SSRQ FR I/2/8 207.5-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 207.5-1
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Catherine Repond – Anweisung
1731 Juli 3.
Editionstext
Criminalische procedurBegriff: CorbersOrt:
widerDurch hängenden Einzug hervorgehoben die einligende Catherine RepondPerson: . Das undergericht hat gesprochen, daß sie an dem zentnerBegriff: solle geschlagen werden. Es bleibt darbey, mit dem zuthun, daß die einligende über alle articlen der vorgehenden undt bißdahin eingenomenen informationen undt darauff erfolgten erkhandtnussenBegriff: specialiterSprachwechsel: Latein undt punctatimSprachwechsel: Latein gehalten, undt vor, in undt nach der folterungBegriff: über ihr missenthatenBegriff: genauw examiniert werden, umb das ihre dißohrtige bekhantnußBegriff: uberschickt werde.
Ubrigens wird hAbkürzung großweibelIn der Vorlage: groß1 verschaffenBegriff: , daß der scharpffrichterBegriff: zu disem endt sich nacher CorbersOrt: begebe, undt zu gleich die salbeBegriff: an einem hundtBegriff: oder katzBegriff: probiere, dessen effect zu erfahren.
Stückbeschreibung