SSRQ FR I/2/8 163.5-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 163.5-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Marguerite Favre-Piccand – Urteil
1652 August 29.
Editionstext
Gefangene
Marguerithe PiccandPerson: soubçonnée du crimeBegriff: capital, ne veut estre
confessanteBegriff: d’aucun crimeBegriff: . Sie ist noch jung unnd eben jüngsthin
khindtsBegriff: genäßen, also das man sie für ein mahl zur folterungBegriff: nit schlagen
kan. Deßwegen soll mit ihren das milteste fürgenommen a, namblichen in ihrem huß confiniertBegriff: , ihren aber bewilliget werden, die kirchen zu
besuchen. Da wirdt man glych sehen, wie es mit ihren ein beschaffenheit
werde haben. Darzu soll man ein flyssige uffsicht haben.
confessanteBegriff: d’aucun crimeBegriff: . Sie ist noch jung unnd eben jüngsthin
khindtsBegriff: genäßen, also das man sie für ein mahl zur folterungBegriff: nit schlagen
kan. Deßwegen soll mit ihren das milteste fürgenommen a, namblichen in ihrem huß confiniertBegriff: , ihren aber bewilliget werden, die kirchen zu
besuchen. Da wirdt man glych sehen, wie es mit ihren ein beschaffenheit
werde haben. Darzu soll man ein flyssige uffsicht haben.
Stückbeschreibung