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SSRQ SG III/4 176-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 176-1

License: CC BY-NC-SA

Erneuertes Landmandat der Stadt Zürich für die Landvogtei Sax-Forstegg

1642 September 24 O.S.

Bürgermeister, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich erlassen für die Landvogtei Sax-Forstegg ein erneuertes Landmandat: Die Artikel aus dem allgemeinen Landesmandat oder Grossen Mandat betreffen Gotteslästerung und Fluchen, Kirchenbesuch, Kinderpredigt, Wochenpredigt, Fast- und Bettage, Besuch katholischer Gottesdienste, Taufe und Taufpaten, Sonntagsheiligung, Alpfahrt, Verbot der Sonntagsarbeit, Fasnacht und anderes Brauchtum, Kirchweihe, Spiel, Bevogtung «liederlicher» Personen, Verbot von Aberglauben, Zauberkunst und Wahrsagerei, Bevormundung der Witwen und Waisen, Kriegsdienst, Entrichtung von Zinsen, Zehnten und Frondiensten, Wildbann bzw. Jagd und Fischerei, Behirtung des Viehs, Wucher, Ruten schneiden, Mühlen, Wochenmarkt in Salez, Masse und Gewichte, Bettler und Landstreicher, Unterhalt von Brücken, Strassen, Zäune, Gatter, Gräben, Nachbarrecht, Gartenfrevel, Sturmläuten, Ehemandat.

  • Shelfmark: StAZH A 346.4, Nr. 137
  • Date of origin: 1642 September 24 O.S.
  • Transmission: Aufzeichnung (4 Doppelblätter)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 34.0
  • Language: German

  1. 1642Date: 1642 erneuern Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichOrganisation: ein Grosses Mandat oder Grosses LandmandatTerm: für die Bewohner von Sax-ForsteggOrganisation: . Laut Einleitung geht die Erneuerung auf «unserm allgemeinen, grossen, als aber diser herrschafften Sax und VorstekhPlace: landt-mandathTerm: » zurück. Als Landmandat von Sax-ForsteggPlace: ist mit Sicherheit das Grosse MandatTerm: bzw. die PolizeiordnungTerm: von 1609Date: 1609 gemeint, die 1615Date: 1615 von ZürichPlace: übernommen wurde (SSRQ SG III/4 153-1). Manche Artikel wurden wörtlich übernommen (so z. B. Art. 18, 20–23, 25–31); andere Artikel wurden inhaltlich verändert und ergänzt (so z. B. Art. 1, 3, 5 oder 8); zudem wurde das erneuerte Landmandat mit zahlreichen Artikeln ergänzt (so z. B. Art. 4–10), die einem allgemeinen, gedruckten und Grossen MandatTerm: von ZürichPlace: entnommen (vgl. Einleitung und die Dorsualnotiz), jedoch inhaltlich vereinfacht und verkürzt wurden. Dabei handelt es sich wohl um das Grosse MandatTerm: von 1628Date: 1628 (StAZH III AAb 1.2, Nr. 33; online ZBZ AWZ 516).

  2. In Artikel 28 wird auf das Ehe- und SittenmandatTerm: verwiesen, das am gleichen Tag ausgestellt wird (SSRQ SG III/4 177-1). Diese beiden Grossen Mandate werden explizit für die Landvogtei Sax-ForsteggPlace: aufgestellt und gehören zu den wenigen Mandaten, die sich direkt an das Untertanengebiet Sax-Forstegg wenden. Im Allgemeinen richten sich die Mandate an alle Untertanen in Stadt und Land der ZürcherOrganisation: Obrigkeit und liegen ab dem ausgehenden 16. Jh. meist in gedruckter Form vor (vgl. z. B. StAZH III AAb Mandatsammlungen [1525–1871] und die Editionseinheit «Gedruckte Mandate für Stadt und Landschaft Zürich [SSRQ ZH NF I/1/11]»). Die einzelnen Mandate wurden in mehrfacher Ausführung an die einzelnen Untertanengebiete von Zürich versandt und dort in den jeweiligen KirchenTerm: verlesen. Von den nach Sax-Forstegg geschickten Mandate ist eine grosse Zahl im EKGA Salez vorhanden, besonders in den Abteilungen (Dossiers) EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung und EKGA Salez 32.01.32, Sitte und Moral. Teilweise sind die Mandate thematisch eingeordnet und liegen z. B. in den Dossiers Handelswirtschaft, Geldwirtschaft, Volkswirtschaft, Rechtsgrundlagen, Zivilstandssachen, Gesundheitswesen, Herstellungswirtschaft/Landwirtschaft oder Gewerbe.

