SSRQ SG III/4 164-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 164-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Vereinbarung zwischen Sax-Forstegg und Hohensax-Gams über den Titel «Hohensax», Grenzen, Abzug, Steuern, Fischfang in der Simmi, Zehnt von Sax, Feiertagsheiligung, Trostung und die Aufnahme von Kundschaften
1623 September 4. Gams
Stückbeschreibung
- Signatur: StASG AA 2 U 51
- Originaldatierung: 1623 September 4 (fünff unnd zwentzigisten tag augstmonats, alten calenders) Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 65.0 × 32.0 (Plica: 9.0 cm)
- 7 Siegel:
- Säckelmeister und Ratsherr Heinrich BrämPerson: , Wachs in Holzkapsel, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
- Leonhard HolzhalbPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StASG AA 2 U 51a
- Frühere Signatur: StASG AA 2 U 51
- Originaldatierung: 1623 September 4 (fünff unnd zwentzigisten tag augstmonats, alten calenders) Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 65.0 × 28.0 (Plica: 7.0 cm)
- 7 Siegel:
- Säckelmeister und Ratsherr Heinrich BrämPerson: , Wachs in Holzkapsel, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
- Leonhard HolzhalbPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StASG AA 2 A 4-2-11
- Frühere Signatur: StASG AA 2 A 4-2
- Originaldatierung: 17. Jh. Überlieferung: Abschrift (2 Doppelblätter)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StASG AA 2 A 4-2-12
- Frühere Signatur: StASG AA 2 A 4-2
- Originaldatierung: 17. Jh. Überlieferung: Abschrift (2 Doppelblätter)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StASG AA 2 A 4-2-13
- Frühere Signatur: StASG AA 2 A 4-2
- Originaldatierung: 17. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
- Signatur: LAGL AG III.2432:007
- Originaldatierung: 17. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt, 4 Seiten beschrieben)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: PA Hilty S 006/034
- Frühere Signatur: No. 93
- Originaldatierung: 1677 November 20 Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Erhaltungszustand: gut, Ränder mit Papier verstärkt
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: OGA Gams Nr. 93
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH A 346.5, Nr. 293
- Originaldatierung: 1738 Überlieferung: Abschrift (Einzelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Der vorliegende VergleichBegriff: zwischen den Orten ZürichOrganisation: als Obrigkeit von Sax-ForsteggOrt: und den beiden Orten Schwyz und GlarusOrganisation: als Obrigkeit von Hohensax-GamsOrt: hat wohl nie Gültigkeit erlangt. Von den sieben SiegelnBegriff: in Holzkapseln sind nur die ersten beiden Siegel von Zürich vorhanden. Die übrigen fünf Kapseln sind nie mit den Siegeln der Verordneten versehen worden. Sie enthalten nur ungesiegeltes WachsBegriff: , das wohl als Zeichen der Ungültigkeit mit Längs- und Querstrichen versehen wurde. Die beiden Orte Schwyz und Glarus haben den Vertrag nicht akzeptiert, weshalb die Streitigkeiten um die HerrschaftsgrenzenBegriff: sowie weiterer Punkte zwischen den beiden Herrschaften bis 1652Datum: 1652 weiter schwelt (vgl. dazu das Teildossier StASG AA 2 A 04-2 sowie LAGL AG III.2419:022; FA Berger 82.00.03.001; StASZ HA.IV.404, Nr. 18, Nr. 26). Laut eines Schiedsprojekts von 1640 soll als Landesgrenze das hinter der Burg HohensaxOrt: liegende TobelBegriff: gelten, in das der Klein MülbachOrt: fliesst, der gegen das Dorf SaxOrt: geht, und dann hinauf bis ins GulatobelOrt: und von da hinauf in den höchsten Berg. Somit wäre der umstrittene Landstrich etwa gleich geteilt (StASG AA 2 A 4-2-42).
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Schliesslich treffen sich die Parteien ZürichOrganisation: , Schwyz und GlarusOrganisation: am 7. und 8. November 1652Datum: 7.11.1652 – 8.11.1652 zu einer KonferenzBegriff: in GrütOrt: beim Schloss HohensaxOrt: und nehmen zusammen mit Gemeindevertretern aus GamsOrganisation: und SaxOrganisation: einen Augenschein vor wegen der umstrittenen HerrschaftsgrenzenBegriff: beim Schloss HohensaxOrt: und einigen sich folgendermassen (Vidimus: PA Hilty S 006/037; Kopien: OGA Sax 07.11.1652–08.11.1652; OGA Gams Nr. 112b; Regest: EA, Bd. 6/1a, Art. 79):
1. Die Grenzen, die vor dem Stadtgericht in ZürichOrt: 1497Datum: 1497 festgelegt wurden, sollen weiterhin gelten. Weitere Grenzen werden beschrieben.
2. Die Gemeinden GamsOrganisation: und SaxOrganisation: behalten gemäss Urkunde von 1476Datum: 1476 ihre NutzungsrechteBegriff: .
3. Die WälderBegriff: und GüterBegriff: der Gamser bleiben vom ZugrechtBegriff: , EnteignungBegriff: (Abschatzung) und AbzugBegriff: befreit.
4. KaufgeschäfteBegriff: können selber gefertigt werden. Falls sie vor einer Obrigkeit gefertigt werden, muss dies diejenige Obrigkeit sein, in der das verkaufte Gut liegt.
