SSRQ SG III/4 109-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 109-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Vertrag zwischen Ulrich VIII. von Sax-Hohensax und den Hintersassen der Freiherrschaft Sax-Forstegg, ausgenommen sind diejenigen der Gemeinde Sax, über deren Rechte und Pflichten
1521 August 1.
Stückbeschreibung
- Signatur: StASG AA 2a U 09
- Frühere Signatur: StASG AA 2a U 9
- Originaldatierung: 1521 August 1 (zu ingendem augsten) Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 35.0 × 29.0
- 1 Siegel:
- Freiherr Ulrich VIII. von Sax-HohensaxPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StASG AA 2 B 002, S. 49–51
- Originaldatierung: 1590 Überlieferung: Abschrift, Buch (142 Seiten) mit kartoniertem Einband
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.5 × 34.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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HintersassenBegriff: , d. h. nicht einheimische EinwohnerBegriff: einer Gemeinde, besitzen in der Regel geringere Rechte als die Einwohner. Besonders bezüglich der Nutzung von GemeindegutBegriff: oder bei GemeindeabstimmungBegriff: en sind sie benachteiligt (vgl. dazu z. B. Gabathuler 2012a, S. 125–131). Erst wenn sich ein FremderBegriff: oder Hintersasse bei der Gemeinde für einen bestimmten Betrag (häufig 20 Gulden) einkauftBegriff: , kommt er in den Genuss der gleichen Rechte. Interessant ist dieses Stück insofern, als dass den Hintersassen in der Freiherrschaft Sax-ForsteggOrt: die gleichen Rechte und Pflichten zugesprochen werden wie den Einwohnern.
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Die Hintersassen in der Gemeinde SaxOrt: werden in diesem VertragBegriff: ausgenommen. Am 1. März 1528Datum: 1.3.1528 einigen sich auch die Hintersassen von Sax mit Ulrich VIII. von Sax-HohensaxPerson: . Die Bestimmungen lauten zum Teil ähnlich wie 1521Datum: 1521, unterscheiden sich jedoch wesentlich in einigen Punkten und werden zudem mit allgemeinen Artikeln zu den Rechten der Gemeinde SaxOrganisation: ergänzt. Im Gegensatz zu den übrigen Hintersassen der Freiherrschaft Sax-Forstegg müssen sich die Saxer Hintersassen «einkaufen», d. h. 14 Pfund bezahlen, um die Gemeindegüter nutzen zu können. Auch wenn sie jemanden von ausserhalb der Gemeinde heiratenBegriff: oder eine Weile ausserhalb der Gemeinde gewohnt haben und zurückkehren wollen, müssen sie bezahlen.
1. Jeder Hintersasse soll wie die Einwohner Gebote und Verbote halten, in GemeindeversammlungenBegriff: abstimmen und in den KriegBegriff: ziehen.
2. Jeder Haushalt muss zwei FrondiensteBegriff: leisten, wobei sie einen Tag im WeinbergBegriff: heuen müssen.
3. Jedes Haus muss den FallBegriff: geben und zwar ein Pfund.
4. Die Hintersassen haben den freien ZugBegriff: , wenn sie aus der Herrschaft ziehen wollen und nicht LeibeigeneBegriff: sind.
5. Will jemand in die Gemeinde SaxOrt: ziehen und die GemeindegüterBegriff: mit den Gemeindegenossen nutzen, muss er dafür 14 PfundWährung: 14 Pfund zahlen, die Hälfte davon gehört dem Herrn, die andere Hälfte der Gemeinde. Dies muss mit Wissen des Herrn und der Gemeinde geschehen und darf für die AlpBegriff: keine Nachteile bringen.
6. Wenn ein Hintersasse jemanden von ausserhalb der Gemeinde Sax heiratetBegriff: oder eine Weile ausserhalb der Gemeinde gewohnt hat und wieder in die Gemeinde ziehen will, muss er 8 PfundWährung: 8 Pfund bezahlen, die Hälfte gehört dem Herrn, die andere Hälfte der Gemeinde. Wenn jedoch ein Einwohner jemanden von ausserhalb heiratet, muss er nichts bezahlen.
7. Heiratet ein Hintersasse eine Leibeigene oder ein Leibeigener eine Freie, und haben sie KinderBegriff: , werden die Kinder gemäss Gewohnheitsrecht unter den Leibherren geteilt.
8. AbgabenBegriff: und FasnachtshühnerBegriff: sind mit den Einwohnern der Freiherrschaft Sax-Forstegg laut einer Urkunde abgelöstBegriff: worden (vgl. dazu SSRQ SG III/4 111-1).
9. Was die Gemeinde von SaxOrganisation: bisher mit Wunn und Weide, Holz und Feld usw. genutzt hat, kann sie weiter nutzen und darüber verfügen, wie sie will.
10. Die Gemeinde Sax besitzt auch das ZugrechtBegriff: auf Güter, die gekauft oder empfangen werden.
11. Werden ältere Urkunden dazu gefunden, besitzen diese keine Gültigkeit mehr.
12. Die Gemeinde Sax darf GemeindeversammlungenBegriff: abhalten und abstimmen (StASG AA 2 U 23).
Als 1562 ein Streit zwischen Freiherr Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: und der Gemeinde Sax über einige hier aufgeführte Artikel entsteht, werden diese in einem Schiedsspruch erläutert und verbessert, weshalb der Vertrag von 1528Datum: 1528 für ungültig erklärt wird (SSRQ SG III/4 135-1, Art. 12).
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Zu den Hintersassen in Werdenberg vgl. den Artikel von Gabathuler 2012a, S. 125–131; SSRQ SG III/4 121-1; SSRQ SG III/4 143-1, Art. 6; SSRQ SG III/4 174-1, Art. 20–22; SSRQ SG III/4 184-1, Art. 18–20 (Sevelen); LAGL AG III.2463:015; SSRQ SG III/4 229-1, S. 92; zu den Hintersassen in Gams vgl. SSRQ SG III/4 133-1.
Editionstext
Regest
Ulrich VIII. von Sax-Hohensax einigt sich mit den Hintersassen in der Freiherrschaft Sax-Forstegg über deren Pflichten und Rechte, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Ausgenommen davon sind die Hintersassen der Gemeinde Sax:
1. Jeder Hintersasse soll Gebote und Verbote halten, in den Krieg ziehen und wie die Einwohner an den Gemeindeversammlungen abstimmen.
2. Jeder muss jährlich eine Fasnachtshenne abgeben.
3. Jeder Haushalt muss jährlich drei Tage Frondienst leisten.
4. Jeder Haushalt muss den Todfall geben und zwar ein Pfund.
5. Die Hintersassen haben den freien Zug, doch mit Wissen der Herrschaft.
6. Sie dürfen Holz, Feld, Steg, Weg, Wunn und Weide mit den Einwohnern nutzen.
7. Bei Heiraten zwischen Eigenleuten und Freien oder Hintersassen und Eigenleuten werden die Kinder gemäss Gewohnheitsrecht unter den Leibherren geteilt.
8. An die Steuer von 100 Pfund müssen sie 2 Schilling geben.
9. Die Hintersassen sollen bei diesen vertraglich vereinbarten Rechten geschützt werden.