SSRQ FR I/2/8 206.4-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
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Anna Maria Schorderet-Vernin – Anweisung
1723 Dezember 4.
Editionstext
Einligende im JaquemartOrt:
Anna Maria Schorderet, gebohrne
VerninPerson: , ist wegen bewusten argwohnsBegriff:
uber geschehenen bezauberungenBegriff: examiniert
worden, deren sie in abredtBegriff: . Weillen aber
relatiertBegriff: worden, daß die einligende
einen trunckh wein begehrt, undt da der
Joseph GillierdPerson: ihro solchen getragen,
er nicht ohne grosen schreckhen erfahren
müessen, daß das wasser, so in einer
kachelBegriff: undt viertell kändlein ware,
der gestalten under drey mahlen
angefangen raüchendHinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichena zu siedenBegriff: , als wann
in undt vor dem geschir ragetenBegriff:
fahreternUnsichere Lesungb. Darauff sie über lauth
geschrien, es wäre ihro weeBegriff: worden. [S. 839]Seitenumbruch
Habend ihr gnaden dem hhherren grosgrosweibel1 undt
gerichtschreiber2 in befelchBegriff: auff zu tragen,
eine eygentliche, ordentliche und eydtliche
inquisitionBegriff: Korrektur überschrieben, c wider sie von hauß zu haus
undt bey einer persohn nachHinzufügung oberhalb der Zeiled der andern undt nit
in ihrer gegen warth in der AuwOrt: undt ubrigen orthenHinzufügung auf Zeilenhöhee, wo die beschaffenheit der sachen erheüschenBegriff:
wurdt, auff zu nehmmen. Wie auch den besagten
GillierdPerson: dis fahls zu redt zu stellen, ihne
dahin zu halten, seine declaration bey
eyden anzugeben ad referendumSprachwechsel: Latein, damit
m g hhmeine gnädigen herren und oberen sich darüber weiters endtschliessen mögend. Ermelter hAbkürzung grosgrosweibel3
wird verschaffenBegriff: , daß die einligende
in ein anders sicheres orth dan in
der burger stuben gesetzetKorrektur überschrieben, ersetzt: rf werdeKorrektur überschrieben, g.
Wie auch die weiblen ernsthafft
ermahnen, ihrer schuldigkheit dis orths nachzuleben, weillen sie bis
dahin als keine unholdinBegriff: anzusehen.
Wurde sich aber mittler zeit etwas
anders zeigen, wirdt mannHinzufügung oberhalb der Zeileh weiters räthig
werdenBegriff: .
Stückbeschreibung