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Vorwort des Präsidenten

Mit den vorliegenden Bänden erfährt die Sammlung der Freiburger Rechtsquellen eine wichtige und bereits im Vorfeld viel beachtete Erweiterung. Die thematische und quellenspezifische Ausrichtung auf Hexenprozesse verleiht der vorliegenden Publikation nicht nur im Rahmen der Freiburger Editionsabteilung, sondern auch innerhalb der Sammlung der Schweizerischen Rechtsquellen insgesamt einen besonderen Stellenwert. Vor fünfzehn Jahren entschied der Stiftungsrat, den Rechtsquellenbegriff gegenüber dem klassischen Verständnis und dessen Einschränkung auf Satzungstexte und Verträge zu erweitern. Als PD Dr. phil., Dr. theol. h. c. Kathrin Utz Tremp die Initiative ergriff, einen Band mit Hexenprozessprotokollen zu edieren, fand sie nicht nur offene Türen bei der Projektleitung, sondern stiess auch auf lebhaftes Interesse im Stiftungsrat. Bald schon erhielt das Projekt besondere öffentliche Aufmerksamkeit, und es zeigten sich rasch die Vorteile einer fortlaufenden digitalen Edition, welche es erlaubte, die Fortschritte des Projekts kontinuierlich zu präsentieren.
Tatsächlich hat sich die Literatur zu den frühneuzeitlichen Hexenprozessen im deutschsprachigen Kulturraum seit den 1990er Jahren vervielfacht, doch klafft im Vergleich zur meist leicht greifbaren Sekundärliteratur eine grosse Lücke im Bereich des Quellenmaterials, was umso mehr ins Gewicht fällt, als dieses meist nur schwer öffentlich zugänglich ist und einem engen Fachkreis der historischen Forschung vorbehalten bleibt. Die aktuelle Edition der Freiburger Hexenprozesse liegt nun komplett auch gedruckt vor. Dank einer reichhaltigen, wissenschaftlich innovativen Einleitung mit qualitativen und quantitativen Auswertungen des Quellenmaterials, enthält das Werk nicht nur die Originaldokumente zu 360 in der Stadt Freiburg geführten Hexenprozesse, sondern vermag auch wichtige rechtshistorische Erkenntnisse aufzuzeigen, darunter sicher die Feststellung, dass Hexenprozesse entgegen der sonst in der Literatur weit verbreiteten Annahme – jedenfalls in Freiburg – mehrheitlich nicht in ein Todesurteil mündeten und der Tod auf dem Scheiterhaufen keineswegs die Regel bildete.
Die vorliegende Edition widerspiegelt sodann den traditionellen Freiburger Bilinguismus. Deutsch und Französisch wechseln sich in den Quellen ab und auch die Einführung wird in beiden Sprachen vorgetragen. Die vorliegende Druckversion ist zugleich Referenzpublikation der digitalen Edition. Im seit 2018 aufgeschalteten Portal der Rechtsquellenstiftung (SSRQ-online) finden sich die mit TEI-ausgezeichneten digital erarbeiteten Texte. Neben der Volltextsuche stehen verschiedene Suchfunktionen, darunter die Suche nach den Entitäten Person, Ort, Organisation und Konzept (Schlagworte/originalsprachliche Lemmata) sowie Faksimiles der edierten Stücke zur Verfügung. Die digital erstellten und miteinander verlinkten Orts-, Personen- und Sachindices sowie das Glossar enthalten wertvolle Schlüsselinformationen (z. B. Lebensdaten, Verwandtschaftsbeziehungen, Ortsidentifikationen, Worterklärungen).
Die Publikation dieses grossen Werks wurde nur dank dem unermüdlichen Einsatz und der grosszügigen Unterstützung durch folgende Personen und Institutionen möglich. Der Dank der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins geht zuerst an das Editionsteam mit Dr. Rita Binz-Wohlhauser und Dr. Lionel Dorthe. In diesen Dank einschliessen möchten wir PD Dr. phil., Dr. theol. h. c. Kathrin Utz Tremp sowie Staatsarchivar Alexandre Dafflon, auf dessen wohlwollende Unterstützung wir stets zählen durften. Die wissenschaftliche und administrative Leitung oblag Dr. Pascale Sutter. Dr. Bernhard Ruef und Dennis Camera haben sich um die informatischen Belange gekümmert. Dank gebührt sodann für sprachwissenschaftliche Beratung Prof. Dr. Hans Bickel, Schweizerisches Idiotikon, und Dr. Lorraine Fuhrer vom Glossair des patois de la Suisse romande (GPSR). Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet werden. Hierfür sei Christian Aliverti und seinen Mitarbeitenden gedankt. Die Dike-Verlag AG, Zürich, bewerkstelligte den Druck.
Dem enormen Aufwand zur Erarbeitung und Herstellung der Edition stehen entsprechende Kosten gegenüber, welche nur durch das zielstrebige und verantwortungsbewusste Zusammenwirken verschiedener Geldgeber getragen werden konnten. Die Bearbeitung wurde finanziert mit Hilfe des Kantons Freiburg, des Schweizerischen Nationalfonds, der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften sowie des Friedrich-Emil-Welti-Fonds, Bern. Die Publikation wurde finanziert mit Unterstützung des Friedrich-Emil-Welti-Fonds, Bern, und der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins.
Ihnen allen gilt der grosse Dank der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins.
Für die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins
Prof. Dr. Lukas Gschwend, St. Gallen/Rapperswil-Jona, im Winter 2022

Vorwort der Bearbeiterin und des Bearbeiters

Nach sechs Jahren harter Arbeit für die Edition der Freiburger Hexenprozesse ist es uns ein Anliegen, denjenigen Institutionen und Personen zu danken, die uns auf diesem Weg begleitet und unterstützt haben.
Zunächst dem Staat Freiburg für seine finanzielle Unterstützung, ohne die ein solches Projekt schlichtweg unmöglich gewesen wäre. Dem Staatsarchiv Freiburg unter der Leitung von Alexandre Dafflon, das seit vielen Jahren eng mit den Schweizer Rechtsquellen zusammenarbeitet. Beide Institutionen bilden ein erfolgreiches Tandem, das die Edition von Rechts- beziehungsweise von Gerichtsquellen unter sehr guten Arbeitsbedingungen ermöglicht. Natürlich bedanken wir uns auch bei der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins für ihr entgegengebrachtes Vertrauen sowie bei ihren Mitarbeitern. Hervorheben möchten wir das Informatik-Team unter der Leitung von Bernhard Ruef, aber vor allem Pascale Sutter: Obwohl dieses Projekt für uns eine neue Art des Publizierens darstellte, weil wir unsere Transkriptionen direkt von der Quelle in XML-TEI verfassen mussten, hat sie unerschütterlich den Überblick behalten und uns bei allen Fragen und « verhexten » Umsetzungsproblemen wohlwollend unterstützt.
La distance requise pour aborder tout objet historique, conformément à la rigoureuse méthode scientifique en vigueur, est une chose, mais il arrive un moment où la charge émotionnelle tend à prendre le dessus. Au cours de ces longues années consacrées aux procès de sorcellerie, nous avons « fait la connaissance » de tant de femmes, d’hommes, d’enfants, qui ont été traités de façon inhumaine. Wie stille Beobachter waren wir während ihrer Verhöre und Folterungen anwesend, und wir wussten ziemlich genau, ab welchem Punkt die nächste Grausamkeit folgen würde. Dies war nur mit professioneller Distanz möglich, gleichzeitig liess uns ihr Schicksal nicht unberührt. Daher blieb es stets eine Herausforderung, eine gute Balance zwischen Objektivität und Empathie zu finden. Cette entreprise éditoriale particulière renvoie à l’humain, dans ce qu’il a de plus abject, et met en lumière ce dont il est capable au nom de diverses croyances: en Dieu, au diable, aux pratiques magiques et superstitieuses, ou en une infaillible confiance en soi et en son jugement, si l’on se place du point de vue des conseillers-jurés, convaincus d’agir pour le bien commun et d’avoir raison. L’« opiniâtreté » attribuée aux prétendus sorciers et sorcières, qui ont refusé d’avouer ce que leurs juges voulaient entendre, révèle l’intime conviction de Leurs Excellences, qui « naturellement » ne peuvent commettre une erreur. Avec le recul historique, cette « opiniâtreté » semble bien présente, mais elle serait plutôt à situer du côté de « messieurs du droit » qui appliquent le « droit impérial » (c’est-à-dire la recherche d’aveux moyennant torture).
Autant d’acharnement ne peut laisser indifférent celui ou celle qui s’intéresse aux phénomènes de persécution. Notre société a sans doute intérêt à se tourner vers le passé pour mieux réaliser ce que l’humanité est aussi, malheureusement, capable de faire. Nous ne sommes pas à l’abri et nous ne le serons jamais, c’est à chacun et chacune de demeurer vigilants pour que de telles atrocités et injustices ne se reproduisent pas, qu’il s’agisse de croyance en la mythologie de la sorcellerie ou autre chose. L’humain n’a certainement pas fini de souffrir et de maltraiter ses semblables. Il serait temps d’en prendre acte et pour ce faire, l’histoire est une discipline fondamentale.
Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe, Freiburg, im Januar 2022

1Einleitung zur Rechtsquellenedition der Freiburger Hexenprozesse

1.1Zur Geschichte der Edition

Das Interesse an den Freiburger Hexenprozessen folgt einer langen Tradition. Kurz vor Mitte des 19. Jahrhunderts publizierte Jean Nicolas Elisabeth Berchtold erstmals eine Serie von Artikeln1, später edierte er Ausschnitte einzelner Prozesse2. Letzteres machte zu Beginn des 20. Jahrhunderts auch Joseph Hansen3. Paul Bondallaz befasste sich 1933 mit den Prozessen des 17. Jahrhunderts und präsentierte erstmals eine quantitative Einschätzung4. 1956 und 1979 griff Gabriel Bise die Thematik auf, dabei wählte er einen vorwiegend deskriptiven Zugang5. Seit Ende des 20. Jahrhunderts beschäftigte sich Kathrin Utz Tremp intensiv mit der Häresie und Hexerei6. 2008 wies sie auf Freiburgs gesonderten Status hin, bezeichnete sie die Stadt doch als «Laboratorium», das in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts die Entwicklung vom Ketzer- zum Hexenprozess in der Westschweiz gefördert habe. Beispielsweise hätten die frühen Freiburger Waldenserverfolgungen viel zur Entstehung einer ständigen Inquisition in der Westschweiz beigetragen7. Mit weiteren Prozessen des 15. Jahrhunderts setzte sich Georg Modestin auseinander8. Zusätzliche Autoren interessierten sich vorwiegend für den Prozess gegen Catherine Repond alias la Catillon9, die im September 1731 als letzte vermeintliche Hexe verurteilt und hingerichtet wurde10. Weil das entsprechende Quellenmaterial nicht umfassend aufgearbeitet war, blieb bezüglich der übrigen Freiburger Hexenprozesse respektive der dahinter steckenden Glaubensansichten und Mechanismen vieles im Dunkeln. Um dieses Manko zu beheben, initiierte Kathrin Utz Tremp im Jahr 2012 die vorliegende Edition.
Der ursprüngliche Projektentwurf «Freiburger Hexenprozesse vom 15.–18. Jahrhundert» sah vor, die Hexenprozesse auf dem gesamten Freiburger Territorium offenzulegen. Um dieses sowohl räumlich als auch zeitlich breit angelegte Unterfangen umzusetzen, waren vier umfangreiche Quellenbestände des Freiburger Staatsarchivs vorgesehen: Die Freiburger Ratsmanuale, die Akten des Freiburger Stadtgerichts, die Freiburger Säckelmeisterrechnungen sowie die Vogteiarchive. Die Herausgeber Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe, die das Projekt nach Kathrin Utz Tremps Pensionierung übernahmen, identifizierten in einem ersten Schritt die Fälle, dabei gingen sie von einer breit gefassten Definition eines Hexenprozesses aus: Es sollten nicht nur die zum Tod Verurteilten, sondern auch alle übrigen Personen erfasst werden, die wegen des Verdachts der Hexerei vor Gericht standen (vgl. weiter unten). Nach eineinhalb Jahren Quellenstudium war aufgrund der hohen Fall- und Stückzahl (2508) klar, dass das Projekt aus zeitlichen Gründen nicht nur räumlich auf die Stadt Freiburg begrenzt werden musste, sondern dass sich auch eine Redimensionierung des zu edierenden Quellenmaterials aufdrängte. Die Freiburger Säckelmeisterrechnungen und die Vogteiarchive wurden nicht weiter berücksichtigt. Diese durchzusehen, hätte ein weiteres Jahr Quellenstudium bedeutet.

1.2Quellenauswahl und Zeitrahmen

Die vorliegende Edition beschränkt sich auf zwei zentrale Quellenbestände, die sich inhaltlich sehr gut ergänzen. Den ersten Grundstein bilden die strafgerichtlichen Akten des Freiburger Stadtgerichts, die von 1475 bis 1762 durchgelesen wurden, um die darin überlieferten Prozesse und ihren Verlauf systematisch zu erfassen. Es handelt sich um die Serie der Thurnrodel (TR)11, deren Bezeichnung sich davon ableitet, dass die Verhöre der Angeklagten mehrheitlich in Stadttürmen stattfanden, die auch als Gefängnisse dienten. In französischsprachigen Quellen des 18. Jahrhunderts werden sie teilweise «registres de procedures» oder «livres de prison» genannt12. Eine andere Bezeichnung trugen die ersten fünf Bände (1475–1563), die ursprünglich Schwarzbücher hiessen. Laut Deutschem Rechtswörterbuch handelt es sich dabei um amtliche oder zünftische Bücher zur Eintragung von Personen, die eine Verfehlung begangen hatten13. Um die Schwere ihrer Schand- und Straftaten nicht nur inhaltlich sondern auch visuell hervorzuheben, wurde der aus Pergament bestehende Einband der Freiburger Schwarzbücher zusätzlich mit Asche geschwärzt.
Die Serie der Thurnrodel ist nicht durchgehend erhalten geblieben: Im 16. Jahrhundert fehlen die Jahre 1506 bis und mit 1515, 1522 bis und mit 1536, und auch von 1570 bis 1590 bestehen grosse Lücken. Im 17. Jahrhundert sind knapp 29 Jahre nicht dokumentiert, da folgende Jahre / Zeiträume fehlen: 1601 bis und mit 1606 (6 Jahre); Juli 1613 bis Juli 1618 (5 Jahre); 1630 bis und mit 1633 (4 Jahre); 1639 bis Oktober 1643 (knapp 5 Jahre); 1653 bis September 1660 (knapp 8 Jahre); November 1677 bis August 1678 (ein knappes Jahr). Anschliessend sind die Thurnrodel bis zum Ende des Ancien Régimes durchgehend erhalten geblieben.
Den zweiten Grundstein bildet die Serie der Freiburger Ratsmanuale (RM)14, durch deren Lektüre sich nicht nur die Fälle in der Stadt Freiburg, sondern auch diejenigen in den Vogteien erschlossen. Die Oberhoheit über das Hoch- und Blutgericht lag beim Freiburger Kleinen Rat und die entsprechenden Beschlüsse und Urteile der Vogteigerichte mussten von diesem ratifiziert werden. Auf diese Weise hinterliessen die auswärtigen Prozesse ihre Spuren in den Manualen des Freiburger Rats. Mit Hilfe dieser zwei Serien wurden 309 Individuen identifiziert, darunter Frauen, Männer und Kinder, die von 1493 bis 1741 in der Stadt Freiburg wegen Verdachts der Hexerei vor Gericht standen. Diese Zahl darf infolge fehlender Thurnrodel nicht als absolut betrachten werden – vielmehr ist davon auszugehen, dass sie höher war. Weitere 600 Prozesse fanden in den Vogteien statt.
Der soeben beschriebene Zeitrahmen der Freiburger Hexenprozesse (1493–1741) ist ein Resultat der vorliegenden Quellenauswahl. Der erste Freiburger Hexenprozess fand natürlich nicht erst 1493, sondern bereits früher statt. Laut Utz Tremp gilt bislang Itha Stucki aus dem Weiler Aeschlenberg bei Alterswil als erste Freiburger Hexe. Sie stand im Jahr 1442 bereits zum dritten Mal vor Gericht und wurde gemeinsam mit ihrem Sohn Peter auf dem Scheiterhaufen verbrannt15. Das letzte Verfahren eröffnete der Rat 1741 gegen Marguerite Repond16, die Schwester von Catherine Repond alias la Catillon. Auch Marguerite war Ende 1731 der Hexerei verdächtigt worden, doch sie wurde im Januar 1732 für 15 Jahre aus dem Freiburger Territorium verbannt. Infolge ihrer vorzeitigen Rückkehr liess sie der Rat 1741 festnehmen und erneut der Hexerei anklagen. Dass nicht sie, sondern ihre Schwester Catherine als letzte vermeintliche Hexe in die Freiburger Geschichte einging, und Marguerite von der Forschung lange unbeachtet blieb, ist wohl eine Folge dessen, dass es zu keiner Verurteilung und Hinrichtung mehr kam. Obwohl der Termin angesetzt war, verstarb Marguerite in der vorangehenden Nacht in ihrer Zelle17.
Um keine weiteren Prozesse ohne Hinrichtung zu verpassen, wurden für diese Edition die Ratsmanuale und Thurnrodel vorsichtshalber bis 1762 durchgelesen – ein späterer, unbemerkt gebliebener Hexenprozess erscheint zumindest in der Stadt Freiburg eher unwahrscheinlich. Ohne zusätzliche Recherchen bleibt offen, ob es in den Vogteien zu späteren Verdächtigungen kam – zumal ja der Glaube an die Hexerei nicht einfach verschwand18.

