SSRQ FR I/2/8 208.1-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 208.1-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Anweisung
1731 Dezember 15.
Editionstext
GryerßOrt:
AlldasigerDurch hängenden Einzug hervorgehoben hAbkürzung ambtsman1 bringt vor, daß er die nachrichAuffällige Schreibung erhalten habe, wie daß Marguerite RepondPerson: , schwester
der hingerichteten Catherine RepondPerson: , vorgesteren
in dem alldasigen schlosß gefänglichen geführt worden,
a–weilen sieKorrektur am linken Rand, ersetzt: undt–a alß eine hexBegriff: von seiner gedgedütenHinzufügung oberhalb der Zeileb schwester angegeben
worden. Sie soll weiters einligen, indessen aber
mandaten nacher CorbersOrt: undt BollOrt: , die information [S. 551]Seitenumbruch
hinder CorbersOrt: , GalmißOrt: undt hinder der Landtschafft FlüeOrt:
ein nehmen zu lassen, undt solche ehistens zu uberschicken, damit sie darüber khönne examiniert werden.
der hingerichteten Catherine RepondPerson: , vorgesteren
in dem alldasigen schlosß gefänglichen geführt worden,
a–weilen sieKorrektur am linken Rand, ersetzt: undt–a alß eine hexBegriff: von seiner gedgedütenHinzufügung oberhalb der Zeileb schwester angegeben
worden. Sie soll weiters einligen, indessen aber
mandaten nacher CorbersOrt: undt BollOrt: , die information [S. 551]Seitenumbruch
hinder CorbersOrt: , GalmißOrt: undt hinder der Landtschafft FlüeOrt:
ein nehmen zu lassen, undt solche ehistens zu uberschicken, damit sie darüber khönne examiniert werden.
Stückbeschreibung