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SSRQ FR I/2/8 195.0-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 195.0-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Marie Blanc-Edouard, Claudine Besson-Rosselet – Anweisung, Verhör und Urteil

1673 August 14 – September 13.

Marie Blanc-Edouard, die ursprünglich aus Chézard-Saint-Martin stammt und nun in Russy wohnt, wird der Hexerei verdächtigt, mehrfach verhört und gefoltert. Sie wird zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt, ihr Urteil wird aber gemildert: Sie wird stranguliert, bevor sie verbrannt wird. Während des Prozesses denunziert sie mehrere Personen: Marie Pauchard, Marie Bovet, Susanne Bernard und Claudine Besson-Rosselet. Letztgenannte, die ursprünglich aus dem Burgund stammt und nun in Montagny wohnt, wird ebenfalls verhört. Sie wird freigelassen, aber sie muss eine Urfehde schwören und ihre Prozesskosten bezahlen.

  • Originaldatierung: 1673 August 14 – September 13
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprachen: Französisch, Deutsch

Editionstext