1.3Quellenbeschreibung

Die strafgerichtlichen Akten des Freiburger Stadtgerichts verändern sich im Lauf der Jahrhunderte bezüglich ihrer Form, ihres Inhalts und ihres Umfangs (vgl. Abb. 1): Während die ersten vier Schwarzbücher (ab 1475) ein Prozessresümee und das Urteil enthalten, werden die Einträge des fünften Schwarzbuchs (1535–1563) ausführlicher und länger. Es bildet sozusagen den Übergang zu den übrigen Thurnrodeln, die sich ab Ende des 16. Jahrhunderts zu einer eigentlichen Sammlung von Verhörprotokollen entwickeln. Im 17. Jahrhundert sind diese vorwiegend in Erzählform verfasst und erst ab dem 18. Jahrhundert werden Fragen und Antworten wie in einem Polizeiverhör klar voneinander getrennt. Der Umfang der einzelnen Verhöre ist variabel, denn die Spannbreite reicht von einigen Zeilen bis über 10 Seiten. Grundsätzlich werden sie im Verlauf des 17. Jahrhunderts ausführlicher und länger.
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Abb. 1: Unterschiedliche Grössen der Thurnrodel: StAFR, Thurnrodel 1 (1475–1490), 5 (1535–1563) und 20 (1726–1739)

Eine ähnliche Entwicklung ist bei den Freiburger Ratsmanualen zu beobachten. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, enthalten diese bis Mitte des 16. Jahrhunderts mehrheitlich bloss die Todesurteile. Eine deutliche Steigerung der Informationsdichte erfolgt zu Beginn des 17. Jahrhunderts, denn die Ratsmanuale liefern fortan zusätzliche Angaben zum Prozessverlauf. Beispielsweise erfährt man, wann, wo und unter welchen Umständen eine Person erstmals unter Verdacht geriet, mittels welcher Foltermethode sie verhört werden sollte und wie das Urteil ausfiel.
Ein weiteres Merkmal der Freiburger Quellen ist deren Zweisprachigkeit, das heisst sowohl Französisch als auch Deutsch sind omnipräsent. Wenige Passagen sind in Patois, einem regionalen, frankoprovenzalischem Dialekt geschrieben. Grundsätzlich ist zwischen der Alltags- und der Amtssprache zu unterscheiden. Im Alltag wurde Französisch und Deutsch gesprochen, doch mit dem Eintritt in die Eidgenossenschaft ging Freiburg 1481 zur deutschen Amtssprache über und vollzog den Wechsel zur französischen Amtssprache erst wieder 179819. Die Freiburger Quellen vermitteln dieses Nebeneinander der Sprachen auf unterschiedliche Weise. In den Thurnrodeln sind die Verhöre beispielsweise in der Muttersprache der Angeklagten protokolliert. Manchmal vollzieht sich im Verlauf eines Prozesses ein Sprachenwechsel, über dessen Gründe sich nur spekulieren lässt. Entweder sprach ein/e Angeklagte/r beide Sprachen oder der Gerichtschreiber verfasste die Protokolle lieber in seiner eigenen Muttersprache. In den Ratsmanualen sind die Berichte eines Amtsmanns entweder auf Deutsch oder auf Französisch verfasst, ein Wechsel innerhalb eines Abschnitts oder sogar innerhalb eines Satzes sind Usus. Die Anweisungen oder das Urteil des Freiburger Rats sind aber stets in der damaligen, deutschen Amtssprache eingetragen (vgl. Abb. 2). Diese Parallelität von Französisch und Deutsch und von Alltags- und Amtsprache zeigt sich nicht nur in Form verschiedener Schriftbilder. Je nach Muttersprache eines Gerichts- oder Ratschreibers und seiner Kenntnis der anderen Sprache kommt es teilweise zu einer Vermischung von Wortwahl und Satzstruktur, beispielsweise wenn ein deutschsprachiger Schreiber auf Französisch protokollieren musste oder umgekehrt20. Selbst ein einzelnes Wort kann gleichzeitig französische und deutsche Schriftzeichen enthalten.
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Abb. 2: Französische und deutsche Handschrift. StAFR, Ratsmanual 202 (1651), fol. 155r

Die alltägliche Vermischung zweier Sprachen ist auch heute noch in Freiburg präsent, beispielsweise macht sie sich in dieser Edition bei den Kommentaren der beiden Herausgeber (französisch- versus deutschsprachig) bemerkbar: Die Leser müssen sich auf fliegende Wechsel einstellen, können doch deutsche Texte auf Französisch kommentiert sein oder umgekehrt. Auf diese Weise führen die Herausgeber eine Tradition der alten Freiburger Administration weiter.

2Editionsgrundsätze

Die vorliegende Rechtsquellensammlung wird nicht nur digital im Portal der Rechtsquellenstiftung, sondern auch als PDF und in Buchform publiziert21. Die Erschliessung der archivischen Metadaten, die digitale Edition der Texte sowie die Auszeichnung und Datenbankerfassung der Registerforschungsdaten folgt den Editionsgrundsätzen der SSRQ22. Die Texte werden in XML23 nach dem TEI24-Standard erfasst. Die Auszeichnung von Personen, Orten, Organisationen, Konzepten und Begriffen (Lemmata) in den Texten sowie die Erfassung der Registerforschungsdaten in den Datenbanken der SSRQ ermöglicht es, Personen oder Organisationen mit Standardnamen zu identifizieren, Orts- und Flurnamen zu lokalisieren und originalsprachliche Begriffe in ihrer Bedeutung zu erklären25.
Die Transkription der Texte erfolgt nach den Transkriptionsregeln deutsch- und französischsprachiger Texte der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Diese werden nicht weiter erläutert, da sie im SSRQ-Wiki dokumentiert sind26. In der Onlineausgabe erscheint die Textvorlage in zwei Fassungen: In der quellennahen Fassung werden Titel, Zeilenumbruch, Worttrennungen oder Abschnitte nach der Textvorlage angezeigt. In der normalisierten Fassung ist der Text von den Herausgebern strukturiert; Abkürzungen, Worttrennungen und Zeilenumbrüche sind aufgelöst.
Für inhaltliche Ergänzungen werden sachkritische Anmerkungen verwendet, die mit arabischen Ziffern dargestellt werden. Textkritische Anmerkungen, Zusätze, Nachträge, Änderungen durch Streichungen, Auslassungen, Ergänzungen, Textvarianten, unsichere Lesungen oder Fehler des Schreibers werden im Text jeweils mit hochgestellten Buchstaben gekennzeichnet. Unter der Stückbeschreibung erscheinen die Editionsvorlage mit Signatur, das Datum, die physische Quellenbeschreibung, sowie die im Dokument vorkommenden Sprachen.

2.1Bemerkungen zur Methode

Die edierten Stücke umfassen eine grosse Zeitspanne (Ende 15.–18. Jahrhundert) und da die älteren und jüngeren Texte nicht völlig identisch transkribiert werden können, waren einige Anpassungen nötig. Die Herausgeber definierten das Jahr 1650 als Wendepunkt, um sich den Veränderungen anzupassen, die sich im Laufe der Zeit in der Sprache, im Gebrauch von Abkürzungen, in der Interpunktion oder in der Verwendung von französischen Akzenten ergeben haben. Texte vor 1650 folgen den allgemeinen, für mittelalterliche Texte geltenden Redaktionsregeln. In französischen Texten wurde ein «Accent aigu» nur verwendet, wenn ein tonisches «e» von einem atonischen «e» in einer Einsilbe oder in einer Endsilbe differenziert werden musste, wobei die Endungen in «ee» nie betont werden. Nach 1650 wird der «Accent grave» verwendet und die Endungen in «-ee» werden zu «-ée» vereinheitlicht. So wird z. B. die Sequenz «elle fut brulee aprés sa condamnation a mort» in späteren Texten zu «elle fut brulée après sa condamnation à mort». Für die Texte des 18. Jahrhunderts werden zudem einige Besonderheiten beachtet, beispielsweise werden «accents circonflexes» originalgetreu wiedergegeben. Für alles Weitere basieren sich die Herausgeber auf die die oben genannten Editionsnormen der SSRQ.
Die Erfassung der Begriffe (Lemmata), Orte und Personen und deren Übertragung in die Datenbanken der SSRQ war aufwändig, da sie aufgrund der mehrsprachigen Stücke mehrheitlich doppelt aufgenommen werden mussten. Während die französischen Lemmata mittels einschlägiger Nachschlagewerke wie dem Glossaire des patois de la Suisse romande27, dem Dictionnaire du Moyen Français (1330–1500)28 und dem Französischen Etymologischen Wörterbuch29 erstellt werden konnten, standen für die deutschsprachigen Begriffe unterschiedliche Lexika zur Verfügung, die auf der Online-Plattform Wörterbuchnetz30 abrufbar sind. Hervorzuheben sind das Schweizerische Idiotikon31, das Deutsche Rechtswörterbuch32 sowie das Deutsche Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm33. Weitere Nachschlagewerke sind in der Bibliografie aufgeführt. Einzelne Begriffe wie «cornets de jaux», «sang cheuroz», «croix de Provence», «bümpeter worden» konnten trotz intensiver Suche nicht bestimmt werden.
Die Orte liessen sich mehrheitlich mit Hilfe von alten oder neuen Karten des Geoportals des Kantons Freiburg34 bestimmen, und bei zweisprachigen Nennungen boten Buomberger35 und Kuenlin36 zusätzliche Hilfestellung. Sämtliche Orte zu identifizieren, war nicht möglich. Schwierigkeiten boten etwa Flurnamen, die im frankoprovenzialischen Dialekt geschrieben waren, oder Ortsbezeichnungen, die unter Folter zustande kamen. Bei Letztgenannten war es nicht immer klar, ob es sich um reale Angaben oder um Phantasienamen handelte. Das gleiche Problem ergab sich bei der Nennung von Personen, etwa im Rahmen einer Denunzierung unter Folter. Aus diesem Grund entschieden die Herausgeber, nur die Angeklagten, deren familiären Umfeld und die Mitglieder des Stadtgerichts in die Personendatenbank der SSRQ aufzunehmen. Die Freiburger Räte, die im Stadtgericht sassen, liessen sich mit Hilfe der Freiburger Besatzungsbücher bestimmen, die jährlich die Namen der verschiedenen Räte sowie der Inhaber sämtlicher Stadtämter auflisten37. Hilfreich war in dieser Hinsicht auch das Historisch-Biographische Lexikon der Schweiz38. Bei den Angeklagten und ihrem familiären Umfeld standen mehrheitlich nur die Angaben aus den edierten Stücken zur Verfügung.
Um den Verlauf der Hexenprozesse abzubilden, sind die 2508 Stücke in 208 «Dossiers» geschnürt und im sogenannten Mantelstück eines Dossiers chronologisch geordnet. Eine Ausnahme bilden die Dossiers Nr. 1 und Nr. 3, die nur aus einem einzelnen Stück bestehen und somit kein Mantelstück besitzen39. Dass die Zahl der Dossiers nicht mit der Anzahl angeklagter Personen übereinstimmt, erklärt sich dadurch, dass manchmal mehrere Angeklagte untereinander verwickelt waren und gleichzeitig vor Gericht standen. Es erschien sinnvoll, deren Prozesse in Form von Dossiers zusammenzufügen (vgl. weiter unten).
Die Mantelstücke enthalten auch die zweisprachigen Regesten, die nach den folgenden Kriterien erstellt sind: Sofern aus den Texten ersichtlich, enthalten sie den oder die Namen der angeklagten oder Wohnort, die unterschiedlichen Anklagepunkte, die Prozedur (Folter, Konfrontation, Denunzierung usw.) sowie das Urteil. Erscheint eine Erläuterung des Kontexts sinnvoll, sind weitere Angaben hinzugefügt. Schliesslich sind die Mantelstücke auf Basis der Regesten beschlagwortet: Ausgewiesen werden die Urteilsform sowie weitere Anklagepunkte wie Diebstahl, Brandstiftung, Mord etc. Es versteht sich von selbst, dass der Anklagepunkt der Hexerei in einem Band über Hexenprozesse nicht zusätzlich beschlagwortet ist. Vereinzelt sind weitere Schlagworte hinzugefügt, beispielsweise wenn es sich bei der angeklagten Person um einen Amtsmann oder um ein Kind handelt. Sämtliche Schlagworte sind in beiden Sprachen in der Sachregister- und Glossardatenbank der SSRQ erschlossen, was die Suche sowohl für deutsch- als auch für französischsprachige Forschende vereinfacht.
Abschliessend noch eine Ergänzung zu den bibliografischen Angaben, die sich sowohl im Mantel- als auch in den Einzelstücken befinden können. Solche Hinweise werden nur gegeben, wenn ein Prozess in seiner gesamten Länge (der Hinweis steht im Mantelstück) oder in Teilen (der Hinweis steht im Einzelstück) bereits anderweitig ediert ist oder wenn sich eine Publikation schon ausführlich mit einem Prozess eines/r Angeklagten befasst. Sämtliche Literatur, die in der Edition zitiert ist, wird mit der Datenbank der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) der Schweizerischen Nationalbibliothek verlinkt, wo weitere Ressourcen – z. B. Digitalisate von Zeitschriftenartikeln – zur Verfügung stehen40. Für weitere Literaturangaben sei der Leser auf die Bibliografie im Anhang verwiesen. Diese enthält, nebst den Angaben zu den ungedruckten und gedruckten Quellen sowie zu den Lexika, ein ausführliches Literaturverzeichnis zum Thema Hexerei in Freiburg und eine Auswahl an Sekundärliteratur, die Forschenden hilft, den sozialen, juristischen und politischen Kontext Freiburgs besser einzuordnen.