Edition Text

Wir, burgermeister, klein unnd groß rath der statt ZürichOrganisation: , embieten allen unnd jeden unnsern underthanen, geist- unnd weltlichen standts, in unseren herrschafften Sax und VorstegkPlace: sesshafft, unsern gruß, gönstigen willen und alles guts zuvor und thund üch zu wüssen: Demnach das gegenwirtige, verjamerte welt wesen unß billichen verursachen sollen, unsere, von gott anbevohlne underthanen dahin müglichst zuverleiten, wie vermitlest eines christlichen, eerbaren lebens und wandels ihme, unserem gott, mit gemeiner buss und besserung begegnet und syn zorn gestillet und abgewandt werde: Daß wir hierüber eine unvermydenliche nothurfft syn befunden, unsere fürnemsten satzungenTerm: , so wol uß unserm allgemeinen, grossen, als aber diser herrschafften Sax und VorstekhPlace: landt-mandathTerm: zuernüweren unnd über die ding, so am meisten in unordenlichen schwankh gahnd, in allweg ynsehung zethund. Und benantlichen, so ist unser ernstlicher will, meinung und gebott:

[ 1 ] Wider das schweerenTerm: und gottslesterenTerm: Term: Term: Term: 1

Daß jedermenigklich sich hüete, vor gottes synes heiligenIn the original: h nammens unnd worts lesterung, fluchenTerm: und schweerenTerm: . Were aber, daß jemands heimsch oder frömbd, sölches übersehe, soll je einer den anderen für das erste mahl mit erforderung eines schillingsCurrency: 1 shilling in das allmosenTerm: oder deß herdkussesTerm: darvon abmannen. Wo er aber beharren thete, unserm landtvogtTerm: zu gebürender handthabung, es syge durch den ordenlichen, monatlichen stillstandTerm: , geltbußTerm: oder gfangenschafftTerm: , je nach beschaffenheit deß verbrechensTerm: , anzeigt. Es möchte auch einer, so bös schwürTerm: thun, man wurde und soll es by ehegemelten bußenTerm: nit blyben lassen, sonders die schuldigen auch mit offentlicher fürstellung an der canzelTerm: , benemmung der ehren und gewehrsTerm: , ja an lyb unnd lebenTerm: straaffen. Die jugendtTerm: aber in anderweg mit gebürender straaffTerm: züchtigen. [p. 2]Page break

[ 2 ] Von gmeinen kilchgangTerm: und predigenTerm: Term: Term: 2

Demnach soll mengklicher, welcher nit durch krankheitTerm: oder andere ehrhaffte, redliche ursachen verhinderet wirt, sich beflyßen, alle sonntagTerm: in die predigen zegahnd und vor dem, ehe man zusammen verlütet hatt, in der kilchenTerm: sich gehorsamlich finden lassen, das heiligeIn the original: h wort gottes anzuhören, mit anderen christen lüten in der gmeind zebetten unnd dem gotts dienst in guter zucht und andacht biß zum end und bschluss mit dem heiligenIn the original: h tauff und lobgesang uszewarten.

[ 3 ] KinderpredigTerm: Term: 3

Es sollend auch alle und jede, sonderlich die jungen knaben und töchterenTerm: , sambt den dienstknechtenTerm: und mägtenTerm: , die mittagsTerm: oder kinderpredigenTerm: flyßig besuchen und in wehrendem gottsdienstTerm: sich uff den güeteren oder sonst ussert den hüseren anderswo nit finden lassen.

Deßglychen soll alles junge volkhTerm: sambt den dienstknechten und mägten vor den heiligen, hohen fästenTerm: zu osterenTerm: , pfingstenTerm: und wienächtenTerm: , wann sy begehrend zum heiligenIn the original: h abendtmahlTerm: zegahnd, sich by ihren ordenlichen pfarrernTerm: anmelden und sich von ihnen in der religion und was ihnen ihrer seelen heils halber nothwendig, underrichten lassen.

