SSRQ FR I/2/8 157.4-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 157.4-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Anni Waeber-Schueller – Verhör und Urteil
1651 August 30 – September 6.
Editionstext
ThurnOrt: Durch hängenden Einzug hervorgehoben, den 30ten augsten 1651Originaldatierung: 30.8.1651
Anni Wäber a–oder SchullerHinzufügung oberhalb der Zeile–aPerson: ohne torturBegriff: durch meine herrenIn der Vorlage: m h des gerichts examiniert, will durch uß nichts bekhennenBegriff: noch gestehn. Verneinet gantzlich, das sie uKorrektur überschrieben, ersetzt: babmb einen baum bey ÜberstorffOrt: , als ein schwäres wetterHinzufügung oberhalb der Zeilec einfahlen wolte, gedantzetBegriff: nochKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: habed das sie den selbigen gekußtBegriff: habe. Bittet gott und mein gnadenIn der Vorlage: g umb verzüchungBegriff: .
e–Ist uff meine gnädige herrenIn der Vorlage: m g h wolgefahlen des landt verwyssenBegriff: mit abtrag costens den 5ten septembrißIn der Vorlage: 7brißSprachwechsel: Latein 1651Datum: 5.9.1651.Hinzufügung am linken Rand–e1
Anmerkungen
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: ba.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: habe.↩
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Ce passage se trouve dans la marge de gauche, au début du procès-verbal de l’interrogatoire. Der Schreiber hat sich möglicherweise geirrt: Laut den Ratsprotokollen wurde sie am 6. September 1651 verbannt.↩
Stückbeschreibung