SSRQ FR I/2/8 144.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 144.3-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Anni Schueller, die Grosse – Verhör
1649 November 8.
Editionstext
ThurnOrt: Durch hängenden Einzug hervorgehoben, den 8ten novembrisIn der Vorlage: novembSprachwechsel: Latein 1649Originaldatierung: 8.11.1649
[...]Editorisch irrelevant2
Ibidem3, eadem dieSprachwechsel: Latein
Anni SchullerPerson: , der hingerichtnen TieternasPerson: tochter, welche durch meine herrenIn der Vorlage: m h des gerichts examiniert über die der hexeriBegriff: verdächtigen puncten. Befündt sich nit so gehörloßBegriff: noch in solcher einfahltBegriff: , wie sie sich zwar verstellen wöllen. Dariber sie dan mit dem lehren seillBegriff: Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: stilla 3 mahl uffgezogenBegriff: . Sagt, sie habe nichts bößes gethan, wisse auch nichts bößes.
Anmerkungen
- Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: still.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: d.↩
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: fü.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: heü.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe.↩
- Streichung: e.↩
- Gemeint ist Franz Peter VonderweidPerson: .↩
- Ce passage concerne le procès mené contre Tichtli GötschmannPerson: . Voir SSRQ FR I/2/8 142.32-1.↩
- Gemeint ist der Böse TurmOrt: .↩
Stückbeschreibung