3Juristische Kompetenzen und Prozessverlauf

3.1Gesetzestexte und Zusammensetzung des Gerichts

Als Freiburg um 1157 von Herzog Berthold IV. von Zähringen gegründet wurde, gewährte er den Bürgern und Einwohnern der Stadt eine Urkunde mit bestimmten Freiheiten und Rechten. Es dauerte allerdings fast ein Jahrhundert, bis diese schriftlich fixiert wurden. Unter der Dynastie der Kyburger verfasste die Freiburger Kanzlei selbstständig (!) die Handfeste, eine Art juristisches Potpourri mit zahlreichen Verordnungen, in der privates und öffentliches Recht vermischt waren; die Handfeste enthielt aber insgesamt nur wenige strafrechtliche Bestimmungen41. Ergänzend wurde in Freiburg das Reichsrecht (Schwabenspiegel) angewendet42. Im Laufe der Jahrzehnte stiessen zahlreiche Verordnungen hinzu, die das geltende Recht ergänzten, anpassten und korrigierten43. Laut Poudret bildete diese Kombination von Texten die Hauptquelle des Freiburger Rechts44. Ein neues Strafrecht erhielt Freiburg erst im Jahr 1541 durch eine Urkunde von Kaiser Karl V., der Freiburg damals das Recht verlieh, die Karolina (Constitutio criminalis carolina) von 1532 anzuwenden45.
Hinsichtlich der Entwicklung rechtlicher Grundlagen markierte das 16. Jahrhundert einen eigentlichen Wendepunkt: Es begann 1503 mit der Verabschiedung eines Stadtbuchs für das Strafrecht und für die Strafprozessordnung – das aber unvollendet und unvollständig blieb – und es erreichte seinen Höhepunkt in der sogenannten Municipale von 160046, die stark von der kaiserlichen Gesetzgebung beeinflusst war. In Sachen Hexerei bildete jedoch die Karolina das gesetzliche Fundament, auf das sich die Freiburger Richter fortan stützten. Explizite Verweise auf das «kaiserliche Recht» tauchen im Zusammenhang mit Prozessen gegen vermeindliche Hexen und Zauberer erstmals 1595 im Prozess gegen die Familie Péclat auf47. Seitdem wurde der Begriff bis ins 18. Jahrhundert hinein regelmässig in den Quellen verwendet. Einerseits verweist er auf die zugrunde liegende Rechtsbasis, andererseits bezeichnet er auch die Fortsetzung eines Verhörs mittels Folter48.
Ab der Mitte des 15. Jahrhunderts unterstanden die Hexenprozesse in Freiburg einer streng weltlichen Gerichtsbarkeit49, was die Frage nach den dämonologischen Kenntnissen der weltlichen Richter aufwirft. Diese beherrschten das spezifische Gebiet der dämonischen Hexerei vermutlich noch nicht vollständig und interessierten sich mehr für die Straftaten, die ein Angeklagter angeblich begangen hatte50. Mit der Einführung der Karolina verfügten die Freiburger Richter aber über ein veritables Vademecum, das die einzelnen Schritte bei der Durchführung eines Hexenprozesses klar vorgab: Die Suche nach Komplizen, Dämonologie, Verbrechen, Folter, Bestrafung etc. Ihr Wissen über dämonische Hexerei mag nicht unbedingt sehr ausgeprägt gewesen sein, aber sie wussten genau, was sie zu tun hatten und wie sie einen solchen Prozess führen mussten. Ob sie nun die dämonologischen Traktate aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts kannten oder nicht, so wurde doch zumindest die Wissensweitergabe innerhalb des weltlichen Gerichts seit Ende des 15. Jahrhunderts thematisiert. Etwa durch eine Verordnung über die Ausbildung junger Gerichtsherren, die deren enge Zusammenarbeit mit erfahreneren Personen vorsah.51
Die Formen dieser Zusammenarbeit bleiben diffus, da die Verhörprotokolle nur die Namen der anwesenden Personen nennen, ohne auf deren Rolle einzugehen. Anfänglich setzte sich das Stadtgericht ausschliesslich aus Vertretern des Kleinen Rats (oder Rat der Vierundzwanzig) zusammen52, während der Grossweibel die Rolle des vorsitzenden Richters übernahm53. Die Dinge änderten sich schnell und der Kreis der Gerichtsherren wurde erweitert. Den Vorsitz hielt weiter der Grossweibel, der bei seiner Abwesenheit durch einen Stadtweibel54 oder durch den Rathausammann55 vertreten wurde. Zum Freiburger Stadtgericht gehörten weiter je drei Mitglieder des Kleinen Rats, darunter der Bürgermeister56, der von Amtes wegen Einsitz nahm, sowie je drei Mitglieder des Sechzigers und des Rats der Zweihundert; letztere werden in den Quellen auch als Bürger bezeichnet.
Der Vorsitzende dieses bescheidenen Gerichts leitete den Prozess unter Aufsicht der geschworenen Räte57. Dabei befolgte er die Anweisungen des Kleinen Rats, die in den Ratsmanualen festgehalten wurden, aber er urteilte nicht über den Fall als solchen (siehe weiter unten). Der Grossweibel oder sein Stellvertreter begab sich mit den geschworenen Räten an den jeweiligen Verhörort, dabei konnte sich die Zusammensetzung dieses Gremiums von Tag zu Tag ändern, weil nicht immer sämtliche Mitglieder des Stadtgerichts anwesend waren. Hinzu kamen ein oder mehrere Stadtweibel, der Gerichtsschreiber und der Scharfrichter.
Es fand keine Gerichtsanhörung im eigentlichen Sinne statt. Die Zahl der Teilnehmenden und ihre Zusammensetzung blieb nicht nur relativ klein, sondern sie war auch unabhängig davon, ob eine Person wegen Hexerei oder wegen anderer Vergehen vor Gericht stand. Cristan Born war beispielsweise im Mai und Juni 1517 gleichzeitig inhaftiert wie seine Frau Collette, die des Diebstahls beschuldigt war58. Dass beide von denselben Gerichtsherren verhört wurden, deutet darauf hin, dass die Behörden nicht zwischen diese beiden Anklagen unterschieden und dass Fälle von Hexerei als gewöhnliche Fälle eingestuft wurden59.
In den Thurnrodeln verändert sich die Darstellung der anwesenden Personen im Laufe der Jahrzehnte ebenso wie Form des nachfolgenden Protokolls. Mehrheitlich, aber nicht immer, sind die Namen der Personen gemäss ihrer Ratsmitgliedschaft aufgeführt: Links stehen die Kleinräte, in der Mitte die Sechziger und rechts die Zweihunderter (vgl. Abb. 3). Diese visuelle Einteilung folgt einer hierarchischen Logik, die in der vorliegenden Edition nicht einfach umzusetzten war. Der Einfachheit halber haben sich die Herausgeber nicht für eine spalten-, sondern für ein zeilenweise Darstellung entschieden. Die Anwesenheit eines «weibels», der als eine Art Beisitzer mit der Bewachung des Häftlings beauftragt war, wird regelmässig durch die Anbringung des Kürzels «w» vermerkt60.
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Abb. 3: Darstellung der anwesenden Personen. StAFR, Thurnrodel 13, S. 141

3.2Von der Denunzierung (Anzeige) bis zum Urteil

Es ist schwierig, einen typischen Verlauf eines Hexenprozesses zu beschreiben, zumal diese Edition einen Untersuchungszeitraum von fast drei Jahrhunderten umfasst. Die Annahme, dass sich die Dinge nicht wesentlich verändert haben, erscheint jedoch zulässig, weil die späteren Prozesse detaillierter und in Erzählform verfasst sind. Sie helfen, die älteren und deutlich kürzer geschriebenen Prozesse besser zu verstehen.
Häufig wurden eine oder mehrere Personen, die der Hexerei verdächtigt wurden, auf dem Gebiet der Alten Landschaft oder innerhalb einer Vogtei an Ort und Stelle verhaftet und nach Freiburg gebracht, wo man sie inhaftierte61. Sie wurden verhört, eventuell mit angeblichen Komplizen oder Informanten konfrontiert und gefoltert. Die Gründe für einen Transfer aus den Vogteien werden selten genannt, dennoch waren sie vielfältig: Teilweise mangelte es an Gefängnissen62 oder diese waren schlecht gesichert63 oder es gab keine Folterinstrumente64. Ein weiterer Grund waren sprachliche Kompetenzen, so wurde 1669 beispielsweise Margreth Thürler-Pfyffer aus La Roche im Schloss von Bulle inhaftiert, aber schnell nach Freiburg überführt, weil sie nur Deutsch sprach und die Mitglieder des Gerichts in Bulle diese Sprache offensichtlich unzureichend beherrschten, um einen solchen Prozess zu führen65. Materielle, organisatorische und logistische Gründe können eine gewisse Anzahl von Transfers erklären, aber nicht alle. Weitere Forschungen sollten dies klären: Diese Transfers in die Hauptstadt könnten auch mit dem Versuch verbunden sein, die Peripherie zu kontrollieren, mit dem Ziel, den Vögten einige Vorrechte zu entziehen.
In Freiburg wurden die Angeklagten vor allem im Bösen Turm eingesperrt, der sich am Fusse des Wallriss (fr. Varis) befand und der 1848 abgerissen wurde66 (vgl. Abb. 4). Auch andere Gebäude dienten als Gefängnisse, etwa der Jaquemartturm, der Rathauskeller, das Murtentor, das Spital, aber auch der Roseyturm oder der «crotton», wobei die beiden Letztgenannten schwer zu lokalisieren sind67. Waren mehrere Personen inhaftiert, so führte dies schnell zum Platzmangel in den Gefängnissen68 und zu Problemen hinsichtlich der Infrastruktur. Teilweise lagen die Zellen der Gefangenen nämlich zu Nahe an der Folterkammer, wodurch die im Nachbarraum erpressten Geständnisse der Komplizen gehört wurden69.
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Abb. 4: Der Böse Turm. KUB Freiburg, Fonds Monument d’art et d’histoire. © Amt für Kulturgüter Freiburg

Die meisten Folterungen fanden im Bösen Turm statt, der mit verschiedenen Instrumenten ausgestattet war. Dennoch scheint die Entwicklung mobiler Geräte notwendig gewesen zu sein, um eine Folter an Ort und Stelle, beispielsweise direkt in der Zelle einzusetzen. So musste Maria Ruschwil-Clossner 1646 im Gefängnis bleiben, bis Elsi Tunney-Schueller mit dem «Handzwechele»70 gefoltert wurde, womit wohl eine Art Handtuch und folglich eine tragbare «Zwechele» gemeint war.
Obwohl die Folter nicht systematisch angewandt wurde, war sie oft entscheidend. Als Anni Obertoos-Raeber im Juni 1646 dem Druck nachgab, präzisierte der Gerichtsschreiber in seinem Protokoll, dass es die Folter gewesen sei, die sie zu ihrem Geständnis veranlasst hatte71. Ob im Verlauf eines Prozesses auf die Folter zurückgegriffen wurde oder nicht, das entschied der Kleine Rat. Dieser definierte in seinen Sitzungen auch die nächsten Schritte, die in den Ratsmanualen festgehalten sind: Neben der Folter entschied er über die Anhörung von Zeugen, Haftverlängerung, zusätzliche Anhörungen etc. Das Ziel war natürlich, ein Geständnis zu erhalten, schliesslich war dies der Grundstein, auf dem das Gebäude des inquisitorischen Verfahrens ruhte.
Auch ohne auf die zahlreichen Werke einzugehen, die sich mit solchen Fragen befassen, scheint es offensichtlich, dass die Freiburger Prozesse nach einem vollen Geständnis strebten, sobald ein Angeklagter hochgradig verdächtig war; und dies umso mehr, falls er in den Augen der Richter ein zweideutiges und zweifelhaftes Geständnis ablegte. Ab wann es im Verlauf eines Prozesses zu solchen Verschiebungen kam, ist für den aufmerksamen Leser schnell erkennbar. Die Richter bearbeiteten nicht nur den Körper eines Angeklagten via Folter, sondern auch sein Gewissen. Der Fall Claude Bergier illustriert exemplarisch, wie seine Verhöre zunehmend in eine dämonologische Richtung abgedriftet sind72. Sobald er seine Fähigkeit eingestand, Vieh zu heilen, wurde hierauf die Anklage der Hexerei konstruiert, und am Ende gestand er unter anderem, dass er viele Male an einem Hexensabbat teilgenommen habe. Auf diese Weise vollzog sich ein Übergang vom bösem Zauber zur dämonischen Hexerei und den damit verbundenen, von den Richtern erwarteten Elementen (Begegnung mit dem Teufel, Abtrünnigkeit, Teilnahme am Sabbat usw.).
Ein Hexereivorwurf vereinte immer mehrere Partner und stellte sowohl für die Obrigkeit als auch für die Bevölkerung ein Ventil dar. Die Zusammenarbeit zwischen Bevölkerung und Richter war notwendig, um vom Verdacht zu einer Anklage zu kommen, die vor Gericht bewiesen werden musste. Die verfügbaren Quellen erlauben es jedoch nicht immer, exakt zu erfassen, welche Rolle die umher kursierenden Gerüchte tatsächlich spielten.
Dennoch konnten sich solche als gefährlich erweisen, wie das Beispiel von Claude Bergier aus dem Jahr 1628 zeigt: Der Heiler, der wegen satanischer Praktiken zur Beeinflussung des Klimas und sogar zur Tötung von Menschen und Tieren angeklagt werden sollte, wurde als erstes vom Richter gefragt, warum er darunter leide, dass man ihn einen Hexer nenne. Obwohl sich Bergier verteidigte, indem er erwiderte, er habe sich beim Amtsmann von Charmey darüber beschwert, schien sein schlechter Ruf überhand zu nehmen. Mehrere Leute machten ihn für die Hagelstürme verantwortlich, die in der Region niedergingen, und ein anderer Mann namens Catare streute das Gerücht, Bergier sei ihm als Wolf begegnet, was dem Verbrechen des Hagelmachers das der Lykanthropie hinzufügte73. Manchmal war es eine ganze Gemeinde, die eine Person angriff, wie z. B. die Gemeinde Neyruz, die im Oktober 1636 eine Klage gegen Pernette Savary aus Riaz wegen Hexerei einreichte; sie gestand jedoch nichts und wurde schliesslich freigelassen74. Bei einer Anhörung in Corbières am 22. Mai 1731 erklärte eine gewisse Antoinie Gonrard bezüglich Catherine Repond alias Catillon, dass sie und andere Mädchen und Frauen aus Hauteville diese nicht sehr mochten und dass sie keinen guten Ruf besass. Zudem beschwerten sich einige, dass Catillon ihren Kühen die Milch entziehe75.
In einer Gesellschaft, in der die wissenschaftlichen Kenntnisse noch unzureichend waren, um meteorologische Phänomene wie einen Ernte vernichtenden Hagelsturm einzuordnen oder um bestimmte Krankheiten zu verstehen, die zum Tod eines Kindes oder eines nahen Verwandten führten, war die Suche nach einem Schuldigen notwendig, um den Seelenfrieden zu gewährleisten und den Glauben zu bewahren. In diesen Kontext griff man häufig auf Sündenböcke wie Hexen und Zauberer zurück, beispielsweise um eine ungünstige ökonomische Lage wie die Verschlechterung der Milchproduktion zu rechtfertigen, die damals eine der Grundlagen der Freiburger Wirtschaft darstellte.
Ob die Angeklagten nun angeblich in der Lage waren, «Milch zu ziehen», magische Tränke für verschiedene Zwecke zu brauen, Gebete zu sprechen, um bestimmte Krankheiten zu heilen, oder am Hexensabbat teilnahmen und dort tanzten und assen, eine Regel wurde allgemein eingehalten: Richter schätzen es nicht, wenn Angeklagte von ihren Aussagen abwichen. Mussten sie jedoch Ereignisse enthüllen, die bekanntermassen unrealistisch sind (Begegnung mit dem Teufel, Fliegen in der Luft, Teilnahme an einem Sabbat usw.), dann war es nicht ungewöhnlich, dass sie von einem Verhör zum nächsten Fehler machten und widersprüchliche Informationen preisgaben. Dies wurde von den Gerichtsherren sofort als Zeichen der Schuld gewertet. Bestritten Angeklagte frühere Geständnisse oder verweigerten sie ein solches, dann heben die Quellen deren «opiniâtreté»76 bzw. deren «Halsstarrigkeit»77 hervor. So etwa im Fall Catherine Monde, die gegenüber ihren Richtern aussergewöhnlichen Widerstand zeigte, und es schaffte, trotz zahlreicher Folterungen sämtliche Qualen zu überwinden, ebenso die gegen sie erhobenen, zahlreichen Anschuldigungen durch ihren eigenen Sohn78. Fast zwei Jahre lang legte sie kein Geständnis ab. Ihr Fall ist interessant, weil er besonders war und vor dem Rat der Zweihundert verhandelt wurde: Sollte die Person in Ermangelung eines Geständnisses freigelassen, zu lebenslanger Haft verurteilt oder auf dem Scheiterhaufen verbrannt werden? Da die Richter von ihrer Schuld überzeugt blieben, verurteilten sie sie schliesslich dazu, bei lebendigem Leibe verbrannt zu werden; diese Strafe wurde jedoch gemildert (siehe weiter unten).
Dass die Folter den Umständen entsprechend eingesetzt wurde, zeigt auch, dass die Richter an ihre Methode glaubten und sie für gerecht hielten. Angeklagte mit körperlichen Gebrechen durften beispielsweise nicht gefoltert werden, weil sonst das Ergebnis verzerrt worden wäre. Die Ratsherren ordneten beispielsweise 1618 im Prozess gegen Jenon Rey an, sie wegen ihres hohen Alters, ihrer schwachen Gesundheit und aus Angst, dass sie bei der Folter am Seil sterben könnte, anderweitig, das heisst mit der «Zwechele» zu befragen; und falls sie diese nicht aushielte, dann sollte die Schienbeinschraube eingesetzt werden79 (vgl. Abb. 5). Anni Nösberger-Bähler wurde 1644 wegen eines gelähmten Arms nicht gefoltert80. Sie wurde letztlich zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt, und ihr sollte die Zunge herausgeschnitten werden, die aber aus Barmherzigkeit nur gespalten wurde. Neben hohem Alter und körperlichen Gebrechen gehörte auch eine Schwangerschaft zu den Umständen, unter denen nicht gefoltert wurde. Manche Frauen wurden von Hebammen untersucht, um festzustellen, ob sie schwanger waren, wie im Fall von Madeleine Tinguely 1650: « Sie soll durch zwo hebammen gevisitiert unnd besichtiget werden. Befundt sie sich nit schwanger, fahre man mit ihr für. Ist sie schwanger, wird referiert. »81 Am nächsten Tag wurde sogar eine Urinuntersuchung angeordnet82, die ergab, dass Madeleine nicht schwanger war, daher wurde sie schliesslich gefoltert83.
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Abb. 5: Die Schienbeinschraube als Foltermethode.

