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SSRQ FR I/2/8 158.9-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 158.9-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Claude Bernard – Anweisung

1651 Oktober 2.

  • Signatur: StAFR, Ratsmanual 202 (1651), fol. 196v
  • Originaldatierung: 1651 Oktober 2 (2 octobrisIn der Vorlage: octobSprachwechsel: Latein 1651)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

Gefangne

Claude BernardPerson: , ein frantzosBegriff: , zwölff järigerAlter: 12 Jahre , ein hexenmeisterBegriff: , darumb die frag ist, ob er solle vor mehreren gwalt1 gestelt werden oder ob der täglich rathBegriff: ihne zum todt erkhennenBegriff: wölle. Man findt syner jugendBegriff: wegen nit thunlichBegriff: , ihne vor mehreren gwalt zu stellen.2 Darumb ist ihme das leben alhie abgesprochen worden, daß er solle mit dem schwertBegriff: , unnd wan er nit halten will, mit dem strangenBegriff: gericht werden im BeluarOrt: . Alßdan lange die gnad vor mehreren gwalt ohne stellung syner person. Doch damit nit verfältBegriff: werde unnd der mehrer gwalt sich nit zu beschwären habe, soll man nachfrag halten, wie man hievor in glychem fahl procediert.3

Anmerkungen

    1. Gemeint ist der Grosse Rat.
    2. Normalerweise wurde das Todesurteil eines Angeklagten dem Freiburger Grossen Rat vorgelesen und musste von diesem abgesegnet werden. Dabei war der Angeklagte anwesend, d.h. er wurde vor den Rat gestellt. Anschliessend wurde das Todesurteil öffentlich vollstreckt. In Claude BernardsPerson: Fall wollte man einen Teil dieses juristischen Prozederes überspringen: Aufgrund seines jugendlichen Alters sollte er direkt verurteilt und unter Ausschluss der Öffentlichkeit hingerichtet werden.
    3. Le passage qui suit concerne le procès mené contre Mathia Palliard-CosandeyPerson: . Voir SSRQ FR I/2/8 154.35-1.