SSRQ FR I/2/8 149.7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 149.7-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Madeleine Tinguely – Anweisung
1650 Juni 30.
Editionstext
Gefangne
Magdlen TängilliPerson: , die ihrem fürgebenBegriff: nach mit dem khindtBegriff: umbgehet unndt
ein härumb stryehende mätzBegriff: ist, unnd frywillig bekendtBegriff: , ein hexBegriff: zu syn.
Sie soll durch zwo hebammenBegriff: gevisitiertBegriff: unnd besichtiget werden. Befundt sie
sich nit schwangerBegriff: , fahre man mit ihren für. Ist sie schwangerBegriff: , werde referiertBegriff: .
ein härumb stryehende mätzBegriff: ist, unnd frywillig bekendtBegriff: , ein hexBegriff: zu syn.
Sie soll durch zwo hebammenBegriff: gevisitiertBegriff: unnd besichtiget werden. Befundt sie
sich nit schwangerBegriff: , fahre man mit ihren für. Ist sie schwangerBegriff: , werde referiertBegriff: .
Stückbeschreibung