SSRQ FR I/2/8 109.30-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 109.30-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Barbli Paccot-Tunney – Verhör
1644 Juli 13.
Editionstext
ThurnOrt: , 13 juliiSprachwechsel: Latein 1644Originaldatierung: 13.7.1644, hAbkürzung großweibelIn der Vorlage: groß1
[...]Editorisch irrelevant2
[S. 90]SeitenumbruchHAbkürzung TechtermanPerson: abestSprachwechsel: Latein.
[...]Editorisch irrelevant3
[S. 93]SeitenumbruchBarbli TunneyPerson: , alß sie von mynen herren des stattgrichts nochmahlen examiniert worden, hatt gesagt, es sye ihren leidt, daß sie hüttigen morgens sachen fürgebenBegriff: unnd bekhendtBegriff: , die sie nieh begangen. Dan sie habe gott nieh verlaugnetBegriff: . Mit dem HanßliPerson: sye es nütt, sie habe von ihm nütt empfangen, weder gelt, staubBegriff: noch salbenBegriff: . Es sye woll wahr, daß sie im wald einen in eines purenBegriff: knaben gstalt gesehen. Wisse aber nit, ob es der tüffelBegriff: ist, er habe sie nit gezeichnet. Was aber die ubrigKorrektur überschrieben, ersetzt: hfe bekhandtnussenBegriff: der unzuchtBegriff: unnd diebstählenBegriff: halben antrifftBegriff: , auch daß sie ihre elteren im zorn dKorrektur überschrieben, ersetzt: sgem tüffelBegriff: offt geben hKorrektur überschrieben, ersetzt: shatt sie bestanden.
Anmerkungen
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: funden.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: daß.↩
- Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: begahn wolte.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: im ko.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: h.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: s.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: s.↩
- Gemeint ist Hans Jakob MändlyPerson: .↩
- Ce passage concerne d’autres individus.↩
- Ce passage concerne un autre individu. Puis le protocole reprend avec l’interrogatoire mené contre Barbli, probablement après l’instruction protocolée le même jour. Voir SSRQ FR I/2/8 109.29-1.↩
Stückbeschreibung