SSRQ SG III/4 116-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 116-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Vidimus von Jakob Feldmann, Landvogt von Werdenberg, des Libells der Bürger von Werdenberg aus dem Jahre 1538
1538 Januar 1.
Stückbeschreibung
- Signatur: Burgerarchiv Grabs, U 1640-1
- Originaldatierung: 1538 Januar 1 (Ohne Monat und Tag.) Überlieferung: Original, Heft (52 Seiten) mit Umschlag
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 32.5 × 24.5
- 1 Siegel:
- Jakob FeldmannPerson: , aufgedrückt, fehlt
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: Burgerarchiv Grabs, U 0012
- Originaldatierung: 17. Jh. (?) Überlieferung: Abschrift (Einzelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
- Signatur: LAGL AG III.2424:002
- Originaldatierung: ca. 1640 – 1700 (nach 1640) Überlieferung: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter, 8 Seiten beschrieben) mit Umschlag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.5 × 34.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: LAGL AG III.2424:014
- Frühere Signatur: LAGL XI.
- Originaldatierung: ca. 1640 – 1700 (nach 1640) Überlieferung: Abschrift, Heft (3 Doppelblätter, 10 Seiten beschrieben)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.0 × 33.5
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StASG AA 3 B 2, S. 295–299
- Originaldatierung: 1754 April 28 Überlieferung: Abschrift, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 25.5 × 40.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: LAGL AG III.2401:044, S. 295–299
- Originaldatierung: 1754 April 28 Überlieferung: Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 25.0 × 36.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Das LibellBegriff: oder Steuerbuch enthält neben den hier aufgeführten RechteBegriff: n der BürgerBegriff: ein Verzeichnis der in der StadtBegriff: wohnhaften Bürger und der Ausbürger. Auf weiteren 40 Seiten sind die SchuldnerBegriff: der SteuergenossenschaftBegriff: mit den Gütern als Sicherheit und den jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr geschuldeten Zinsen von 1640 bis etwa 1758Datum: 1460 – 1758 aufgeführt. Die späteren Kopien des Vidimus enthalten nur die hier aufgeführten Rechte der Bürger ohne die Einträge des Steuerbuchs.
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Im Vergleich zu den Aufzeichnungen über die Bürgerrechte aus dem 15. Jh.Datum: 1.1.1401 – 31.12.1500 sind die Rechte deutlich eingeschränkt (vgl. dazu SSRQ SG III/4 48-1; SSRQ SG III/4 49-1). Die Einschränkungen betreffen besonders die GerichtskompetenzenBegriff: , die FreiheitenBegriff: der AusbürgerBegriff: sowie das BürgerrechtBegriff: (zur Stadt Werdenberg und den Bürgerrechten vgl. auch Hilty 1898; Winteler 1923, S. 56–59).
Editionstext
UrbarBegriff: oder libellBegriff: Beschädigung durch verblasste Tinte, unsichere Lesunga der burgern zue WerdenbergOrganisation: , vidimiert unnd renoviert anno salutis 1640Originaldatierung: 1.1.1640 – 31.12.1640
[S. 1]Seitenumbruch
Anmerkungen
- Beschädigung durch verblasste Tinte, unsichere Lesung.↩
- Textvariante in StASG AA 3 B 2,S. 295: der zeit Ueli Fohrer.↩
- Hinzufügung unterhalb der Zeile.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Korrigiert aus: ).↩
- Ergänzt nach Burgerarchiv Grabs U 0012.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: kalb.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe mit anderer Tinte.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe von Hand des 18. Jh.: NBAbkürzung Eß volgt hienach noch ein articul wegen der abzügen gegen den landtleüten verhandlet.↩
- Hinzufügung unterhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung unterhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung unterhalb der Zeile.↩
- Streichung von späterer Hand.↩
- Der Name David Hilty fehlt in der Abschrift im Urbar von 1754.↩