Derartige Fälle bieten die Möglichkeit, die Mentalitäten von Richtern zu untersuchen, die zutiefst davon überzeugt waren, dass sie im Sinne des Gemeinwohls und der Gerechtigkeit handelten. Ihre Aufgabe war, in Übereinstimmung mit dem Gesetz die Wahrheit zu enthüllen und alles zu beseitigen, was den Verlauf des Prozesses stören oder beeinflussen könnte. Zu diesem Zweck konnten sie die Form und die Intensität der Folter entsprechend anpassen.
Erlaubt waren mehrere Sitzungen, dabei wurde am häufigsten die Folter mit dem Seil oder mit der «Zwechele» eingesetzt84. Die Folter mit dem Seil konnte im Verlauf eines Prozesses bezüglich ihrer Intensität variieren. Die angeklagte Person wurde mit auf dem Rücken zusammengebundenen Händen mittels eines Flaschenzugsystems meist dreimal hochgehoben, dabei wird die erste Stufe in den Quellen häufig als «leeres Seil» (fr. «simple corde») bezeichnet. War sie nicht geständig, wandte man beim nächsten Verhör die zweite Stufe an, d. h. sie wurde «mit einem halben Zentner» oder dem «kleinen Stein» (25 kg), der an den Füssen befestigt war, in die Luft gehoben. Bei der dritten Stufe kam ein schwererer Stein, der «Zentner» (50 kg), zum Einsatz (vgl. Abb. 6). Bei der Folter mit der «Zwechele» band man der angeklagten Person eine Art Tuch oder Schal um den Hals und befestigte dieses mittels einer Schlaufe oder einem Haken an der Wand, so dass die Person den Boden nur knapp mit den Zehen berührte. Diese Vorgehensweise diente dazu, ihr nach und nach die Luft abzuschnüren. Jemand konnte mehrere Stunden oder sogar einen ganzen Tag hängen gelassen werden. Wie im Fall von Jeanne Perrin-Joly, die man 1620 im Rahmen des Prozesses gegen Jean François Bourgognon verhörte und die 7 oder 8 Stunden lang hängen blieb, ohne ein Geständnis abzulegen85.
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Abb. 6: Die Folter mit dem Seil und den Steinen.

Die Folter wurde vom Henker durchgeführt, der auch beauftragt werden konnte, den Körper eines Angeklagten nach einem «Teufelsmal» abzusuchen. Dazu benutzte er eine Nadel, die er in das angeblich übernatürliche Mal, das vermutlich ursprünglich ein Muttermal war, stach: Floss Blut heraus oder verursachte der Einstich Schmerzen, handelte es sich nicht um ein Teufelsmal. Trat jedoch eine klare Flüssigkeit aus und/oder verspürte der oder die Beschuldigte keine Schmerzen, dann handelte es sich um ein solches. Manchmal liess der Scharfrichter die Nadel längere Zeit in der Haut stecken, um zu sehen, was passierte. So geschehen im Oktober 1649 im Prozess gegen Elsi Fontana-Zosso, deren Untersuchung positiv ausfiel86.
Lag ein Geständnis vor, galt die Schuld als erwiesen und das Urteil konnte gefällt werden. Ein Todesurteil musste dem Rat der Zweihundert vorgelegt werden, der damit sozusagen die Arbeit des Stadtgerichts bestätigte. Dieses war seinerseits während des gesamten Prozesses den Anweisungen des Kleinen Rats gefolgt87.
Diese letzte Ratssitzung fand meist an einem Samstag (Markttag) statt und wird in den Quellen «Blutgericht» genannt88. Laut dem «Grossweibelbuch» des 18. Jahrhunderts89 verkündete der Schultheiss als sogenannter «Blutrichter» den anwesenden Räten das Urteil. Der Ablauf des Blutgerichts war sorgfältig inszeniert und folgte einem strengen Protokoll, in dem die Vorgehensweise der Beteiligten (Schultheiss, Grossweibel, Gerichtschreiber, anwesende Räte, Angeklagter, Weibel) genau definiert war. Die öffentliche Verkündigung erfolgte anschliessend vor dem Freiburger Rathaus: Der Gerichtsschreiber verlas den Prozess und das Urteil auf der kleinen Laube, während die verurteilte Person vor dem Schultheissen, den vier Vennern und dem Grossweibel kniete. Der/Die Verurteilte musste sein/ihr Geständnis bestätigen, unabhängig davon, ob dieses unter Folter zustande gekommen war oder nicht; dadurch bestätigte sich der «spontane» Aspekt eines Geständnisses. Weiter musste er/sie die Obrigkeit und Gott um Vergebung bitten, in der Erwartung einer möglichen Gnade (Strafmilderung). Schliesslich wurde die verurteilte Person dem Scharfrichter übergeben, der sie auf ihrem letzten Gang zur Hinrichtungsstätte begleitete, vorbei an der «Elenden Kapelle» (fr. chapelle de la sainte Miséricorde) bis auf den Galgenberg (fr. le Guintzet).
Die Strafe wurde im Prinzip immer unmittelbar nach der Urteilsverkündung vollstreckt, egal ob es sich um eine Verbannung aus dem Freiburger Territorium, eine Verbannung innerhalb des Freiburger Territoriums (Zuweisung an den Wohnort oder die Pfarrei, wobei die Verbannung hier eher sozial als geografisch gedacht war) oder um ein Todesurteil handelte. Der Tod auf dem Scheiterhaufen war die übliche Strafe für eine/n verurteilte/n Hexe/Zauberer, oft liessen die Richter aber Gnade walten und milderten das Urteil, beispielsweise aufgrund des Alters der Angeklagten oder aufgrund einer langen Haftdauer. Dies traf auch im oben erwähnten Fall von Catherine Gauthier-Monde zu, die entweder enthauptet oder stranguliert werden sollte, bevor man ihren leblosen Körper ins Feuer warf90. Manchmal nahm die Strafmilderung überraschende Formen an. Elsi Tunney-Schueller wurde 1646 dazu verurteilt, auf dem Scheiterhaufen verbrannt und auf einer «Schleife»91 den Galgenberg hinaufgeschleppt zu werden. Ihr blieb diese zusätzliche Demütigung erspart, und man band ihr «aus Barmherzigkeit» ein «Pulversäckli»92, d. h. einen Sack mit Schiesspulver um den Hals: « Elsi Schuler von S. Wolffgang, hinder Taffers gebürtig, ein unholdin ist zu dem füwr verurtheilt worden, mit confiscation ihrer gütteren. Jedoch ward der schleiffen erlassen unnd uß gnaden ein säckli pulfers. »93 Schliesslich wurden auch Kinderhexen gesondert behandelt, wenn man sie für schuldig befand94. 1651 war der 12-jährige Claude Bernard überzeugt, einen Pakt mit dem Teufel geschlossen zu haben. Er wurde dazu verurteilt, im Bollwerk (fr. Belluard) unter Ausschluss der Öffentlichkeit enthauptet oder allenfalls erwürgt zu werden, falls er sich nicht ruhig verhalte; anschliessend sollte er neben der «Elenden Kapelle» begraben werden95.
Es wäre dennoch falsch, aufgrund dieser Beispiele davon auszugehen, dass jede Anschuldigung der Hexerei mit einem Todesurteil endete. In dieser Hinsicht sind die hier edierten Texte sehr aufschlussreich.

4Beschreibung der Quellensammlung und statistische Angaben

4.1Die Bildung von Dossiers

Diese Quellensammlung basiert auf einer weit gefassten Definition eines Hexenprozesses, um möglichst zahlreiche Facetten der Freiburger Prozesse offenzulegen. Sich nur auf diejenigen Fälle zu beschränken, die mit einem Todesurteil endeten, hätte den Fokus zu sehr auf eine vordefinierte und bekannte Kategorie begrenzt. Aus diesem Grund enthält sie auch sämtliche Personen, die in Freiburg wegen des Verdachts der Hexerei vor Gericht standen, später aber aus Mangel an Beweisen wieder freigelassen wurden, ebenso wie einzelne Grenzfälle. Damit sind Personen wie Trini Henzly gemeint, die 1592 verdächtigt wurde, einen Zauber ausgesprochen zu haben96. Andere waren der Ausübung schwarzer Magie angeklagt wie Hans Wanner, den man 1643 verdächtigte, den Kühen seiner Nachbarn die Milch zu entziehen97. Ein weiterer Grenzfall ist Trini Marmet, die man 1674 des Aberglaubens und der Ausübung magischer Handlungen verdächtigte98.
Die Gründe, warum ein Prozess eine dezidiert dämonologische Richtung einschlug oder nicht, bleiben häufig unklar. Sicher spielte dabei auch der Faktor Mensch respektive die innere Überzeugung der Gerichtsherren eine tragende Rolle. Das hier abgebildete breite Fallspektrum soll Forschenden ermöglichen, ihren Blick auch auf jene Prozesse zu werfen, die eine Grundlage zur Entwicklung eines «typischen» Hexenprozesses besitzen, ohne eine dämonologische Richtung einzuschlagen. Auf diese Weise lässt sich die Vorstellung relativieren und vielleicht sogar korrigieren, dass alle Menschen, die der Hexerei verdächtigt wurden, zwangsläufig auf dem Scheiterhaufen endeten. Ob Anhörung, Untersuchung, Konfrontation, ob Folter oder nicht – die Richter verwenden eine Vielzahl von Methoden, um Angeklagte zu verurteilen oder um sie frei zu lassen. Mit anderen Worten wird Forschenden hier eine möglichst grosse Bandbreite geboten, damit sie eigenhändig einzuschätzen können, ob eine der Hexerei verdächtigte Person systematisch zum Scheiterhaufen verurteilt wurde oder nicht.
Die gesamte Quellensammlung umfasst 2508 Einzelstücke, die zu 208 Dossiers zusammengefügt sind. Grundsätzlich konnte ein Prozess gegen eine oder mehrere Personen geführt werden, ebenso wie eine Person Gegenstand mehrerer Prozesse sein konnte. Aus diesem Grund enthalten die 208 Dossiers insgesamt 309 Personen und 360 Prozesse gegen eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt «T», von denen im Prinzip jeder Prozess zu einem Urteil führte99.
Die Prozesse der Familie Peclat sind beispielsweise in einem Dossier zusammengefasst, das die Jahre 1592 bis 1621 abdeckt. Der Vater Claude wurde 1592 zum ersten Mal vor Gericht gestellt, doch dieser Fall wurde nicht weiterverfolgt. 1595 stand er gemeinsam mit seiner Frau Clauda erneut vor Gericht; beide wurden zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt. Während dieses Prozesses wurden auch ihr Sohn Antoine und ihre Enkelin Françoise Chanoz verhört, aber wieder freigelassen. 1621 erschien Antoine erneut vor Gericht und wurde wegen Diebstahl und Hexerei angeklagt. Da er bloss den Diebstahl, aber keine Hexerei gestand, wurde er zum Tod durch Erhängen verurteilt. Alle diese Prozesse sind im Dossier Nr. 15 enthalten, weil sie zu den selben Personen aus der gleichen Familie gehören. Mit einer Ausnahme: Clauda wurde schon 1593 und gemeinsam mit anderen Frauen, darunter ihre Anklägerin Jenon Carra-Davet, wegen Hexerei befragt. Da Clauda kein Geständnis ablegte, wurde sie freigelassen; ebenso wie Jenon Besson genannt «Drotzi», die 1595 im Prozess gegen Clauda Péclat erneut auftaucht und zu einer lebenslänglichen Verbannung verurteilt wird. Clauda Péclat erscheint folglich, genau wie die Drotzi, in zwei Dossiers, nämlich in Nr. 15 und in Nr. 17.
Durch die Verflechtung verschiedener Personen in unterschiedlichen Prozessen mussten bei der Bildung von Dossiers Entscheidungen getroffen werden, manchmal auch willkürliche. Zur besseren Orientierung wird der Leser auf das/die Dossier(s) verwiesen, in dem/denen die Person zusätzlich erscheint.
In komplexen Fällen, in denen mehrere Personen regelmässig und über mehrere Jahrzehnte involviert waren, war die Bildung eines einzelnen Dossiers nicht mehr möglich. Beispielsweise wurde Anni Schueller, die Grosse, erstmals 1629 zusammen mit ihrer Mutter Margret Schueller-Python der Hexerei verdächtigt (Dossier Nr. 70, das auch den Prozess gegen Margret und ihren Vater Pauli Python von 1626 enthält). Anni wurde freigelassen, aber sie stand 17 Jahre später, also 1646, aus demselben Grund gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Schwestern Anni, der Kleinen, und Elsy erneut vor Gericht (Dossier Nr. 123). Dieses Mal wurde ihre Mutter zum Scheiterhaufen verurteilt und die Schwestern in ihre Pfarrei verbannt. 1649 wurden die beiden gleichnamigen Schwestern erneut der Hexerei verdächtigt und verhört. Während Anni, die Kleine, freigelassen wurde, blieb Anni, die Grosse, für mindestens zwei Jahre im Gefängnis, ohne in den Quellen weiter aufzutauchen (Dossier Nr. 144)100.
Die selbe Logik kam bei einer deutlichen Steigerung der Prozesszahlen zur Anwendung, was beispielsweise Mitte des 17. Jahrhunderts der Fall war. In solchen Spitzenzeiten bedeutete dies konkret, dass die Gefängnisse voll waren und es nicht selten zu Gegenüberstellungen zwischen den angeblichen Hexen und Zauberern oder zu Denunziationen kam. So geschehen etwa im Fall der Familie Ducli, hier waren Vater und Sohn angeklagt. Beide wurden mit mehreren Personen, darunter Agathe Wirz-Corboz und Mathia Palliard-Cosandey, konfrontiert. Obwohl deren Prozesse zur gleichen Zeit stattfanden und diese Personen vor Gericht interagierten, mussten sie in verschiedene Dossiers aufgeteilt werden: Nr. 154 für Agathe und Mathia101 und Nr. 156 für die Duclis102. Es gilt weiter zu bedenken, dass jedes dieser beiden Dossiers aus 46 Einzelstücken besteht und dass sowohl die Prozesse als auch die Verhörprotokolle immer länger werden. Aus Gründen des Lesekomforts und der praktischen Organisation liessen sich daher nicht immer sämtliche Personen, die irgendwann interagierten, in das gleiche Dossier integrieren.

