SSRQ FR I/2/8 161.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 161.3-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Vreni Heiter – Verhör und Urteil
1652 April 11 – 12.
Editionstext
ThurnOrt: Durch hängenden Einzug hervorgehoben, den 11 aprilisSprachwechsel: Latein 1652Originaldatierung: 11.4.1652
HrAbkürzung großgroßweibel1
Herr burgermeisterBegriff: 2
HrAbkürzung WerliPerson: , hrAbkürzung AmmanPerson: , jrjunker von AffryPerson:
JrJunker Hannß Rudolff GottrauwPerson:
HrAbkürzung großgroßweibel1
Herr burgermeisterBegriff: 2
HrAbkürzung WerliPerson: , hrAbkürzung AmmanPerson: , jrjunker von AffryPerson:
JrJunker Hannß Rudolff GottrauwPerson:
[...]Editorisch irrelevant3
Ibidem4, praesentibus supradictis dominisSprachwechsel: Latein
Vreni HeitterPerson: , durch m hmeine herren deß gerichts
[S. 299]Seitenumbruchüber den inhalt deß wider sie uffgenomnen
examinisKorrektur überschrieben, ersetzt: enaBegriff: erfragt und mit dem lähren seillBegriff: zum
drittenmahl torturiertBegriff: , will einicher unthatt sich
schuldig bekhennenBegriff: . Sonders vermeint, daß ihr gefänglicher inzug wegen beharlichen, mit ihr sohnswybBegriff: gehabten gezänckhs härkhommen sye. Bittet
gott und m g hmeine gnädige herren umb verzeühungBegriff: .
[S. 299]Seitenumbruchüber den inhalt deß wider sie uffgenomnen
examinisKorrektur überschrieben, ersetzt: enaBegriff: erfragt und mit dem lähren seillBegriff: zum
drittenmahl torturiertBegriff: , will einicher unthatt sich
schuldig bekhennenBegriff: . Sonders vermeint, daß ihr gefänglicher inzug wegen beharlichen, mit ihr sohnswybBegriff: gehabten gezänckhs härkhommen sye. Bittet
gott und m g hmeine gnädige herren umb verzeühungBegriff: .
Stückbeschreibung