[ 4 ] WuchenpredigTerm: Term: Term: Term: 4

Nitweniger soll auch jederman, rych und arm, so vil immer müglich und die komligkeiten der hushaltungenTerm: erlyden mögend, die wuchen predigen besuchen und dem gottsdienstTerm: ohne gefehrd biß zum end in rechter andacht bywohnen und mit nammen soll uff das wenigiste ein gewachssne persohn neben den kinderenTerm: solche wuchenpredigenTerm: zebesuchen schuldig syn, by zehen schilling pfenningCurrency: 10 shillings buß. Wellicher aber beharrlich sich gfahrlicher wyß von den predigen üsseren, ab der buss und wahrnung nüt thun und zum dritten mahl by der gmeind in der kirchenTerm: nit gesehen wurde, der und dieselben sollend von und uss ihrer gmeind usgeschlossen und ihnen wun und weid unnd andere gmeindtsgrechtigkeitenTerm: nit mehr gelassen werden, biß sy sich widerum zu christenlichem gehorsam ergebend. Und ob villicht jemands, so arbeitsellig syn wurd, diß ihm an solchen absönderung nit [p. 3]Page break vill gelegen were, sollend sölche die ambtlüthTerm: by ihren eiden schuldig syn, dem landtvogt anzegeben, damit sy nach ihrem verdienen gestrafft und ghorsam gmachet werdint.

[ 5 ] FastTerm: und bättagTerm: Term: Term:

Wann etwan von unß uß sonderen ursachen allgmeine fast und bättag angsehen werdent, sollent selbige nach uswysung unserer hievorigen mandatenTerm: mit haltung und besuchung zweyer predigenTerm: und hierzu dienstlichen psalmen und gebätt ghalten, auch sich jederman, jung und alt, by denselbigen finden lassen und mit nammen auch an selbigen tagen, wie auch an dem tag zuvor und an dem tag darnach, die wirtzhüserTerm: vor allen ynheimschen gentzlichen beschlossen verblyben.

[ 6 ] Frömbden religionsübungenTerm: nit bywohnen

Term: Term:

Und wie jedermenigklich sich zu wahrem gottsdienstTerm: allein halten soll: Also sollent auch die unsrigen, wer sy syen, in keine papistischeTerm: kilchen noch versamlungen nit gahn, alda anders dann unsere reformierteTerm: , christliche religion geübt und gelehrt wird. Deßglychen mengklicher sich beflyssen, daß er uff die heiligenIn the original: h, hohen fästtagTerm: , wann man das hochwürdig sacramentTerm: deß herren nachtmahlsTerm: begaht, in syner pfarrTerm: sich ynstelle, den gottsdienst, wie sichs gebürt, demnach auch zu verrichten.

[ 7 ] Vor haltung der kinderenTerm: zum heiligenIn the original: h tauffTerm: Term: Term: Term: Term:

Zu abstellung der missbrüchen by hebung der kinderen zum heiligenIn the original: h tauff soll niemand keinen knaben ald töchterlinTerm: , so noch under den jahren sind und das heiligeIn the original: h nachtmahlTerm: noch nit a empfangen habent, alß welche dan heiligeIn the original: h tauffTerm: noch nit recht verständ noch wüssend, was sy by den selbigen versprechend, deßglychen auch allein unsere glaubensgnossenTerm: zu gevätterenTerm: nemmen. Im widrigen fahl sollend solche zu zügenTerm: nit zugelassen, sonder von der herren predicantenTerm: wider heimgeschikt werden.

Und diewyl die gevätterenTerm: uff das end hin angesehen, daß dieselbigen, wann es die nothurfft erforderete, der zum heiligenIn the original: h tauff gehebter kinderenTerm: halber, so vil alß ohnparthygische zügenTerm: werend, deren man etwan in ußbringung mannrechtenTerm: ald geburtsschynenTerm: oder sonsten im rechten von nöten hatt, nebent deme auch in ermanglung der [p. 4]Page break elterenTerm: und nechsten verwandtenTerm: , die ohne daß auch uff die kinder gebürends ufsehens zehaben schuldig sind, die gevätteren verschaffen sollend, daß dieselben zu gottes ehren erzogen werdend. So habend wir von den gevatterschafftenTerm: usgeschlossen geschwüstergite kinderTerm: und die jenigen, so mit geschwüstergiten kinderen verhürrathet, und hiemit alle persohnen, welche under der dritten linien in der blutsfründtschafftTerm: den elteren verwandt sind. Und soll zu handhabung dises, unsers ansehens ein jeder, so ein jugentTerm: zetouffen hatt, schuldig syn, ein solches und der zügen ernamsung, jederwylen by guter zyt synem pfarrherren wüssenschafft zemachen.

