SSRQ SG III/4 131-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften
und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Grafschaft Werdenberg, Freiherrschaft
Sax-Forstegg und Herrschaft Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 131-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Erbvertrag von Ulrich Philipp von Sax-Hohensax über die Hinterlassenschaft für seine zweite Ehefrau und seine Söhne und Töchter aus beiden Ehen
1553 Mai 20.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH C IV 7.3, Nr. 5
- Originaldatierung: 1553 Mai 20 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 49.5 × 27.0 (Plica: 9.5 cm)
- 1 Siegel:
- ZürichOrganisation: , Wachs in Schüssel, rund, angehängt an Pergamentstreifen, beschädigt
- Sprache: Deutsch
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Regest
- Zeller-Werdmüller 1878, S. 103 Beilagen Nr. I. (Auszug)
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH A 346.1.1, Nr. 46
- Originaldatierung: 2. Hälfte 16. Jh. Überlieferung: Abschrift (Einzelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH A 346.1.5, Nr. 1
- Originaldatierung: 2. Hälfte 16. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH A 346.1.5, Nr. 71
- Originaldatierung: 1590 Überlieferung: Abschrift (Einzelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
Kommentar
1552Datum: 1552 erwirkt Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: die Scheidung von Anna von HohenzollernPerson: durch das EhegerichtBegriff: von ZürichOrt: wegen EhebruchsBegriff: mit seinem Halbbruder Mathis SaxerPerson: , dem er während seiner Abwesenheit in französischen Diensten die Verwaltung über die Freiherrschaft Sax-ForsteggOrt: übergeben hatte (StAZH C IV 7.3, Nr. 4, vgl. auch StAZH A 346.1.1, Nr. 44; C IV 7.3, Nr. 2; Zeller-Werdmüller 1878, S. 52). Kurze Zeit später heiratet er Regina MarbachPerson: . Seine Scheidung und Wiederheirat legitimiert Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: 1564Datum: 1564, indem er zum reformierten Glauben übertritt und in seiner Herrschaft die Reformation einführt (SSRQ SG III/4 136-1; zur ersten und zweiten Reformation siehe Aebi 1963, S. 17–22; Bänziger 1977, S. 95–118; Staehelin 1958, S. 25–32; Sulzberger 1872; Zeller-Werdmüller 1878, S. 52–56).
Um künftige KonflikteBegriff: um seine HinterlassenschaftBegriff: zwischen seinen Kindern aus beiden Ehen zu vermeiden, stellt er 1553Datum: 1553 den hier edierten Vertrag um sein ErbeBegriff: und das LeibdingBegriff: seiner zweiten Ehefrau auf: Die Söhne aus beiden Ehen erben die Herrschaft gemeinsam (sofern sie nicht in den geistlichen Stand treten und ausgesteuert werden), die Töchter werden ausgesteuert und der Besitz und die Nutzniessungsrechte seiner neuen Ehefrau werden festgehalten.
In den folgenden Jahrzehnten stellt Ulrich Philipp weitere Regelungen über seine Hinterlassenschaft auf (StAZH C IV 7.3, Nr. 6; Nr. 7; Nr. 8; Nr. 9; StAZH A 346.1.3, Nr. 46). Trotzdem kommt es nach seinem Tod 1585Datum: 1585 zu langwierigen ErbstreitigkeitenBegriff: zwischen den Kindern aus erster und zweiter Ehe (siehe dazu die umfassenden Dossiers in StAZH A 346.1.4 und StASG AA 2 A 01-07). Trotz des Erbteilungsvertrags von 1590Datum: 1590 (Original: EKGA Salez 32.01.23, Besitzungen) und weiteren Erbverhandlungen (Dossier: StAZH A 346.1.5, Nr. 18; Dossier: StAZH A 346.2.1) schwelt der Konflikt weiter und führt schliesslich 1596Datum: 1596 zum MordBegriff: an Johann Philipp von Sax-HohensaxPerson: durch seinen Neffen Ulrich GeorgPerson: , Sohn von Johann Albrecht I. von Sax-HohensaxPerson: (Dossier: StAZH A 346.2.2; Literatur: Kessler 1996, S. 276–287; Reich 2006b, S. 52–65; Zeller-Werdmüller 1878, S. 49–138).
Editionstext
Anmerkungen
- Am 17. Februar 1556Datum: 17.2.1556 stellt Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: zur Vermeidung künftiger Erbstreitigkeiten eine Urkunde aus über die GeschenkeBegriff: , die Regina MarbachPerson: von ihm und anderen Personen bekommen hat. Der Erb- und Leibdingvertrag vom 20. Mai 1553Datum: 20.5.1552 soll von der Urkunde nicht betroffen sein. Die Urkunde enthält eine detaillierte Aufzählung über die Hochzeitsgeschenke an die Ehefrau, darunter Ketten und Ringe mit Saphiren, Diamanten, Amethisten oder Rubinen, silberne Becher und anderes Geschirr (StAZH C IV 7.3, Nr. 6; siehe auch das Verzeichnis über ihre Hinterlassenschaft an die drei Söhne von 1589: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 43–39 [Kopialbuch Schäpper], S. 93–95).↩
- Nachdem Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: die Herrschaft BürglenOrt: verkauft und 1560 die Burg UsterOrt: gekauft hat, setzt er 1560 seiner zweiten Ehefrau Regina MarbachPerson: anstelle von SaxOrt: die Burg Uster zu LeibdingBegriff: (StAZH C IV 7.3, Nr. 7).↩
Regest
Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich urkunden, dass ihr Bürger Ulrich Philipp von Sax-Hohensax mit seinem ältesten Sohn Hans Albrecht von Sax-Hohensax vorsprach, weil er sich von Anna von Hohenzollern, seiner ersten Frau, scheiden liess und kürzlich Regina Marbach heiratete, jedoch aus erster Ehe Kinder hat. Damit nach seinem Tod kein Streit unter den Erben entsteht, bestimmt Ulrich Philipp, wie sein Erbe unter seiner jetzigen Frau und den Kindern aus erster und zweiter Ehe verteilt werden soll:
1. Regina Marbach erhält bei seinem Tod ihr zugebrachtes Heiratsgut, ihr ererbtes Gut, ihre Kleidung, ihren Schmuck, ihre Heiratsgeschenke sowie weiteren Hausrat.
2. Als Morgengabe erhält sie das Schloss Sax, das er von Hans Bäbi gekauft hat, und gemäss Heiratsvertrag den Hof Sax, den er von Vitus Hewer erworben hat. Diese Güter kann sie lebenslänglich nutzen, wenn sie sich nicht mehr verheiratet.
3. Beim Tod der jeweiligen Mutter erben nur deren leibliche Kinder.
4. Die Freiherrschaft Sax-Forstegg soll an die Söhne seiner ersten und zweiten Frau übergehen, falls sie nicht vorher ausgesteuert wurden oder noch werden.
5. Die Töchter beider Ehefrauen, die gehorsam sind, sollen zu Lebzeiten des Vaters oder nach dessen Tod mit Rat der Verwandtschaft aus dem väterlichen Gut ausgesteuert und versorgt werden.
Der Aussteller siegelt.