4.2Verhängte Strafen, Profile der Angeklagten, Anzahl Prozesse

Wie erwähnt, enthalten die 208 Dossiers insgesamt 360 Prozesse. Die am häufigsten ausgesprochene Strafe war in 136 Fällen (38%) die Verbannung, entweder innerhalb der eigenen Pfarrei oder des eigenen Hauses, was einer Art Hausarrest entsprach, oder eine Verbannung aus der Alten Landschaft oder aus dem gesamten Freiburger Territorium. An zweiter Stelle folgte mit 107 Fällen (30%) der Freispruch, entweder mit oder ohne Übernahme der Prozesskosten, wobei eine völlige Befreiung, d. h. auch finanzieller Art, eher selten blieb. Erst an dritter Stelle stand die Verurteilung zum Scheiterhaufen, hiervon waren 80 Personen (22%) betroffen: 30 (8%) sollten lebendig verbrannt werden, wovon 9 Personen eine «Strafmilderung» erhielten, indem ihnen ein sogenanntes Pulversäckli, d. h. ein Säckchen mit Schiesspulver um ihren Hals gebunden wurde, das bei höher steigenden Flammen explodieren und somit schneller zum Tod führen sollte103. Die übrigen 50 (14%) erhielten andere Formen der Strafmilderung: Sie wurden entweder enthauptet oder stranguliert, bevor man ihren leblosen Körper ins Feuer warf. In 24 Prozessen (7%) bleibt die Strafe unbekannt, entweder weil die Quellen oder entsprechende Einträge fehlen104, oder weil eine Person verstarb, bevor sie verurteilt werden konnte105. 13 weitere Strafen (3%) waren anderer Natur, darunter befinden sich beispielsweise Verurteilungen vermeindlicher «Kinderhexen» wie Claude Pythoud, der 1695 vom Pfarrer von Surpierre unterwiesen werden sollte106, sowie Fälle, in denen eine ursprüngliche Anschuldigung der Hexerei fallen gelassen wurde. Exemplarisch sei nochmals Antoine Péclat erwähnt, der 1621 schliesslich wegen mehrfachen Diebstahls gehängt wurde (vgl. weiter oben).
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Grafik 1: Verhängte Strafen

Die Auswertung des verdächtigten Personenkreises ergibt kein «typisches Profil», unabhängig davon, ob man die Angeklagten letztlich wegen Hexerei verurteilte oder freiliess. Einige Fälle sind dennoch erwähnenswert wie die Familien Meino107 und Python-Schueller108, die den Ruf, Zauberer oder Hexen zu sein, von Generation zu Generation weitergaben. Weiter ist der Kastlan von Cugy, Claude Corminboeuf, zu nennen, der in seiner Vogtei mit grossem Eifer Zauberer und Hexen verfolgte, bis er schliesslich selber als angeklagter Zauberer in der Hauptstadt vor Gericht stand109. Claude Bergier, der Heiler von Charmey, wurde 2018 zum «Star» der Ausstellung «Malleus Maleficarum» der Fotografin Virginie Rebetez110. Erwähnenswert sind auch die aus einer reichen Greyerzer Familie stammenden Brüder Rimy, die man verdächtigte, den Kühen ihrer Nachbarn die Milch zu entziehen111. Weiter Vater und Sohn Ducli, die beide auf dem Scheiterhaufen endeten. Vater Ducli war ursprünglich festgenommen worden, weil er in Matran eine grosse Feuersbrunst verursacht hatte, die über seinen Tod hinaus erhebliche, sozioökonomische Auswirkungen zeigte112. Oder David Lässer, der Wasenmeister von Laupen, der durch seine amtlich bedingte Herumreiserei das ideale Täterprofil besass, um ihn aus Sicht der Obrigkeit für sämtliche ungelösten Todesfälle in seiner Region verantwortlich zu machen113. Und schliesslich die bekannte Catherine Repond alias la Catillon, die 1731 als letzte Hexe in Freiburg verbrannt wurde114, sowie ihre Schwester Marguerite, die als letzte vermeidliche Hexe 1741 in Freiburg verhört wurde und am Tag vor ihrer Verurteilung verstarb115.
In den Quellen erscheinen sowohl Männer als auch Frauen und Kinder im Alter von 8 bis 85 Jahren. Ihre ausgeübten Tätigkeiten waren äusserst heterogen, so dass der bekannte Topos der älteren Hexe, die auch Hebamme und/oder Heilerin ist, hier stark zu hinterfragen ist. Obwohl es auch in dieser Quellensammlung solche gibt, lassen sich daraus keine verallgemeinernden Schlüsse ziehen. Eine detaillierte Analyse der unterschiedlichen Profile wäre sicher lohnenswert. Hinzuzufügen ist, dass sich unter den 309 Personen 207 (67%) Frauen und 102 (33%) Männer befanden, was einem Verhältnis von gut zwei Dritteln zu einem Drittel entspricht. Praktisch das selbe Verhältnis zeigt sich bei den 80 Verurteilungen zum Scheiterhaufen: betroffen waren 51 (64%) Frauen (davon 28 mit und 23 ohne Strafmilderung) und 29 (36%) Männer (davon 22 mit und 7 ohne Strafmilderung). Diese statistische Auswertung relativiert und nuanciert die weit verbreitete Annahme, dass Hexenprozesse ausschliesslich gegen Frauen geführt wurden.
Die 360 Prozesse, die im Zeitraum von 1493 und 1741 stattfanden, traten nicht in regelmässigen Abständen, sondern in einigen Jahren gehäuft auf (vgl. Grafik 2).
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Grafik 2: Anzahl Fälle pro Jahr

Die jährliche Prozesszahl116 zeigt mehrere bemerkenswerte Peaks117. Diese entstanden entweder plötzlich wie im Jahr 1623 (28 Prozesse) oder sie waren wie in den Jahren 1643 bis 1652 von mässiger Intensität über einen längeren Abschnitt verteilt. In diesem Zeitraum wurden 120 Prozesse gezählt, was wiederum bedeutet, dass ziemlich genau ein Drittel sämtlicher Freiburger Hexenprozesse in diesen 10 Jahren stattfand118. Im europäischen Vergleich fand der Höhepunkt der Hexenverfolgung zwischen 1530/1560 und 1630 statt119. Freiburg scheint diesem Trend mit einer leichten Verzögerung gefolgt zu sein. Natürlich sind diese Resultate infolge fehlender Quellen (Thurnrodel, vgl. oben) nicht als absolut, sondern bloss als approximativ zu betrachten120. Anschliessend ging die Zahl der Prozesse deutlich zurück, so dass im 18. Jahrhundert in Freiburg nur noch drei Frauen der Hexerei angeklagt wurden: Anna Schorderet, Catherine Repond alias la Catillon und ihre Schwester Marguerite121.

5Fazit

5.1Zielpublikum

Die vorliegende, zweisprachige Edition stellt handschriftliche und äusserst reichhaltige Quellen des Freiburger Staatsarchivs zur Verfügung, die einen Einblick in die juristische Praxis des Freiburger Stadtgerichts gewähren. Ihre Aufarbeitung (Transkription und Erstellen eines Glossars) macht diese teilweise schwer lesbaren Dokumente nun schnell und einfach zugänglich. Sie richtet sich nicht nur an erfahrene Forschende oder Studierende verschiedener Disziplinen (Rechtswissenschaften, Geschichte, Sprachwissenschaften etc.)122, sondern ebenso an ein breites, interessiertes Publikum. Dass die Quellen online gestellt sind, erweitert den Kreis potenzieller Interessenten zusätzlich: Eine Reise nach Freiburg ist nicht mehr zwingend, und die Quellen lassen sich auch ohne erforderliche Kenntnisse in Bezug auf Paläografie und alte Sprachen konsultieren. Die Zielgruppe einer wissenschaftlichen Publikation der SSRQ ist heutzutage breit definiert, da komplexe historische Dokumente, in diesem Fall normative oder praxisbezogene Rechtsquellen, möglichst vielen Menschen zugänglich gemacht werden sollen.

5.2Eine grosse Themenvielfalt

Die digitale Bereitstellung des Materials und die Verlinkung der 2508 Einzelstücke mit den Datenbanken der SSRQ (Sachregister, Orte, Personen) bieten Forschenden sehr viele Möglichkeiten, um mit dieser Edition zu arbeiten, respektive um ihre Informationsdichte auszuwerten. Spezifische Themen oder Fragestellungen lassen sich mittels der Suchfunktion in den Datenbanken eingrenzen. Die Datenbank historischer Ortsnamen ermöglicht beispielsweise eine regionale oder lokale Suche (z. B. Corbières VogteiPlace: oder Corbières GemeindePlace: ), während die Datenbank historischer Personen und Organisationen nicht nur Angaben zu Familien oder Organisationen wie etwa den JesuitenOrganisation: liefert. Sie dient auch jenen Forschenden, die sich für die Namen des Teufels oder der Dämonen interessieren. Dafür wurde unter dem Organisationstyp «Teufel und Dämonen» eine eigene Organisation mit dem Namen NNOrganisation: geschaffen.
In der Sachregister- und Glossar-Datenbank ist die Suche via Schlagwort und/oder via Lemma dermassen vielfältig und ergiebig, dass sie hier nur mittels einzelner Beispiele erklärt wird: Interessieren sich Forschende etwa für die Frage, welche Foltermethoden in Freiburg angewendet wurden, so finden sie diese via die Schlagworte FolterinstrumentTerm: oder FolterTerm: . Beide bieten Querverweise zu allen verwandten Begriffen (Lemmata), und dies in beiden Sprachen (Deutsch und Französisch). Interessieren sie sich für eine spezifische Methode wie die der zwecheleTerm: (fr. servietteTerm: ), gewährt ihnen dieses Lemma den Zugriff auf sämtliche Einzelstücke. Ein Klick auf die jeweilige Stücknummer genügt – beispielsweise «15-19», die sich auf das Stück SSRQ FR I/2/8 15.19-1 bezieht, in dem der Begriff Zwechele erstmals in dieser Quellensammlung erscheint. Auf die selbe Art und Weise könnte untersucht werden, welche Nahrungsmittel mit Hexerei in Verbindung gebracht wurden. Exemplarisch sei die Milch erwähnt: Vielen vermeindlichen Zaubereren und Hexen wurde vorgeworfen, diese etwa durch magische Gebete den Kühen ihrer Nachbarn zu entziehen, um sie in die Euter der eigenen Kühe zu übertragen und somit die eigene Milchproduktion zu Lasten anderer Alphirten zu fördern. Das Schlagwort MilchTerm: verweist auf die Lemmata milchTerm: oder laitTerm: und somit auf die jeweiligen Einzelstücke, in denen diese erwähnt sind.
Über eine gezielte Suche mittels Schlagwörter und Begriffe können sich Forschende der Thematik der Hexerei aus verschiedenen Richtungen annähern, auf dieselbe Weise können sie jedoch auch ganz andere Themen untersuchen. Um ein weiteres Beispiel aus dem Bereich Lebensmittel zu nennen: Das Schlagwort KäseTerm: verweist auf Lemmata wie käseTerm: , fromageTerm: , alpkäseTerm: , sabreiTerm: , séréTerm: oder zigerTerm: . Die Herstellung oder der Verzehr dieser Produkte steht nicht unbedingt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hexerei. Dennoch liefern diese Informationen, die während der Verhöre der angeblichen Hexen und Zauberer indirekt aufgedeckt werden, nicht nur nützliche und reichhaltige Angaben über die damaligen Essgewohnheiten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, sondern auch über die sozioökonomische Organisation der damaligen Käseindustrie des Kantons Freiburg, der weitgehend von dieser Tätigkeit lebte. Die Reichhaltigkeit und Qualität der hier vorhandenen Daten, die von Forschern aus verschiedenen Disziplinen gesammelt und genutzt werden können, sollte nicht unterschätzt werden. Die Annahme, dass diese Edition nur für Spezialisten der Hexenforschung interessant ist, wäre falsch. Vielmehr ist sie eine offene Türe zur Alltagsgeschichte unserer Vorfahren, denn sie erlaubt uns, eine Vielzahl von Themen zu behandeln wie Nahrung, Handwerk, verwendete Werkzeuge, Vieh, Sitten und Gebräuche, Wohnformen, Familie, Sexualität, Krankheiten oder Volksglauben. Weiter gibt sie Einblicke in die Organisation und Arbeitsweise der damaligen Verwaltung und Gerichte sowie in das politische System und die damaligen Machtverhältnisse. Und letztlich ist sie aufschlussreich hinsichtlich der Mobilität der Bevölkerung, sei dies aufgrund einer Familienzusammenführung nach einer Heirat, bei beruflichen oder durch Verbannung bedingten Dislozierungen oder bezüglich der Route herumziehender, räuberischer Banden. Kurzum erscheint die gesamte Freiburger Gesellschaft in diesen Quellen, was die Analyse verschiedenster Facetten über fast 250 Jahre hinweg ermöglicht.

5.3Neue Erkenntnisse und Forschungsperspektiven

Die Auszeichnungen (Tags) ermöglichen einerseits, einen Ort zu lokalisieren, eine Person zu identifizieren und einen Begriff oder ein Konzept zu definieren. Andererseits erlauben sie auch thematisch oder semantisch angelegte Recherchen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur praktisch, sondern sie stellt auch einen echten Mehrwert dar, indem sie Forschenden gleichzeitig ermöglicht, sich einem Thema aus verschiedenen Blickwinkeln anzunähern und/oder sogar bislang unberücksichtigte Forschungsbereiche ans Licht zu bringen.
Eine Edition, die einen Überblick über mehrere Jahrhunderte bietet, schafft Raum für neue Betrachtungs- und Interpretationsweisen. Auch wenn das Forschungsgebiet der Hexerei noch lange nicht erschöpft ist, sollten einige gängige Einschätzungen überarbeitet werden. Dank des langen Untersuchungszeitraums und der hohen Prozesszahl erscheinen die Entwicklung und der Verlauf der Freiburger Hexenprozesse tatsächlich in einem neuen Licht. Wie die statistische Auswertung belegt (vgl. oben ), lassen sich vorgefasste Meinungen relativieren oder korrigieren – etwa die Vorstellung, dass ausschliesslich Frauen der Hexerei angeklagt wurden oder dass sämtliche Verdächtige automatisch auf dem Scheiterhaufen endeten. Beides traf nicht zu.
Gleichzeitig verweist der lange Untersuchungszeitraum auf Spitzenzeiten, in denen die «Repressionsmaschine» plötzlich auf Hochtouren lief, um anschliessend wieder zurückzugehen. Dieses Freiburger Verteilungsmuster in einen klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Kontext zu stellen, wäre wünschenswert. Eine derartige Studie könnte etwa überprüfen, ob die Spitzenzeiten mit katastrophalen Wetterbedingungen zusammenfielen, die zu Ernteeinbussen, Lebensmittelknappheit oder anderen Schäden führten. Oder ob es äussere Bedrohungssituationen wie Kriege oder Pest gab. Zu klären wären auch die komplexen und mehrdeutigen Beziehungen zwischen der politischen und juristischen Verwaltung eines Zentrums (Freiburg) und seiner Peripherie (Vogteien), deren Untersuchung weiterhin aussteht. Um dieser Fragestellung gerecht zu werden, müssten auch die ausschliesslich in den Freiburger Vogteien durchgeführten Prozesse einbezogen werden – deren Veröffentlichung wäre wünschenswert, doch dieses umfangreiche Projekt dürfte ein gutes Jahrzehnt in Anspruch nehmen. Weiter könnte eine prosopographische Studie des Freiburger Gerichtspersonals und der verschiedenen Ratsmitglieder darüber Aufschluss geben, ob sich die Verfolgungen auch durch deren persönliche Mentalitäten und Glaubenswelten erklären lassen. Hier gilt es zu beachten, dass das dämonologische Wissen nicht immer im gleichen Ausmass vorhanden war. Als die weltlichen Richter das Vorrecht erwarben, das Verbrechen der Hexerei zu verfolgen, benötigten sie Zeit, um sich damit vertraut zu machen. Daher interessierten sie sich in einer ersten Phase eher für die konkreten Aspekte allfälliger Anschuldigungen wie die Notwendigkeit, den Tod eines kleinen Kindes, die Krankheit eines Nachbarn, Hagel oder einen plötzlichen Rückgang der Milchproduktion zu erklären. Diesbezüglich drängt sich eine weitere Frage auf: Inwiefern spielte die Einführung der «Karolina» bei der Ausbildung von Laieninquisitoren eine Rolle, und gab sie den Hexenverfolgungen im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts, sei dies in Freiburg oder anderswo in Europa, einen zweiten und vielleicht entscheidenden Anstoss? Es wäre wünschenswert, wenn sich künftige Studien mit diesen Fragen befassten.
Schliesslich bietet diese Edition der Freiburger Hexenprozesse vom 15.–18. Jahrhundert auch neue Erkenntnisse, um die geläufigen Interpretationen rund um die berühmte Catillon zu hinterfragen, deren Fall bislang als aussergewöhnlich dargestellt wird. Angesichts der 2508 veröffentlichten Gerichtsdokumente sollte man ihren Prozess nicht als Ausnahme, sondern eher als Ergebnis einer fast 300 Jahre dauernden Hexenverfolgung betrachten, die, wie anfänglich erwähnt, bereits einige Jahrzehnte vor der Niederschrift des Prozesses gegen Jeannette Lasne im Jahr 1493 begann (siehe oben). Catillons Fall ist ein typischer Prozess, der alle notwendigen Überzeugungen kombiniert, um eine Person zur «Hexe» zu stilisieren: Der erste Prozessteil, der in der Vogtei Corbières stattfand, konzentrierte sich auf die bösen Zauber, während sich der zweite, in Freiburg durchgeführte Prozessteil hauptsächlich mit der Dämonologie befasste. Mit dem Prozess gegen Catherine Repond und dem unvollendeten Prozess gegen ihre Schwester Marguerite erreichte die Heranbildung des kumulativen Konzepts der Hexerei, das über Jahrhunderte hinweg ausgearbeitet und weiterentwickelt wurde, seinen Höhepunkt. Gleichzeitig schloss sich damit ein düsteres und trauriges, aber sehr reales Kapitel in der Geschichte der Verfolgung unschuldiger Kinder, Frauen und Männer.

