SSRQ FR I/2/8 154.33-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 154.33-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Agathe Wirz-Corboz – Anweisung
1651 September 7.
Editionstext
Rath
ClaudinaPerson: , mstrmeisterDurch hängenden Einzug hervorgehoben Laurentzen ZimmermanßPerson: , des müllersBegriff: , ehefrauw, vermeint, nit
versprochen zu habenKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: zahlena, ihrer gefangenen schwester Agatha
CorbozPerson: gerichtskostenBegriff: zu entrichten. Allein habe sie woll etwas geredt,
[fol. 186r]Seitenumbruchdo genante ihr schwester ein civilischen handellBegriff: gehabt. Umb disen kosten unnd nit
criminalischen soll sie zustehen.
versprochen zu habenKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: zahlena, ihrer gefangenen schwester Agatha
CorbozPerson: gerichtskostenBegriff: zu entrichten. Allein habe sie woll etwas geredt,
[fol. 186r]Seitenumbruchdo genante ihr schwester ein civilischen handellBegriff: gehabt. Umb disen kosten unnd nit
criminalischen soll sie zustehen.
Stückbeschreibung