SSRQ FR I/2/8 154.17-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 154.17-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Jenon de la Vigne – Supplik
1651 Juli 13.
Editionstext
Deß jungenDurch hängenden Einzug hervorgehoben de la VignesPerson: seligen verlaßne wittibBegriff: 1 hatt sich gantz bedaurlich erklagt,
waß massen ihr tochter sich gantz maleficiertBegriff: befindt, undt
die gefangne Mathia CosandeyPerson: darumben starckh verdacht ist. Allwylen
sie understandenBegriff: , sie zu curierenBegriff: mit gwüsse salbBegriff: , so man nit mit
händen hatt anrürren dörffen. Pittet, wylen sie ihren zugesagt, diß
armsellig khindtBegriff: zu curierenBegriff: , so niemand in der churBegriff: 2 nemmen will,
ihren etwas zu schöpfen. Ab der MathiaPerson: gelt soll man ihren
20 Währung: 20 Kronen geben unnd gelt fürstellenBegriff: bey ihren eyden. Es soll auch alles
inventorisiert werden.
die gefangne Mathia CosandeyPerson: darumben starckh verdacht ist. Allwylen
sie understandenBegriff: , sie zu curierenBegriff: mit gwüsse salbBegriff: , so man nit mit
händen hatt anrürren dörffen. Pittet, wylen sie ihren zugesagt, diß
armsellig khindtBegriff: zu curierenBegriff: , so niemand in der churBegriff: 2 nemmen will,
ihren etwas zu schöpfen. Ab der MathiaPerson: gelt soll man ihren
20 Währung: 20 Kronen geben unnd gelt fürstellenBegriff: bey ihren eyden. Es soll auch alles
inventorisiert werden.
Stückbeschreibung