5. An der umstrittenen Grenze wurden HäuserBegriff: gebaut, weshalb der Streit entstand. Neue Häuser dürfen hier nicht mehr gebaut werden.
6. Die SaxerOrganisation: müssen nur die gebotenen FeiertageBegriff: einhalten und dürfen an anderen Feiertagen von den GamsernOrganisation: ungehindert arbeiten.
7. Die FischvorrichtungenBegriff: (Fächer) der Saxer in der SimmiOrt: werden belassen.
8. Die von den Saxern abgelösten ZinseBegriff: etc. in GamsOrt: sollen nicht mehr beim AufrittBegriff: des LandvogtsBegriff: verlesen werden.
Am 23. Dezember 1652Datum: 23.12.1652 wird über den Vergleich eine Urkunde ausgestellt (alle drei Originale liegen in Schwyz: StASZ HA.II.1388). Wieder siegelt nur Zürich, die anderen beiden SiegelBegriff: fehlen. Der Vergleich scheint aber trotzdem Gültigkeit erlangt zu haben: 1654Datum: 1654 muss Adam RhynerPerson: wegen dieses Vergleichs sein neu erbautes HausBegriff: auf der umstrittenen GrenzeBegriff: im GrütOrt: schleifen. Wegen der hohen Kosten, die den Besitzer in ArmutBegriff: stürzen können, bittet der Landvogt von Sax-Forstegg Zürich um finanzielle Unterstützung, da die Gemeinde SaxOrganisation: nicht helfen will (StAZH A 346.4, Nr. 178). Im gleichen Jahr werden die Herrschaftsgrenzen von den Vertretern der beiden Herrschaften erneuert und GrenzsteineBegriff: gesetzt (OGA Gams Nr. 113). Nach diesen Vorkehrungen sind keine Konflikte mehr zwischen den beiden Herrschaften überliefert (vgl. jedoch einen Streit von 1692 zwischen Privaten um ein Gut im Grüt und einen Buchenwald der Saxer [OGA Sax 26.04.1692]).
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Zu den Grenzen zwischen den beiden Gemeinden SaxOrganisation: und GamsOrganisation: vgl. den sogenannten Gadölbrief von 1476Datum: 1476 (SSRQ SG III/4 69-1); über das Gebiet der Alp GadölOrt: (Igadeel) und GämpelerbodenOrt: wird nochmals 1697Datum: 1697 und 1798Datum: 1798 gestritten (OGA Gams Nr. 129, Nr. 130; OGA Sax um 1798).
Editionstext
Anmerkungen
- Vgl. die Gemeindegrenzen im Streit zwischen Gams und Sax 1476 (SSRQ SG III/4 69-1) sowie die Herrschaftsgrenzen von Hohensax-Gams (SSRQ SG III/4 59-1; SSRQ SG III/4 94-1).↩
- Vgl. dazu auch die Abmachungen zwischen Sax und Gams im Gadölbrief von 1476 (SSRQ SG III/4 69-1). 1538Datum: 1538 erlaubt der Freiherr von Sax-HohensaxOrganisation: den GamsernOrganisation: und GrabsernOrganisation: , die in der Freiherrschaft Sax-ForsteggOrt: Güter besitzen, sich von der Steuer loszukaufen (OGA Gams Nr. 51).↩
Regest
Heinrich Bräm, Säckelmeister, und Leonhard Holzhalb, Landvogt von Sax-Forstegg, als Abgeordnete von Zürich, Johann Sebastian Ab Yberg, Landammann, und Melchior Betschart, alt Landvogt im Gaster, als Abgeordnete von Schwyz, sowie Hans Heinrich Schiesser, Landammann, Heinrich Hässi, Statthalter, und Fridolin Tolder, Landvogt im Gaster, als Abgeordnete von Glarus, vereinbaren nach einem Augenschein zwischen Sax-Forstegg und Hohensax-Gams:
1. Der Titel «Hohensax» und die alte Burg Hohensax sollen gemäss vorgelegtem Urbar den beiden Orten Schwyz und Glarus gehören. Die Grenzen zwischen den Herrschaften Hohensax-Gams und Sax-Forstegg mit Frischenberg bleiben gemäss vorgelegter Urkunde bestehen.
2. Es gilt das Gegenrecht bezüglich des Abzugs: Von 100 Gulden soll 5 Gulden Abzug genommen werden. Liegenschaften sind bis zum Verkauf befreit. Geschworene Schätzer schätzen die Fahrhabe.
3. Auf den Abzug vom Verkauf des Zehnten in Sax wird verzichtet.
4. Der Bach Simmi soll vom Rhein bis an die Grenzen von Gams nur von einem Bort bis in die Mitte mit Fischfächern besetzt werden.
5. Frevel und Delikte werden nach eidgenössischem Recht gebüsst.
6.1 Steuerfreie Güter sollen weiterhin steuerfrei bleiben.
6.2 Güter von Saxern in der Herrschaft Hohensax-Gams dürfen an Feiertagen nicht bebaut werden.
6.3 Das Befahren der Landstrasse soll kulant gehandhabt werden.
7. Zeugen sollen vor Gericht aussagen, unabhängig davon, in welcher Herrschaft sie wohnen.
8. An dem Ort, an dem Trostung gefordert wird, wird auch Recht gesprochen.
9. Man soll gegenseitig nichts in Arrest legen, sondern Rechtshändel wegen Schulden gehören vor Gericht.
Von den Ausstellern siegeln nur die zwei Gesandten von Zürich.