6Liste sämtlicher Personen, die in Freiburg der Hexerei verdächtigt wurden: 360 Prozesse, 208 Dossiers, 309 Personen


Dossier: Gemeint ist die Dossiernummer, in der die Person erscheint. Tritt sie in weiteren Dossiers auf, erscheinen deren Nummern in Klammern.

Jahr (fr. Année): Gemeint ist das Jahr (oder die Jahre), in dem der Prozess stattfand. Erscheint die Person in einem weiteren Prozess, der in dasselbe Dossier integriert ist, sind die unterschiedlichen Jahre mit einem Querbalken getrennt: 1592/1595 (= der erste Prozess fand 1592 statt und der zweite 1595, beide gehören zum selben Dossier). Erscheint die Person zusätzlich in einem Prozess, der in ein anderes Dossier integriert ist, wird das Jahr in Klammern angegeben: 1595 (1593) (= der zweite Prozess gehört zu einem anderen Dossier).

Urteil (fr. Jugement): Gemeint ist entweder ein Freispruch (fr. Libération), eine Verbrennung auf dem Scheiterhaufen (fr. Bûcher), Tod durch Erhängen (fr. Pendaison) oder eine Verbannung (fr. Bannissement). Personen wurden entweder aus dem Freiburger Territorium verbannt oder sie erhielten eine Begrenzung im Innern; Letztere bezog sich auf den Wohnort oder auf das eigene Haus. Ein « ? » bedeutet, dass das Urteil entweder unbekannt oder nicht gesichert ist.

Strafmilderung (fr. Mitigation de peine): Gemeint ist eine Strafmilderung, die aus unterschiedlichen Gründen ausgesprochen wird, beispielsweise infolge des Alters, des Gesundheitszustands einer angeklagten Person oder der Dauer ihrer bisherigen Inhaftierung. Wird die Person zum Scheiterhaufen verurteilt, bedeutet eine Strafmilderung, dass ihr manchmal ein Pulversäckli (fr. Sac de poudre) um den Hals gehängt wird, oder dass man sie zuerst tötet, bevor ihre Leiche verbrannt wird, etwa durch vorgängige Enthauptung (fr. Décapitation préalable) oder vorgängige Strangulation (fr. Strangulation préalable).

Dossier Nom Prénom Année Jugement Mitigation
1 Lasne Jeannette 1493 Bûcher
2 Fallewo Pernette 1502 Bûcher
3 Bolengé Pierre 1505 ?
4 Born Cristan 1517 Bûcher
5 Perat Pierre 1517 Bûcher
6 Tollerey-du Riaulx Gredi 1520 Bûcher
7 Perrottet Glauda 1521 Bûcher
8 Gobet Collette 1540 Bûcher
9 Chauderon Claude 1541 Bûcher Décapitation préalable
10 Maradan Franz 1546 Bûcher
11 Farrer-More Clauda 1551 Bûcher
12 Meino Jenon 1560 Bûcher
13 Bosson Collette 1564 Bûcher
14 Henzly Trini 1592 ?
15 (17) Péclat Clauda 1595 (1593)123 Bûcher Sac de poudre
15 Péclat Claude 1592/1595 ?/Bûcher Décapitation préalable
15 Péclat Antoine 1595/1621 Libération/Pendaison
15 Chanoz Françoise 1595 Libération
15 (17) Besson Jenon 1595 (1593) Bannissement
16 Ribotel-Gilliet Guiota 1593 ?
16 de la Pierra Alix 1593 ?
16 Merz Trini 1593 ?
17 Carra-Davet Jenon 1593 Bûcher Sac de poudre
17 (15) Besson Jenon 1593 ?
17 Cossons Clauda 1593 ?
17 (15) Péclat Claude 1593 (1595) ?
17 Marset Françoise 1593 ?
17 Minnierin Clauda 1593 ?
18 Testaz Clauda 1593 ?
19 Worlet Margeritha 1593 ?
20 Rimbod-Fornerod Barbli 1598 Bûcher Sac de poudre
21 Crespon Marie 1600 Bûcher Sac de poudre
22 Paris Isabelle 1607 Libération
23 Curty Madeleine 1607 Bannissement
24 Bardet-Thévoz Person 1607 Bannissement
25 Dey François 1607–1608 ?124
26 Corminboeuf Susanne 1608 Bannissement
27 Combaz Clauda 1608 Bannissement
28 Blanchet François 1608 Bannissement
29 de Delley Anna 1609 ?
29 Nicolet Marie 1609 ?
30 Jorand Nicod 1610 Bannissement
31 Rod-Cochat Elsy 1611 Bannissement
32 Winter Christen 1611 Libération
33 Brocard Clauda 1611 Bûcher Sac de poudre
34 Wohlgemut Jost 1611 Bûcher Décapitation préalable
35 Page-Dulin Anna 1611 Bannissement
36 Croset-des Echellettes Maria 1611 Bannissement
37 Besson Jean 1611 Bannissement
38 Perrin Jacques 1612 Bannissement
39 Brünisholz Willi 1612 Libération
39 Brünisholz Peter 1612 Bûcher Décapitation préalable
40 Deschamps Christian 1612 Bannissement
40 Deschamps-Cotter Françoise 1612 Bannissement
41 Rey Jenon 1618 Libération
41 Voland Joni 1618 Libération
41 Gauzon-Vilaud George 1618 Libération
42 Grandjean Clauda 1618 Libération
43 Osalet Huguette 1618 Bannissement
44 Meino Bastian 1619 Bûcher Décapitation préalable
44 Meino-Jordan Madeleine 1619 Bûcher Décapitation préalable
44 Meino Jean 1619 Bannissement
45 Bredelin Estienne 1619 Libération
46 Magnin Guillaume 1619 Bannissement
46 Magnin-Cosandey Clauda 1619 Bannissement
47 Bourgognon Jean François 1620 Bûcher Décapitation préalable
48 Péclat Jenon 1620 Libération
49 Meino Barbli 1620 Libération
49 (71) Meino Annili 1620 (1626) Libération
50 Bächler-Lehmann Tichtli 1620 Libération
50 Bächler Nicod 1620 Libération
51 Peller Hans 1620 Bûcher Décapitation préalable
51 Malley Jean 1620 Bûcher Décapitation préalable
51 Marron François 1620 Libération
52 Hans Catry 1620 Bannissement
53 Jaquier Claude 1621 Libération
53 Ansermet Marguerite 1621 Libération
54 Bosson-du Repoz Pernette 1621 Bannissement
55 Monod Jaquema 1621 Libération
56 Thoma Pierre 1623 Bûcher Décapitation préalable
56 Thoma-Fornerod Marie 1623 ?
56 Bosson Pierre 1623 Bûcher Décapitation préalable
56 Feudy Antoine 1623 Pendaison
56 Feudy François 1623 Roue (dt. Rad) et bûcher Décapitation préalable125
56 Feudy Pierre 1623 Bûcher Décapitation préalable
56 Feudy Jean 1623 ?
56 Ansinna Pierre 1623 Libération
56 Grisonney Germain Martin 1623 Bannissement
56 Figuet German 1623 Bannissement
56 Tissot Jacques 1623 Bannissement
57 Sermoud Jean 1623 Bûcher Décapitation préalable
58 Dévaud-Clerc Françoise 1623 Bûcher Décapitation préalable
59 Farquet-Perroud Louise 1623 Bannissement
60 Cordey Jean 1623 Bûcher Décapitation préalable
60 Cordey-Jaquet Louise 1623 Bûcher Décapitation préalable
61 Bosson-Daveret Marguerite 1623 Libération
62 Monneron Jean 1623 Bûcher Décapitation préalable
63 Chevaley Jean 1623 Bûcher
64 Colung François 1623 Bannissement
65 Fallier Jacques 1623–1624 Bûcher Décapitation préalable
65 Fallier-de la Riaz Sabel 1623–1624 Libération
65 Cardinaux-Marguet Jeanne 1623–1624 Libération
65 Clot-du Tey Louis 1623–1624 Libération
65 Dufour Jean 1623–1624 Libération
65 Franex François 1623–1624 Bannissement Libération
65 Corminboeuf Claude 1623–1624 Libération
66 Girard François 1623 Bûcher
67 Violet Estievena 1624 Libération?
68 Gaudard François 1624 Bannissement
68 Gaudard-Villand Bernardine 1624 Bannissement
69 Berat Georges 1625 Bannissement
70 Python Pauli 1626 Bannissement
70 (123) Schueller-Python Margret 1626/1629 (1646) Libération/Bannissement
70 (123/144) Schueller Anni (la Grande) 1629 (1646/1649[–1651]) Libération
71 Meino Claude 1626 Bûcher Décapitation préalable
71 (49) Meino Annili 1626 (1620) Bûcher Décapitation préalable
72 Monney-Bastian Françoise 1626 Bannissement
72 Jaccoud Anna 1626 Libération
73 Pillet Marguerite 1626 Bûcher Décapitation préalable
74 Hartmann Ursula 1626 Bannissement
75 Jaquier Jacques 1627/1628 Bannissement/Bannissement
75 Jaquier Claude 1628/1629 Bannissement/?126
76 Ackermann-Renevey Anna 1627 Bûcher
77 Dumont Louise 1627/1628/1629 Libération/Bannissement/?
78 de Ballavaux Françoise 1628 Bannissement
78 Rod-de Ballavaux Colletta 1628 Libération
79 Bergier Claude 1628 Bûcher
80 Péclat François 1628 Libération
80 de la Palud-Péclat Antonie 1628 Libération
80 Peity François 1628 Libération
81 Meyer-Jaisli Ursula 1628 Bannissement
82 Chollet Jacques 1629 Bannissement
83 Pillet-Clerc Marie 1629 Libération
83 Pillet Clauda 1629 Libération
84 Grob Margret 1629 Bannissement
85 Pinny Jean 1629 Bannissement
86 Cucheman Elsi 1629 Bannissement
87 Renevey-Huguenot Marguerite 1629/1637 Bannissement/Libération
88 Robin-Roulin Madeleine 1629 Bûcher
89 Cuassot Jeanne 1632/1635 Bannissement/Noyade (dt. Ertränken) –/Décapitation
90 Baussan Jaquema 1634/1637 Bannissement/Bannissement
91 Bondalla François 1635/1637 Libération/Libération
92 Chollet Ulli 1635/1637/1638 Bannissement/Bannissement/Décapitation
93 de Ledefour Louis 1635 Bannissement
94 Ruffiod Vreni 1636 Bannissement
95 Grosset Françoise 1636 Libération
95 Champmartin Jeannette 1636 Libération
96 Savary Pernette 1636 Libération
97 Chablais Jacques 1637 Bannissement
98 Legrin Georgea 1637 Bannissement
99 Bovigny-Corby Christine 1637/1645 Bannissement/Bannissement
100 Bodmer Barbli 1637 Bûcher
101 Verdon-Berset Françoise 1637 Bannissement
102 (141) Bise Rose 1637 (1649) Bannissement
102 Summerau Anni 1637 Bannissement
103 Pasquier-Sellier Madeleine 1637 Bannissement
104 Bächler-Brovet Sara 1638 Bannissement
105 Guillet Louise 1638 Décapitation Bannissement
106 Marti-Piccand Clauda 1638 Bannissement
107 Rimy Georges 1638/1652 Libération/Libération
107 Rimy Pierre 1638 Libération
107 Rimy Antoine 1638 Libération
107 Rimy François 1638/1652 Libération/Libération
107 Rimy Louis 1638 Libération
108 Wanner Hans 1643 Remis à sa parenté
109 Gauthier-Monde Catherine 1643–1645 Bûcher Décapitation ou strangulation préalable127
109 Margueron Marti 1643–1645 Bûcher Décapitation préalable
109 Bodin-Monde Jenon 1644–1645 ?128
109 Paccot-Tunney Barbli 1644 Bûcher Sac de poudre
109 Götschmann-Schorderet Anni 1644 Bûcher Sac de poudre
109 Uldry-Tunney Tichtli 1644 Libération
109 (165) Berger-Graber Tichtli 1644 (1652) Libération
110 Delestra Jean 1643/1644–1645 Bannissement/Bannissement –/Bannissement129
110 Delestra Isabelle 1643 Bannissement
110 Roget Eve 1643 Bannissement
111 Waeber-Raboud Elsi 1643–1644 Bannissement
112 Nösberger-Bähler Anni 1644 Bûcher Sac de poudre130
113 Pillet Anne 1644 Bannissement
114 Pillet Claude 1644 Bûcher Décapitation préalable
114 Pillet-Genod Françoise 1644 Libération
114 Pillet Marie 1644 Libération
115 Cordey-Bovet Marguerite 1644 Bannissement
115 Michod-Ginivy Susanne 1644 Bannissement
116 Grandgirard Claudine 1644 Bannissement
117 Pfyffer-Sumi Apollonia 1644 Bûcher Strangulation préalable
118 Grotschi-Morerod Anni 1644 Bannissement
118 (148) Champmartin-Bosson Louise 1644 (1650) Libération
119 (142) Bapst-Käser Catherine 1645 (1649) Libération
120 Hayoz-Fruyo Margreth 1645 Bannissement
121 Tunney-Schueller Elsi 1646–1647 Bûcher Sac de poudre
121 Tunney Annili 1646–1647 Hôpital pour instruction par ecclésiastiques
121 Obertoos-Raeber Anni 1646–1647 Bûcher
121 Götschmann Anna 1646–1647 Bannissement
121 Ruschwil-Clossner Maria 1646–1647 Bannissement
121 Jeckelmann-Gauch Tichtli 1646–1647 Bannissement
121 Roggo-Conte Maria 1646–1647 Bannissement
122 Boschung-Dedelley Margreth 1646 Bannissement
123 (70) Schueller-Python Margret 1646 (1626/1629) Bûcher
123 (70/144) Schueller Anni la Grande 1646 (1629/1649[–1651]) Bannissement
123 (144) Schueller Anni la Petite 1646 (1649) Bannissement
123 Schueller Elsy 1646 Bannissement
124 Gendre-Motta Anni 1646/1647 Libération/Bannissement
125 Joye-Débieux Jenon 1646 Bûcher Strangulation préalable
125 Monod-Blanc Louise 1646 Bûcher Strangulation préalable
125 Lotta Claude 1646 Libération
125 Lotta-Morand Françoise 1646 Libération
126 Michel Jeanne 1646–1647/1649 Bannissement/Bûcher Strangulation préalable
127 Bondalla Jean 1647 Libération
127 Terreaux Jacques 1647/1650 Libération/Libération
127 Terreaux-Andrion Antonie 1650 Libération
128 Grivet Isabelle 1647 ?
129 (174) Morand-Favre Elisabeth 1647–1648 (1661/1668/1677) Libération
130 Mury-Favre Clauda 1647 Bûcher Strangulation préalable
130 Andrey Louis 1647 Bannissement
130 Cugniet Nicolas 1647 Libération
131 Romanens Jenon 1647/1648 Bannissement/Bannissement
132 Gillet-Richod Madeleine 1647 Libération
133 Jolion Jean (père) 1647/1647 Bannissement/Bannissement131
133 Jolion Jean (fils) 1647 Libération
133 Jolion François 1647 Libération
134 Débieux Jacques 1647 Libération
135 Fruyo-Magnin Catherine 1647 Bannissement
135 Fruyo Antoine 1647 Libération
136 Grosset-Fornerod Isabelle 1647 Bannissement
137 Schafer-Poffet Elsi 1647 Libération
138 Crety Georges132 1648 Libération
139 Destra Catherine 1648 Bûcher
139 Destra David 1648 Libération
140 Menoud Jacques 1648–1649 Libération
140 Menoud Anni 1648–1649 Libération
140 Menoud Nicolas 1648–1649 Libération
140 Menoud Antoine 1648–1649 Libération
141 (102) Bise Rose 1649 (1637) Bûcher Strangulation préalable
142 Fontana-Zosso Elsi 1649 Bûcher Strangulation préalable
142 (119) Bapst-Käser Catherine 1649 (1645) Bannissement
142 Hugi Françoise 1649 Libération
142 Zosso Françoise 1649 Bûcher Strangulation préalable
142 Götschmann Tichtli 1649 Bannissement
143 Droz Elisabeth 1649 Bûcher Strangulation préalable
144 (70/123) Schueller Anni la Grande 1649(–1651) (1629/1646) Prison (2 ans)
144 (123) Schueller Anni la Petite 1649 (1646) Libération
145 Jacquat Clauda 1649/1651 Libération/Libération
146 Dumont Anni 1649 Bûcher Strangulation préalable
146 Overney-Bifrare Elsi 1649 Bannissement
146 Aeby-Ritter Eva 1649 Libération
146 Binno Tichtli 1649 Libération
147 Blanc Françoise 1650 Bannissement
148 (118) Champmartin-Bosson Louise 1650 (1644) Bannissement
149 Rumo Margreth 1650 Libération
149 Tinguely Madeleine 1650 Bûcher Décapitation préalable
150 Clerc-Ayer Françoise 1650 Bûcher Strangulation préalable
151 Farconet-Dulin Marie 1651 Bannissement
152 Balmer-Gretz Tichtli 1651 Bûcher Strangulation préalable
153 Balmer Elsi 1651 Bannissement
154 Wirz-Corboz Agathe 1651 Prison (à vie)133
154 Palliard-Cosandey Mathia 1651(–1652) Prison (à vie)134
155 Veillard Elsi 1651 Bannissement
156 Ducli Pierre (père) 1651 Bûcher
156 Ducli Pierre (fils) 1651 Bûcher Décapitation préalable
156 Ducli Antoinie 1651 Libération
156 Perret Jeanne 1651 Libération
156 Piccand Antoine 1651 Bannissement
156 Spielmann Anna 1651 Libération
156 Mayor-Savarioud Elisabeth 1651 Bûcher Strangulation préalable
157 Waeber-Schueller Anni 1651 Bannissement
158 Bernard Claude 1651 Décapitation
159 Heiter-Martin Barbli 1651 Bûcher Strangulation préalable
160 Tinguely-Aeby Christina 1651–1652 ?135
161 Heiter Vreni 1652 Libération
162 Millioud Pierre 1652 Bûcher Décapitation ou strangulation préalable136
163 (168) Favre-Piccand Marguerite 1652 (1660/1665) Bannissement
164 Cantin-Cudré Vincenza 1652 Bannissement
165 (109) Berger-Graber Tichtli 1652 (1644) Bannissement
166 Baz Marie 1652 Libération137
167 Gauderon Jacques 1660 Bannissement
168 (163) Favre-Piccand Marguerite 1660/1665 (1652) Libération/Bannissement
169 Caulavin-Barre Catherine 1660 Bûcher Strangulation préalable
169 Pipin Sabi 1660 Bannissement
170 Porchet-Ducet Pernon 1660/1663 Bannissement/Bannissement
171 Ding-Roux Françoise 1660 Bannissement
171 Ding Louis 1660 Libération
172 Dévaud Jean 1661 Bannissement
173 Schueller-Spielmann Margreth 1661 Bûcher Strangulation préalable
173 Brassa-Schmidt Margreth 1661/1661 Bannissement/Bannissement?138
174 (129) Morand-Favre Elisabeth 1661/1668/1677 (1647–1648) Libération/Libération/Bannissement
174 (204) Cossonay-Morand Clauda 1668/1678 (1683/1684/1688) Libération/Libération
175 Menoud-Bertet Jeanne 1662 Bannissement
176 Morel Marie 1662 ?139
177 Vuarchon Pierre 1663/1666–1667 Bannissement?/Bannissement
178 Freffer-Corpataux Margreth 1663/1664 Bannissement/Bannissement
179 Lässer David 1663 Bûcher Strangulation préalable
180 Müller Elsbeth 1663 Bannissement
181 Mauron-Schueller Barbli 1663 Bannissement
182 Jaquier François 1663–1664 Libération
183 Broye Dietrich 1663–1664 Bannissement
184 Grandgirard Jeanne 1664 Bannissement
185 Menoud-Germann Jeanne 1665 Libération
186 Müller-Roggo Barbli 1665 Bannissement
187 Gobet-Gauderon Madeleine 1665 Libération
188 Tornare-Welti Christina 1665 Libération
189 Chaumigniez-Meylan Susanne 1666 Bannissement
190 Cardinaux François 1667 Libération
191 Jaquenoud Antoinie 1668 Libération?140
192 Thürler-Pfyffer Margreth 1669/1676 Libération/Bannissement
193 Perrottet-Widmann Eva 1669 Bannissement
194 Gindroz-Verdon Catherine 1672 Bûcher Décapitation préalable
195 Blanc-Edouard Marie 1673 Bûcher Strangulation préalable
195 Besson-Rosselet Claudine 1673 Libération
196 Marmet Trini 1674 Libération
197 Andrey-Centlivres Clauda 1676 Bûcher Strangulation préalable
198 Bochud-Barbey Barbli 1676 Bannissement
199 Bollot Marguerite 1676 Bûcher Strangulation préalable
200 Ducret Laurent 1677 Bannissement
201 Verdon-Guinnard Marguerite 1677 Bannissement
202 Gobet-Tannaz Madeleine 1677 Libération
203 Emery Clauda 1679/1679 Bannissement/Bannissement141
204 Duchêne-Ribotel Maria 1683 Bannissement
204 Berger Anna 1683 Libération
204 (174) Cossonay-Morand Clauda 1683/1684/1688 (1668/1678) Bannissement/Bannissement142/Bannissement143
205 Pythoud Claude 1695 Placement144
206 Schorderet-Vernin Anna Maria 1723 Libération
207 Repond Catherine 1731–1732 Bûcher Strangulation préalable
208 Repond Marguerite 1731/1741–1742 Bannissement/?145

