SSRQ FR I/2/8 206.2-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 206.2-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Anna Maria Schorderet-Vernin – Anweisung
1723 Dezember 2.
Editionstext
Ein befelchBegriff:
an den hnherrn grosgrosweibel1, gewüsse SchorderetaPerson:
aus vorkhomnen bedenckhenBegriff: auff JaquematOrt:
sicherlich einziehen zu lassen in einer stuben, wo ein offenBegriff: vorhanden, damit
sie dar uber durch hhherren burgermeisterBegriff: 2,
grosweibell3 undt gerichtschreiber4 möge
examiniertBegriff: werden, ad referendumSprachwechsel: Latein, einesHinzufügung auf Zeilenhöhea weitern urtheils hierinfahlsUnsichere Lesungb erwärtig
zu seyn. In dessen wirdt hAbkürzung vennerBegriff:
ThumbePerson: ihre mobiliaSprachwechsel: Latein sicherlichen verwahren
lassen in gegen warth ermelten hAbkürzung grosgrosweibel5
und gerichtschreibers6 nach auffgesetzen
inventary bis auff ferneren bescheydt.
aus vorkhomnen bedenckhenBegriff: auff JaquematOrt:
sicherlich einziehen zu lassen in einer stuben, wo ein offenBegriff: vorhanden, damit
sie dar uber durch hhherren burgermeisterBegriff: 2,
grosweibell3 undt gerichtschreiber4 möge
examiniertBegriff: werden, ad referendumSprachwechsel: Latein, einesHinzufügung auf Zeilenhöhea weitern urtheils hierinfahlsUnsichere Lesungb erwärtig
zu seyn. In dessen wirdt hAbkürzung vennerBegriff:
ThumbePerson: ihre mobiliaSprachwechsel: Latein sicherlichen verwahren
lassen in gegen warth ermelten hAbkürzung grosgrosweibel5
und gerichtschreibers6 nach auffgesetzen
inventary bis auff ferneren bescheydt.
Stückbeschreibung