SSRQ FR I/2/8 207.32-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 207.32-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Jacques Bouquet – Anweisung
1731 August 28.
Editionstext
Mandat
An hAbkürzungDurch hängenden Einzug hervorgehoben ambtsman zu CorbersOrt: 1, die nöttige information ein zu nehmen
wegen den einligenden Jaques BouquetPerson: , ob er nit vor einemZeitspanne: 1 Jahr, zweyZeitspanne: 2 Jahre
oder drey jahrenZeitspanne: 3 Jahre in daß haus der auch einligende Catherine
RepondPerson: seye gesehen worden, und ob er in selbiges haus nit
geldt gesprengt habe.
wegen den einligenden Jaques BouquetPerson: , ob er nit vor einemZeitspanne: 1 Jahr, zweyZeitspanne: 2 Jahre
oder drey jahrenZeitspanne: 3 Jahre in daß haus der auch einligende Catherine
RepondPerson: seye gesehen worden, und ob er in selbiges haus nit
geldt gesprengt habe.
WohlgeehrterDurch hängenden Einzug hervorgehoben hAbkürzung grosweibel2 wirdt dem Hans ParisPerson: von PonnedorffOrt: und
Petter TengeliPerson: von zur FluheOrt: vor ThurnOrt: bescheidenBegriff: laßen, umb
sie lautt oberkeitliche intention zu vernehmen; wirdt auch den sack
des obgedeütter BouquetPerson: aussuchenBegriff: . Nach geschehener examinationBegriff:
soll gerichtlich examiniert werden.
Petter TengeliPerson: von zur FluheOrt: vor ThurnOrt: bescheidenBegriff: laßen, umb
sie lautt oberkeitliche intention zu vernehmen; wirdt auch den sack
des obgedeütter BouquetPerson: aussuchenBegriff: . Nach geschehener examinationBegriff:
soll gerichtlich examiniert werden.
Stückbeschreibung