SSRQ FR I/2/8 207.4-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 207.4-1
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Catherine Repond – Anweisung
1731 Juni 22.
Editionstext
Criminalische procedurBegriff: CorbersOrt:
wider Catherine RepondPerson: , welche in ihrer
letzteren examinationBegriff: undt folterungBegriff: ist
bekhandtlichBegriff: worden, gott den allmächtigen
[S. 369]SeitenumbruchverlaugnetBegriff: undt sich dem leidigenBegriff: teüffelBegriff:
verunderpfändet zu haben, darumben sie von
ihmme drey thrthalerWährung: 3 Taler werts an müntz empfangen.
Sie soll alles ernsts widerumb über alle
puncten, sowohl alß über die angeklagte
(mit ausschluß ihrer schwester1) examiniert
werden, sonderheitlichen aber, ob sieHinzufügung oberhalb der Zeilea keinen
mentschen oder vichBegriff: beschädiget oder übellBegriff: zugefüegt habe. Solte sie ihre schon angegebnen
complicesBegriff: widerumb nahmhafft machen undt
darbey verharren, wirdt hAbkürzung landtvogt2 undt
das gricht solche angeklagte in verschwigenheit halten und niemanden alß mghhmeinen geehrten herren
offenbahr machen, damit aber leichter
endteckt werden könte, ob sie die wahrheit
angezeigt, wirdt mann sie erfragen, wann
sie das letstere mahl bey dem hexen
dantzBegriff: erschinnen undt ob die benambsete angeklagte auch bey der stell gewesen oder nit.
Indeßen seyendt dermahlen fernere torturenBegriff:
(wie es die undergrichtliche erkhandtnußBegriff: vermag)
eingestelt, undt wirdt hAbkürzung landtvogt3 das
heraus kommende mghhmeinen geehrten herren übermachen. Im
übrigen soll ihr haus ausgesuchtBegriff: werden,
umb zu erfahren, ob die salbeBegriff: , so ihr der
teüffellBegriff: soll gegeben haben, alldorten zu finden,
umb selbige in das schloßOrt: 4 zu tragen.
Stückbeschreibung