SSRQ FR I/2/8 191.0-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 191.0-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Antoinie Jaquenoud – Anweisung, Verhör und Urteil
1668 August 27 – 31.
Stückbeschreibung
- Originaldatierung: 1668 August 27 – 31
- Beschreibstoff: Papier
- Sprachen: Französisch, Deutsch
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Regest
Antoinie Jaquenoud aus Gillarens wird der Hexerei verdächtigt. Das 10-jährige Mädchen gibt an, ihr Vater Jacques habe sie dem Teufel übergeben, daher lässt man sie von Rue ins Freiburger Spital überführen und dort verhören. Sie wird den Kapuzinern zur religiösen Erziehung übergeben und nach Rue zurückgeschickt, wo sie durch den Kastlan und die Nachbarn überwacht werden soll. Ihr Vater, der in Rue in Haft blieb, wird mit einer starken Mahnung freigelassen.