[ 8 ] Von fyrungTerm: deß sabbatsTerm: Term: Term:

So danne gott unß die fyr- und heiligung deß sabbaths höchlich befohlen, ist unser will, daß menklicher den sontagTerm: recht fyren und sich aller unnötigen arbeitTerm: , dardurch b der sabbath enthelliget wirt, by gebürender straaff enthalten solle.

[ 9 ] Alpfaren

Term: Term: Term:

Benantlich auch, wyln man etwan die alpfartenTerm: , messtagTerm: und heimhollen deß vychsTerm: also angsehen, daß nit wenig persohnen deßwegen am sontagTerm: ussert der herrschafft mit grosser entheiligung deß sabbaths und unsers gegentheils nit geringer ergernuß gebliben und den gottsdienst versumt, so sollend solche alpgeschefft also angstelt, daß dardurch an dem gottsdienst nüzit verabsumt werde.

[ 10 ] KrießTerm: Term: Term:

Deßglychen soll an dem sontagTerm: jederman alles kriesensTerm: , laub blugensTerm: , mayensTerm: , bäsenhelmrupfensTerm: , kesensTerm: und schmaltzensTerm: , bachensTerm: , häßsüdensTerm: , wäschensTerm: und ufhenkens, item deß stallmistensTerm: und anderer derglychen dingen by straffTerm: j  ₰Currency: 1 lb gentzlichen enthalten. Item sich müssigen alles tuschens, merktens, kouffens und verkouffens, wynkoüff trinkens. Item deß über feldTerm: lauffens, c–den habenden gschefften nachAddition on the left margin–c oder fahrens, uß der herrschafft zum wyntrinken und verrichtung anderer unnötiger gschäfften und sachen.

FeiertageTerm:

Term: Term:

Wir wöllend auch, daß alle frömbde und heimbsche fuhrlütTerm: , mezgerTerm: , [p. 5]Page breaksoümerTerm: und derglychen persohnen alles fahrens, es syge der wynenTerm: , früchtenTerm: , saltzesTerm: oder deß vychsTerm: , schafTerm: und ochsenTerm: trybens, an den hohen fästtagenTerm: , allerdings am sontagTerm: aber biß abendts umb 4 uhrenTerm: Time: 16:00 müssigen und enthalten. Were aber sach, daß jemands wider disers, unser ansehen handlen wurde, sollend selbige persohnen ufgehalten und den fehlbaren für das erste mahl iij  ₰Currency: 3 lb , für das ander mahl aber v  ₰Currency: 5 lb zur straaff und buß abgeforderet und ohne nachlass zu unseren handen yngezogen werden. Wann auch der monatlicheRepeated duration: 1 month stillstandTerm: gehalten wirt, soll wyb unnd manspersohnen schuldig syn, vor der kilchen biß zu endung desselbigen zu warten.

Wyters soll auch verbotten syn, daß niemandts an sonn- und fyrtagenTerm: kernenTerm: noch derglychen weder zur mülliTerm: führen noch tragen noch auch das mählTerm: darvon hollen solle.

Term: Term: Item sollend an den sontagenTerm: sich die jegerTerm: und andere alles jagens, birsensTerm: , fischensTerm: und derglychen enthalten. Wo fehr aber ein schädlich hochgwildTerm: im land ersehen wurde, wirt ein regierender landtvogt schon wüssen, bevelch zu geben.

[ 11 ] Faßnacht führTerm: , liederTerm: etcAbbreviationTerm: Term: 5

Term: Term: Term: Term: Term: Deßglychen verbietend wir alle unzüchtige liederTerm: , lychtfertige, üppige wort und werkh. Item das üpige faßnachtTerm: und böggenwerkhTerm: . Item die fasnacht und merzenführTerm: , wie nit weniger das unverschamte nüwjahrsingenTerm: und küechli hollenTerm: an der fasnacht, das lychtfertige tantzenTerm: , die nachtstubetenTerm: von jungem volkh, knaben und töchterenTerm: , und was derglychen lychtfertiger dingen mehr sind, dardurch der jugentTerm: zu allem bösen ursach geben wirt.