- Links des Nachtrags sind Spuren von vier Lacksiegeln erhalten, die später auf die Stelle des verlorenen Siegels von Feldmann gedrückt wurden. ↩
- Die Ergänzung ist deshalb interessant, da über die Frage, ob die Ausbürger Weihnachtsholz abliefern müssen oder nicht, im 17. und im 18. Jh. wiederholt gestritten wird (SSRQ SG III/4 151-1).↩
- Siehe dazu SSRQ SG III/4 87-1.↩
- Dieser Vertrag ist nicht mehr erhalten.↩
- Eine Quelle zu diesem Zins aus der Bürgersteuer ist nicht auffindbar, weshalb eine Zuordnung zu Wilhelm V.Person: oder Wilhelm VIII.Person: nicht möglich ist. Auch der in diesem Zusammenhang erwähnte Burkhard Plattner ist nicht eindeutig zuzuordnen, da es sowohl unter Wilhelm V. als auch Wilhelm VIII. einen Person: Burkhard PlattnerPerson: gibt; der Ältere stirbt vor 1430, der andere ist 1462 als Vogt erwähnt.↩
- Siehe Fussnote 6.↩
- Dieser Artikel fehlt in der Abschrift des Urbars von 1754 (StASG AA 3 B 2, S. 298).↩
- Dieser Artikel fehlt in der Abschrift des Urbars von 1754 (StASG AA 3 B 2, S. 298).↩
- Möglicherweise ChrüzimoosOrt: in der Gemeinde Sevelen.↩
- Wohl WalchenbachOrt: , da das Ried u. a. an Spanna stösst, das oberhalb des Walchenbachs liegt.↩
- Wahrscheinlich Forrers BaumgartenBegriff: .↩
- Wohl Verschreiber für Schwendener. Möglicherweise Hans Jakob SchwendenerPerson: , der 1695 als Landesfähnrich belegt ist (PGA Buchs U 11 A-1).↩
- Zur Datierung des Georgtages im Bistum ChurOrt: vgl. die Fussnote in SSRQ SG III/4 250-1.↩
- Der Nachtrag enthält zahlreiche unsichere Lesungen, weil er flüchtig geschrieben und die Schrift teilweise abgerieben ist.↩
- Artikel 18 und 19 wurden wörtlich in die RemedurBegriff: von 1725Datum: 1725 aufgenommen SSRQ SG III/4 216-1, Art. 13.↩
Regest
Der Werdenberger Landvogt Jakob Feldmann stellt auf Bitten von Bürgermeister David Hilty, alt Bürgermeister Ulrich Forrer von Werdenberg, Richter Heinrich Montaschiner und Hans Forrer, alle Bürger von Werdenberg, einen Vidimus des im Jahre 1538 von Landvogt Hans Leuzinger ausgestellten Buchs aus.
1. Die Bürger sind sowohl in der Stadt als auf dem Land vom Fall befreit. Das Bürgerrecht kann nicht mehr durch Heirat erworben werden.
2. Die Bürger, ausgenommen diejenigen von Buchs, sind vom Kälberzehnt befreit.
3. Die Bürger sind vom Weihnachtsholz befreit.
4. Die Bürger geben keine Fasnachtshenne.
5. Wenn ein Bürger oder Einwohner mehr Holz als zugelassen in die Stadt führt, bezahlt er 15 Schilling Busse.
6. Die Bürger sind nicht befugt, ohne Erlaubnis eine Versammlung einzuberufen.
7. Die Bürger verfügen über die Metzgerei vor der Stadt.
8. Den Bürgern steht das Bürgerholz zu. Die Müller sollen den Bürgern das Holz entsprechend bezahlen.
9. Die Bürger dürfen die Masse eichen. Frevler werden durch den Landvogt bestraft.
10. Den Bürgern gehört ein «Halde» unter dem Rathaus.
11. Den Bürgern gehört der Abzug von allen Bürgern.
12. Auf Martini (11. November) haben die Bürger eine Steuer von 38 Pfund zu entrichten.
13. Aufgrund eines alten Pfandbriefes von Graf Wilhelm von Montfort-Tettnang muss Glarus den Bürgern einen jährlichen Zins von acht Schilling entrichten. Der Zins ist mit der einmaligen Zahlung von acht Gulden ablösbar.
14. Die Erben von Hans und Markus Gantner (genannt Spitzen) zinsen jährlich den Bürgern 1 Gulden und 8.5 Pfennig.
15. Die Landleute, die in der Stadt wohnen, müssen den Bürgern jährlich zwei Brote geben für das Öffnen und Schliessen der Stadttore.
16. Die Bürger dürfen alle drei Jahre an Martini (11. November) einen Bürgermeister und 4 Steurer wählen.
17. Ebenso dürfen sie einen Stadtknecht wählen.
18. Ein Bürger darf vom Land in die Stadt ziehen. Wenn er sich aber wieder auf dem Land niederlässt, verliert er sein Bürgerrecht.
19. Wenn ein Bürger mit unehelichen Kindern aus der Stadt zieht, verlieren sie das Bürgerrecht. Wenn ein lediger Bürger auf das Land zieht und dort heiratet, verliert er das Bürgerrecht nicht. Er darf aber weder in der Stadt heiraten noch dort einen eigenständigen Haushalt geführt haben.
Der Aussteller siegelt.