SSRQ FR I/2/8 208.16-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 208.16-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Anweisung
1741 November 24.
Editionstext
Tuhrn rodellBegriff:
Die gestrigen tags geschechene grichtliche confrontation undt
cominatorische1 examinationBegriff: widerKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: ist verleßena der einligenden
Marguerithe RepondPerson: , durch welche sie in einige bekandtnusBegriff:
tretten will, ist verleßen worden. Woruff erkentBegriff: , selbe solle noch
heith im bößen thurnOrt: übersetzt, daselbstKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: werdenb nach verflossenen
einigen tägen nochmahlen grichtlich mit comminationBegriff: und allem ernst
examiniert werden.
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heith im bößen thurnOrt: übersetzt, daselbstKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: werdenb nach verflossenen
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examiniert werden.
Stückbeschreibung