Notes

    1. Vgl. Berchtold 1845–1846.
    2. Vgl. Berchtold 1850.
    3. Vgl. Hansen 1901.
    4. Vgl. Bondallaz 1933.
    5. Vgl. Bise 1956; Bise 1979–1980.
    6. Vgl. ihre zahlreichen Publikationen in der Bibliografie.
    7. Vgl. Utz Tremp 2008c, S. 441–534; Utz Tremp 2009a.
    8. Vgl. Modestin 2019; Modestin 2011; Modestin 2000; Modestin 1999.
    9. Vgl. SSRQ FR I/2/8 207.0-1.
    10. Vgl. die Bibliografie im Anhang.
    11. Vgl. StAFR, Thurnrodel 1–25, die den Zeitraum von 1475 bis 1762 umfassen. Der Name der Serie wurde gemäss der alten Nomenklatur (Thurn statt Turm) übernommen.
    12. Vgl. StAFR, Thurnrodel 20, S. 134 und S. 731.
    13. Vgl. DRW, Artikel Schwarzbuch.
    14. Vgl. StAFR, Ratsmanual 5–330, diese umfassen den Zeitraum von 1475 bis 1762. Es wurden nur diejenigen Jahre berücksichtigt, die durch die Thurnrodel dokumentiert sind.
    15. Zu Itha Stucki vgl. Utz Tremp 2009a sowie Utz Tremp 1995a.
    16. Vgl. SSRQ FR I/2/8 208.0-1.
    17. Vgl. SSRQ FR I/2/8 208.23-1.
    18. Zu späteren Fällen in der Schweiz und in anderen Ländern vgl. Utz Tremp 2019.
    19. Zur deutschen Amtssprache vgl. exemplarisch Schnetzer 1979–1980; ebenso Haas 2008. Mit der früheren lateinischen und galloromanischen Amtssprache befasst sich Gérard-Zai 2016.
    20. Französische Begriffe werden germanisiert oder deutsche Wörter frankophonisiert. Beispielsweise findet sich im Prozess gegen François Girard von 1623 das Verb «deneguiren». Vgl. SSRQ FR I/2/8 66.6-1.
    21. Vgl. SSRQ-Online.
    22. Vgl. die Editionsgrundsätze und die «Kernstandards für die Edition der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen (SSRQ)».
    23. « Extensible Markup Language » bzw. « erweiterbare Auszeichnungssprache ».
    24. Text Encoding Initiative.
    25. Vgl. die SSRQ Datenbank historischer Personen und Organisationen, die Datenbank historischer Ortsnamen sowie die Sachregister- und Glossardatenbank.
    26. Vgl. Transkriptionsregeln deutschsprachiger Texte und Principes de transcription et d’édition (textes en latin et en français).
    27. Vgl. GPSR. An dieser Stelle bedanken wir uns bei den Mitarbeitern des GPSR, speziell bei Frau Lorraine Fuhrer, für deren Mithilfe bei der Identifizierung von schwierigen Begriffen.
    28. Vgl. DMF.
    29. Vgl. FEW.
    30. Vgl. Wörterbuchnetz.
    31. Vgl. Idiotikon. Wir bedanken uns bei Hans Bickel und seinem Team für deren Mithilfe bei der Identifizierung von schwierigen Begriffen.
    32. Vgl. DRW.
    33. Vgl. DWB.
    34. Vgl. Online-Karten des Kantons Freiburg.
    35. Vgl. Buomberger 1897.
    36. Vgl. Kuenlin 1832.
    37. Vgl. StAFR, Besatzungsbücher 3–15 (1493–1755).
    38. Vgl. HBLS.
    39. Auf dem Portal der SSRQ bezieht sich die Referenznummer auf das jeweilige Dossier und auf die dazu gehörenden Einzelstücke. Beispielsweise bezeichnet SSRQ FR I/2/8 8.0-1 das Mantelstück des Dossiers Nr. 8, während die Referenz SSRQ FR I/2/8 8.2-1 zum letzten Einzelstück dieses Prozesses gehört. In diesem Beispiel handelt es sich um ein Urteil aus einem Ratsmanual.
    40. Vgl. BSG.
    41. Vgl. Bise 1924 sowie Schaller 1887.
    42. Vgl. Daguet 1846, S. 229–230; Gyger 1998, S. 46; Morard/Foerster 1986a, S. 11–13, und Morard/Foerster 1986b, S. 12–14.
    43. Diese Verordnungen bilden die sogenannte «Première collection des lois», die von der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen ediert wurde. Vgl. SDS FR I/2/6.
    44. Vgl. Poudret 1998, S. 187.
    45. Vgl. Bise 1979–1980, S. 8–11; Daguet 1845, S. 231; Poudret 1998, S. 188.
    46. Vgl. Morard/Foerster, 1986a, S. 12; Morard/Foerster 1986b, S. 13, und Utz Tremp 2005a, S. 13. Für die Edition dieser beiden Texte, vgl. Schnell 1882 und Schnell 1898.
    47. « Claudo und Antheno Peclat, benannte Clauda eheman und sun, und der tochtervatter und großvatter, die sollen vollends mit dem keiserlichen rechten fürfaren. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 15.3-1. Die französische Bezeichnung «droit impérial» erscheint erstmals 1608: « Franceois Blanchet de Combremont le Grand dit n’avoir fait mal a persone que ce soit, toutesfois que par faulx tesmoignage de quelques persones il aye souffert la torture et droit imperial, aussy accepté par aprés le serement des terres de messeigneurs. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 28.1-1.
    48. Die ersten Register der Thurnrodel, die sogenannten Schwarzbücher, beziehen sich bis zum Ende des 15. Jahrhunderts manchmal noch auf die Handfeste. Vgl. Gyger 1998, S. 47.
    49. Bezüglich der Organisation der damaligen Freiburger Justiz vgl. Bise 1979–1980, S. 14–36, und Gyger 1998, S. 23–48.
    50. Vgl. Dorthe 2021 und Modestin et al. 2011, S. 282–286.
    51. Vgl. Benz 1897, S. 52–53; Bise 1979–1980, S. 14–15; Gyger 1998, S. 41–42.
    52. Gyger meint dazu : « Le tribunal du Conseil constitue la seule chambre agissant en tant que cour criminelle, c’est-à-dire ayant le pouvoir de juger les auteurs de forfaits punissables de la peine de mort. » ; « (...) la sentence reste sans doute le privilège du tribunal du Conseil seul, c’est-à-dire des conseillers et de l’avoyer ». Vgl. Gyger 1998, S. 42.
    53. Das ist beispielsweise 1493 im Prozess gegen Jeannette Lasne der Fall: Sämtliche Mitglieder des Stadtgerichts sassen im Kleinen Rat; der einzige, der (noch) nicht dazu gehörte, war der Grossweibel Hans Techtermann. Vgl. SSRQ FR I/2/8 1-1.
    54. Beispielsweise 1593 : « Judex Michel Lumbart », der ein Stadtweibel war. Vgl. SSRQ FR I/2/8 16.8-1.
    55. Beispielsweise Andres Fleischmann: Er war zuerst Stadtweibel (1611–1640) und wurde 1641 in der Rat der Zweihundert gewählt . Er übernahm als späterer Rathausammann (1649–1664) häufig den Vorsitz. Vgl. exemplarisch SSRQ FR I/2/8 41.21-1 und SSRQ FR I/2/8 178.11-1.
    56. Beim Freiburger Bürgermeister handelt es sich nicht um das Stadtoberhaupt wie etwa in Zürich. Er stammt aus den Reihen des Kleinen Rats und wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Mit dem Freiburger Bürgermeisteramt waren Gerichts- und Polizeifunktion verbunden, etwa das Einziehen von Bussgeldern. In den Verhörprotokollen wird er nicht konsequent als Bürgermeister aufgeführt, teilweise steht nur der Name des jeweiligen Kleinrats.
    57. In den Quellen taucht der Begriff «Praeside» regelmässig auf, etwa 1646: « Praeside hr großweibel ». Vgl. SSRQ FR I/2/8 121.16-1 .
    58. Vgl. SSRQ FR I/2/8 4.2-1.
    59. Vgl. Dorthe 2021; Modestin et al. 2011, S. 281; Poudret 2010.
    60. Laut dem Grossweibelbuch des 18. Jahrhunderts übernahmen die Weibel ebenfalls eine Rolle beim finalen Urteil, das im Freiburger Rathaus ausgesprochen wurde. Sie durften die Angeklagten jedoch nicht berühren: « Disemnach wird der arme mensch in die grüne stuben geführt, doch ohne das die weiblen solchen anrühren, und erwartet alldorten, was wegen der gnad geurtheilet wirdt. » Vgl. StAFR, Législation et variétés N.S. 58, S. 23.
    61. Zahlreiche Angeklagte stammten ursprünglich aus den Pfarreien der Alten Landschaft (z. B. Arconciel, Autigny, Belfaux, Düdingen, Giffers, Gurmels, Matran, Prez, Villarepos etc.), während diejenigen aus den Vogteien häufig von Corbière, Montagny, Pont-Farvagy oder Surpierre stammten. Es wurden deutlich seltener Angeklagte aus Städten wie Estavayer-le-Lac, Greyerz, Romont oder Rue überführt. Einen ersten Überblick über die politische und administrative Organisation sowie über die geopolitische Einteilung des Kantons Freiburg bieten Tremp 2001 und Andrey et al. 2017.
    62. Im November 1611 wurde etwa Jean Besson von Middes nach Freiburg überführt: « Wyll aber die herschafft Mides hinder synem ampt und daselbs dhein gefangenschafft, würt er in alhar sicherlich beleiten lassen mit einem examine synes wandels. Selbigen würt man in bösen thurn füeren. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 37.1-1.
    63. Aus diesem Grund wurde im Februar 1627 Jacques Jaquier von Cheyres in die Hauptstadt überführt: « Prisonnier a Surrepierre Jaques Joquier, soubçonné et accusé de sorcellerie. Wyl die gefangenschafft nit sicher, sol alhar gebracht werden. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 75.1-1.
    64. Vgl. den Fall Jean Cordey und seiner Frau, die im Mai 1623 von Surpierre in die Hauptstadt überführt wurden: « Diewyln zu Uberstein khein versicherte gfangenschafft undt instrumenten syndt, soll man sie beed hiehar bringen mit einem examen. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 60.1-1.
    65. « Soll alhär sicherlich gefürt werden, wylen sie gantz teütsch ist. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 192.1-1.
    66. Dieser Turm wurde auch Schelmenturm, Ratzéturm oder Zolletsturm genannt, gemäss des Namens des jeweiligen Turmhüters. Im Französischen wurde er ebenso als «tour des voleurs», «tour des prisons» oder sogar als «tour des sorciers» bezeichnet. Vgl. Binz-Wohlhauser 2020, S. 93; Strub I, S. 128–129.
    67. Der Roseyturm befand sich möglicherweise in der Nähe des alten Spitals. Vgl. Bise 1979–1980, S. 23; Binz-Wohlhauser 2020, S. 93. In dieser Edition wird dieser Turm das letzte Mal 1666 im Prozess gegen Pierre Vuarchon erwähnt. Vgl. SSRQ FR I/2/8 177.22-1.
    68. Während des Prozesses gegen die Brüder Feudy im März 1623 kam es zu einem akuten Platzmangel, da viele Personen darin verwickelt waren und nicht jeder separat eingesperrt werden konnte. Sie wurden vorübergehend im Rosey untergebracht und es wurde nach weiteren Alternativen gesucht: « Gfangne. Wirt angezeigt, das aber andere betretten werden, man wüße aber nit, wo man sie thun sölle, wyl die gfängnußen schon ingenommen undt khein blatz mehr, das man sie von ein andern absündern möge. Man soll sie in Rosey thun und verwachen, par entrepos. Und darzwüschen uf etlichen türnen lugen, ob nit gelegenheit wäre, sie darin anzeschmiden oder in etliche crottons zu legen. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 56.18-1.
    69. Dieses Problem stellte sich etwa im Juli 1626, als die Gerichtsherren die Brüder und Kinder des Claude Meino im Bösen Turm verhören wollten. Es mussten einige Anpassungen vorgenommen werden: « Unnd wyll die unglegenheit des einzigen volterzugs im bosen thurn den hern des grichts grosse unglegenheit und sumnuß bringt, die gfangne ouch vom undren kasten hören mögend, was die oberen reden unnd bekhennen, soll in Zollets thurn ein sonderbares instrument accomodieret werden. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 71.11-1.
    70. « Soll inblyben, biß Elsi Tonney mit der handtzwechelen torturiert. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 121.17-1.
    71. « Anni Räber hatt anfangs alleß, waß sie hievor bekhendt, gelaügnet unndt vermeldt, sie habe ihr selbsten unnd den jenigen, so sie hievor angeben, unrecht gethan. Die marther hab sie zu dißer bekhandtnuß gebracht […]. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 121.31-1.
    72. Vgl. SSRQ FR I/2/8 79.0-1.
    73. Vgl. SSRQ FR I/2/8 79.2-1.
    74. Vgl. SSRQ FR I/2/8 96.1-1 und SSRQ FR I/2/8 96.7-1.
    75. Vgl. Morard 1969–1970, S. 78.
    76. « Catheline Monde […] a tousjours esté constante dans son opiniastreté, disant n’avoir jamais veu, ny aperceu le maling esprit. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 109.51-1.
    77. « Catherine Monde erhaltet allzytt halstarrig ihr unschuldt, will kein unholdin syn. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 109.79-1.
    78. Ihretwegen wurde sogar ein neues Folterinstrument fabriziert: la beurrière (dt. Butterfass); es handelte sich um ein konisch zulaufendes Folterfass, in dem Verdächtige zum Geständnis gebracht werden sollten. Vgl. SSRQ FR I/2/8 109.20-1. Vgl. auch Bridel 1866, S. 47, und GPSR, II, 374.
