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SSRQ FR I/2/8 120.5-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 120.5-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Margreth Hayoz-Fruyo – Verhör

1645 Juli 8.

  • Signatur: StAFR, Thurnrodel 14, S. 152–153
  • Originaldatierung: 1645 Juli 8
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

ThurnOrt: , 8ten juliiSprachwechsel: Latein 1645UnterstrichenOriginaldatierung: 8.7.1645, Jacob HeydtPerson:

HrAbkürzung ProginPerson:
HrAbkürzung TechtermanPerson: , HrAbkürzung SchallerPerson:
MonsieurIn der Vorlage: Msr Des GrangesPerson:
WeibelIn der Vorlage: W

SolvitIn der Vorlage: ßSprachwechsel: Latein.Hinzufügung am linken Randa
MargrethPerson: , Claude FryoudtsPerson: tochter, hinder FawernachenOrt: gebürtig, alß sie abermahlen die wahrheit vermag der wider sieHinzufügung oberhalb der Zeileb ergangnen zügnussenBegriff: anzuzeigen gemahnt worden, hatt sich gott, dem almächtigen, unnd der heilligen mutter MariaePerson: ergebenBegriff: unnd gebetten, sie sollendt ihren in diser noth bystahn. Mit vermeldenBegriff: , sie sye der hexeryBegriff: gantz unschuldig.
Unnd wiewohlen sie sich etlicher massen luth voriger bekandtnußBegriff: in der unzuchtBegriff: vergriffenBegriff: , es syendt andere mehr, die sich der gestaltBegriff: versündigetKorrektur überschrieben, ersetzt: nc. Vermeint, habe darumb buß gethan unnd sagt wytters, daß etliche, ihren zwar unbewußte ehrabschnyder ein böß geschreyBegriff: über sie haben ergahn lassen, alß wäre sieHinzufügung oberhalb der Zeiled von der hingerichtnen unholdinBegriff: , so in der FelgenschüwrOrt: gewohnt hatt, angeben worden1. Unnd so baldt sie es vernommen, sye sie mit ihrem abgestorbnen man zum herrn großweyblen unnd schrybern gangen, zu erfahren, ob es dem also. Welches sich bim wenigsten nit erfunden. Vermeint, sie habe von dannen ein bößen namen, sonderlichen von den übelnachredenden lüthenBegriff: gehabt.
Blybt gäntzlich by ihrem vorigen verneinen, anzeigendt, sie habe niehmahlen den tüffellnBegriff: weder gesechen, gespürt noch etwas derglychen gehört. Gott wölle sie darvon behüten. Vihlweniger das sie hievorgenanter TheürlenaPerson: einiche kranckheit angethan, noch ihren dieselbe mit angedütner salbBegriff: widerumb benommen habe. Zwar möchte es syn (wüsse aberKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: ese nit eigentlich), daß sie mit ihren gehn St. UrsenOrt: in die külbeBegriff: gangen. Habe aber ihren nichts übels verursachetKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: angethanf.
Nachdem sie aberHinzufügung oberhalb der Zeileg mit dem halben zendnerBegriff: zum drittenmahl uffgezogenBegriff: worden, hatt dannoch zu letst nach langem zwyfflen bekhendtBegriff: , das gemelte TheürlenaPerson: zu ihr der gefangnen huß kommen, die ihren ihr noth geklagt unnd zu nayenBegriff: begert. Wüsse aber nit, das sie ihren zu hintribBegriff: ihrer kranckheit einiche salbBegriff: geben habe. Zwar habe sie an einem märckht zu SchwartzenburgOrt: ein gwüsse vihlfärbige salbBegriff: von einem schryerBegriff: kaufft, so sie inHinzufügung oberhalb der Zeileh ein krutzeBegriff: gehabt unnd zu etwanBegriff: schäden bruchen zu mögen, uffbehalten. Könne [S. 153]Seitenumbruchunnd möge sich aber nit errinnern (wan es ihren schon das leben kosten solt), daß sie ihren von derselben geben habe. Es möchte aber wol syn, unnd wan es schon dem also wäre, hätte sie es gutter meinung gethan.
Wil endtlich von erfragten hexeryBegriff: sachen nichts bekhennenBegriff: . Bittet umb gnad unnd sagt, es gescheche ihren unrecht.

Anmerkungen

  1. Hinzufügung am linken Rand.
  2. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  3. Korrektur überschrieben, ersetzt: n.
  4. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  5. Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: es.
  6. Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: angethan.
  7. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  8. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  1. Gemeint ist vermutlich Barbli Billet-BodmerPerson: . Vgl. SSRQ FR I/2/8 100.0-1.