    79. « Genon Rey, die ouch from syn will, aber umb sovil alt und ubelmögend ist, das man mit iren noch nit dörffen fürfahren, us besorg, sie sterbe inen am seil. Deshalb sie raths pflegend, probiere man an iren die zwechelen; mag sie dan das nit lyden, brucht man die pressen an den schynbeinen. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 41.19-1.
    80. « Anni Bäler, die man mit dem lären seil uffziechen sollen, ward wegen gwissen mangels, so man an ihrem lamen arm gefunden, yngestelt. » und « Ist nit torturiert worden, wyl sie contract ist. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 112.4-1 und SSRQ FR I/2/8 112.6-1.
    81. Vgl. SSRQ FR I/2/8 149.7-1.
    82. « Madle Tengilli, ein hex, die schwanger syn soll. Das zu erfahren, soll ihr urin besichtiget, unnd wan sie sich nit schwanger befindt, werde gefolteret. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 149.9-1.
    83. « Mit der Tengillina soll man mit dem zenhdner fürfahren, wylen man nit befindt, das sie schwanger sye. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 149.12-1.
    84. Zu den verschiedenen Freiburger Folterinstrumenten vgl. Bise 1979–1980, S. 31–33.
    85. « Gefangne zu Cugie Janna Joli, laquelle nonobstant le droict imperial, et toutes admonitions amiables et serieuses, n’a rien voulu confesser, ny mesme par la serviete, daran sie 7 oder 8 stund gehangen. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 47.13-1.
    86. « Dariber der meister scharpffrichter, welcher ihr das zeichen uff dem haubt gefunden hat, mit einer nadlen tieff in das zeichen gestochen, ohne das sie einiges zeichen der empfindligkheit von sich geben hete. Volgendt ein gutte weil die selbige darein stekendt gelaßen, alles in beyweßen meine herren des gericht. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 142.5-1.
    87. Zur Organisation und zur Zusammensetzung des Gerichts vgl. Binz-Wohlhauser 2020, S. 90–95; Bise 1979–1980, S. 14–17; Gyger 1998, S. 34–44.
    88. Während den Verhören wird das eigentliche Tribunal nur als «Gericht» (exemplarisch SSRQ FR I/2/8 142.7-1 und SSRQ FR I/2/8 146.14-1) oder im 18. Jahrhundert als «Stadtgericht» (SSRQ FR I/2/8 207.18-1; SSRQ FR I/2/8 207.21-1) bezeichnet. Bise interpretierte den Begriff «Blutgericht» irrtümlicherweise als «cour criminelle». Stattdessen ist damit die Ratssitzung gemeint, in der ein Todesurteil gefällt wird. Vgl. Bise 1979–1980, S. 14, ebenso Gyger 1998, S. 43.
    89. Dieses Dokument enthält neben dem Eid und dem Pflichtenheft des Grossweibels auch eine detaillierte Bescheibung dessen, wie die Verkündigung eines Todesurteils abzulaufen und wer dabei welche Rolle einzunehmen hatte. Dieses spezifische Protokoll trägt den Titel «Criminalische blutgrichts procedur». Vgl. STAFR, Législation et variétés N.S. 58, S. 21–24.
    90. « Sie soll uff ein tummerli gesätzt, mit dem schwert hingerichtet, will sie nit halten, strangulliert, alsdann verbrant werden. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 109.81-1.
    91. Bei der Schleife (fr. traîneau) handelte es sich um eine gespannte Kuhhaut oder um einen Schinderkarren, der in Freiburg zum unehrenhaften Transport von Straftätern auf die Richtstätte oder von Selbstmördern zu ihrer Bestattungsstätte eingesetzt wurde. Das FEW erwähnt diesen spezifischen Vorgang unter dem Begriff «trainement». Vgl. FEW, 13.2, 166b.
    92. Die erste vermeindliche Hexe, bei welcher diese Strafmilderung erwähnt wird, war 1595 Clauda Péclat: « Demnach der armen frouwen ir brust mit einem seckli bückssen bulffers überzychen unnd sy allso lebendig sampt der blochleyttern ins für stossen. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 15.13-1.
    93. Vgl. SSRQ FR I/2/8 121.29-1.
    94. Kinder, die als unschuldig betrachtet wurden, sandte man manchmal zurück zu Verwandten oder zu Priestern, um sie religiös zu unterweisen. Vgl. Binz-Wohlhauser 2020, S. 99–100. Beispielsweise sollte Françoise Chanoz, Enkelin von Claude und Clauda Péclat, die beide zum Scheiterhaufen verurteilt wurden (vgl. weiter oben) bei den Jesuiten die Beichte ablegen und von ihnen unterwiesen werden: « Die junge tochter soll ledig glaßen werden und durch die herren jesuitern gebichtigt und undericht werden. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 15.15-1.
    95. « Er ist under der zungen bekanter und befundener massen gezeichnet. Myn herren befinden, das anno 1633 der glychen junge strudler ohne stellung ihrer persohnen syend heimlichen im Belluard oder Bollwerck hingerichtet, unnd ihre leyber neben der Capellen des ellenden crützes bestattet worden. Mitt disem will man ein glyches thun, namblichen das er solle uß abrathen myner gnädigen herren des mehreren gwalts daselbsten geköpfft, unnd wo er nit halten wolte, gestranguliert unnd nachmahls by und neben gerürter Capellen vergrabt werden. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 158.10-1. Dieser Fall ist auch unter juristischen und archivarischen Gesichtspunkten interessant: Die Räte erinnerten sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr an die Vorgehensweise bei einem Kind, und sie mussten in den Archiven nach einem früheren Fall suchen. Im Fall des Knaben Claude Pythoud wird 1695 explizit angeordnet, den Thurnrodel von anno 1632 [sic – im Text steht eine falsche Datierung, korrekt wäre das Jahr 1633] zu konsultieren: « Auch in den hirvorigen thurn-rödlen, wie es annoLanguage change: Latin 1632 oder in anderen zeiten in solchen fählen gebraucht worden seye. » Vgl. SSRQ FR I/2/8 205.4-1. Zu Claude Bernard und Claude Pythoud vgl. auch Binz-Wohlhauser 2020, S. 97 und 111.
    96. Vgl. SSRQ FR I/2/8 14.0-1.
    97. Vgl. SSRQ FR I/2/8 108.0-1.
    98. Vgl. SSRQ FR I/2/8 196.0-1.
    99. Teilweise fehlt das Urteil und/oder der Prozess endet abrupt, ohne dass sein Ausgang in den Thurnrodeln oder den Ratsmanualen (vgl. weiter oben) dokumentiert ist.
    100. Vgl. SSRQ FR I/2/8 70.0-1; SSRQ FR I/2/8 123.0-1 und SSRQ FR I/2/8 144.0-1.
    101. Vgl. SSRQ FR I/2/8 154.0-1.
    102. Vgl. SSRQ FR I/2/8 156.0-1.
    103. In unseren Quellen «profitierten» nur Frauen davon.
    104. Selbst bei einem fehlenden Urteil schien der Prozessausgang manchmal offensichtlich. Beispielsweise 1505 im Fall Pierre Bolengé, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt wurde. Er wurde dennoch der Rubrik «unklares Urteil» zugeteilt. Vgl. SSRQ FR I/2/8 3.0-1.
    105. Exemplarisch sei Christina Tinguely-Aeby genannt, die 1652 unter Folter zugab, eine Hexe zu sein, und anschliessend in ihrer Zelle Suizid beging. Auch ohne offizielle Verurteilung galt sie in den Augen der Räte als schuldig – ihre Seele sei sicher in die Hölle gefahren – und sie liessen ihren Körper unter dem Galgen verscharren. Vgl. SSRQ FR I/2/8 160.8-1.
    106. Vgl. SSRQ FR I/2/8 205.10-1.
    107. Vgl. SSRQ FR I/2/8 12.0-1; SSRQ FR I/2/8 44.0-1; SSRQ FR I/2/8 49.0-1; SSRQ FR I/2/8 71.0-1.
    108. Vgl. SSRQ FR I/2/8 70.0-1; SSRQ FR I/2/8 123.0-1; SSRQ FR I/2/8 144.0-1.
    109. Vgl. SSRQ FR I/2/8 65.0-1.
    110. Vgl. SSRQ FR I/2/8 79.0-1.
    111. Vgl. SSRQ FR I/2/8 107.0-1.
    112. Vgl. SSRQ FR I/2/8 156.0-1.
    113. Vgl. SSRQ FR I/2/8 179.0-1.
    114. Vgl. SSRQ FR I/2/8 207.0-1.
    115. Vgl. SSRQ FR I/2/8 208.0-1.
    116. Bei Prozessen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wurde das Jahr des Prozessbeginns gezählt.
    117. In den folgenden 11 Jahren kam es zu 10 oder mehr Prozessen: 1593: 11; 1620: 10; 1623: 28; 1628: 10; 1629: 12; 1637: 12; 1644: 17; 1646: 18; 1647: 18; 1649: 15; 1651: 18.
    118. Bislang hat sich die Forschung dieser düsteren Periode, die in den Thurnrodeln 14 und 15 dokumentiert ist, kaum gewidmet. Ursula Birchler und Juliana Almeida Brandão befassten sich 1998 respektive 2011 (vgl. Bibliografie) im Rahmen ihrer Masterarbeit an der Universität Freiburg mit dem Thurnrodel 13, der den früheren Zeitraum von 1634 bis 1638 umfasst. Diese Arbeiten sind nicht publiziert, mit Ausnahme eines Artikels, der die Ergebnisse von Almeidas Studie aufgreift und zusammenfasst, vgl. Almeida Brandão 2011b.
    119. Vgl. Wolfgang Behringer, Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung, München: C. H. Beck, 20023, S. 35 (19981); Robert Muchembled, La sorcière au village (XVe–XVIIIe siècle), Paris: Gallimard/Julliard, 19912, S. 12 (19791). Brian Levack fasst den Verlauf der Hexenverfolgung folgendermassen zusammen: « […] there was a large hunt or campaign that began in the fifteenth century, became much more intense in the second half of the sixteenth century, reached a peak around 1600 and then slowly declined in the late seventeenth and eighteenth centuries. ». Brian P. Levack, The Witch-hunt in Early Modern Europe, Harlow/New York: Pearson Longman, 20063 (19871), S. 175.
    120. Es ist davon auszugehen, dass die eigentlichen Fallzahlen höher waren. Vgl. dazu Binz-Wohlhauser 2020, S. 81.
    121. Vgl. SSRQ FR I/2/8 206.0-1; SSRQ FR I/2/8 207.0-1; SSRQ FR I/2/8 208.0-1.
    122. Bereits vor ihrer Fertigstellung weckte diese Edition das Interesse einer jungen Forscherin: Soeben hat Nathalie Grond am Deutschen Seminar der Universität Zürich ihre Masterarbeit abgeschlossen, in der sie die Freiburger Hexenprozesse nach linguistischen Gesichtspunkten analysiert. Vgl. Grond 2021.
    123. Le dossier no 15 contient la condamnation à mort prononcée contre Clauda en 1595, même s’il est placé avant le no 17 – où Clauda apparait aussi (1593) – car son mari Claude est interrogé pour la première fois en 1592, et c’est cette date qui a fait foi dans la constitution du dossier no 15, qui contient les procédures menées contre Clauda et Claude.
    124. François s’évade de sa prison.
    125. François fut simultanément condamné au bûcher et à la roue. Son corps décapité fut donc mis sur la roue, à laquelle on mit le feu.
    126. Claude s’évade de sa prison.
    127. L’issue définitive n’est pas révélée par les sources.
    128. Jenon tombe malade en prison, mais nous ignorons l’issue de son procès.
    129. La mitigation (du second jugement) prend ici la forme d’un bannissement au sein du bailliage de Morat (qu’il n’a pas le droit de quitter) au lieu d’un bannissement hors du territoire fribourgeois.
    130. Il est également décidé de lui entailler la langue au lieu de la couper.
    131. Jean fait l’objet de deux procès à quelques mois d’intervalle. Il est d’abord banni dans sa paroisse, puis dans sa maison seulement.
    132. Ses enfants Catherine et Claude sont aussi interrogés dans le cadre du procès de leur père.
    133. Agathe décède en prison quelques mois plus tard.
    134. Mathia est libérée en 1652, mais avec l’injonction de se rendre au Val d’Aoste, et est exclue du territoire fribourgeois.
    135. Christina se donne la mort en prison.
    136. L’issue définitive n’est pas tout à fait claire car les sources sont contradictoires.
    137. Une condition entoure cette libération, à savoir l’absence de toute dénonciation à Lugnorre, où elle est envoyée.
    138. Margreth fait l’objet de deux procès à quelques mois d’intervalle. Elle est d’abord bannie du territoire fribourgeois et des bailliages communs, puis (probablement) à nouveau bannie de la même manière.
    139. Marie est déclarée folle et orientée vers un médecin.
    140. Antoinie est renvoyée à Rue, où elle est placée sous la surveillance du châtelain et des voisins.
    141. Clauda est reprise sur territoire fribourgeois quelques mois après la sentence de bannissement. Elle est alors à nouveau bannie, avec injonction que, si elle revient, elle sera rejugée.
    142. Clauda est reprise sur territoire fribourgeois quelques mois après la sentence de bannissement. Elle est alors à nouveau bannie, avec injonction que, si elle revient, elle sera rejugée.
    143. Leurs Excellences la bannissent une nouvelle fois « à grâce ».
    144. Claude est renvoyé à Surpierre, où il est placé sous la surveillance du bailli et du curé.
    145. Marguerite décède en prison la veille de son jugement.