[ 12 ] Abstellung der kilwinenTerm:

Term: Term: Term: Term:

Wyl auch an den kilwenen mehrtheils nüt anders getriben wirt dann fressenTerm: , suffenTerm: und allerley wuhl und überfluss, daruß dann zerwürffnußenTerm: , unzuchtenTerm: und ander unglükTerm: erfolget, alles zu [p. 6]Page break nit geringer entheiligung deß sabbathsTerm: , so ist unser will und meiungCorrected from: meinungd, daß man in diser, unserer herrschafft, so wol alß in unser statt und übrigen landen geschehen, die kilwinenTerm: aller dingen abgahn lassen und solche kilwi tag in fast-Term: und bättagTerm: mit hierzu dienstlichen predigenTerm: und gebättTerm: verwänden und benantlich auch unser volkhTerm: an keine andere und frömbde kilbinen usserthalb unserer herrschafft sich nit verfügen, sonder sich derselbigen ebenmessig enthalten solle, wylen man gute fründ wol zu anderen zyten heimsuchen mag. Doch welche ihre elterenTerm: usserthalb habend, wirt selbigen, wo man an gebürenden orten darumb fragen thut, zubesuchen nach der sachen beschaffenheit niemand abgeschlagen werden.

[ 13 ] SpilenTerm: 6

Term:

Item, so lassend wir verbieten alles spillenTerm: mit kartenTerm: , würflenTerm: , wettenTerm: , grad oder ungrad machenTerm: , deßglychen das klukerenTerm: , stöklenTerm: , hutschiessenTerm: oder wie solche nammen haben mögend, by v  ₰Currency: 5 lb buß. Und sollent die wirtTerm: oder andere, in deren hus gespilt oder auch, welchs hierob schon verbotten, getantzetTerm: wirt, auch die spillüthTerm: , so zum tantzTerm: ufmachent, doplete straaffTerm: erleggen. Term: Term:

Jedoch wyl der jugentTerm: auch etwas kurtzwylTerm: zu vergonnen, so wollend wir das blattenschiessenTerm: , steinstossenTerm: und keglenTerm: dißmahls vorbehalten haben, doch daß weder umb gelt noch deß wehrt gespilt, und solche erlaubte kurzwylen an den sontagen erst nachgeendeten kinderpredigenTerm: . Darzu an selbigen und anderen tagen allen uf freyen, offnen blätzenTerm: und nit in winklenTerm: geübt werdint.

[ 14 ] Von zeerhafften und bevogtetenTerm: lüthen

Term: Term: Term: Term: Term:

Und die wyl uß dem liederlichenTerm: , zeerhafften und vertrunknenTerm: leben nit allein grosse ergernuss, sonder auch vil unheils und [p. 7]Page break verderben, ja zerrüttung gantzer hushaltungenTerm: erfolget etcAbbreviation, alß sollen alle unsere predicanten, richter, weibel und eegaumerTerm: uff solch vertrunkne, liederliche lüth flyßige achtung geben, sy anfangs beschiken und wahrnen. Wo fehr aber solche vertrunkne, liederliche lüth flyßige achtung geben, abeNotable spelling der wahrnung nüt thun, sonder in ihrem unwesenTerm: fürfahren wurdend, sollend solche lüth mit rath und hilff unsers landtvogts bevogtet, ihnen alles gewalt benommen und darzu in den kilchenTerm: offentlich verrüefftTerm: werden.

Es söllent auch zu besserer verhüetung solchen übels die wirtTerm: einichen ihren dorffsTerm: oder gmeindtsgnossenTerm: vor mittagTerm: Not after: 12:00 keinen wynTerm: nit geben, by straff iij  ₰Currency: 3 lb dem wirtTerm: und 20 bzCurrency: 20 batzen dem gastTerm: .
Item unnd im übrigen zum trunkhTerm: sonst niemands genötiget. Und wer es widerum gebenTerm: müßte, umb j  ₰Currency: 1 lb gestraafft werden.

[ 15 ] Von verbottnen, aberglöübigenTerm: künsten7Term: Term: Term: Term: Term:

Diewyl in unseren landen und gebieten lüth sich finden, welche under dem schyn deß artznensTerm: sich undernemmen wollend, an statt der nattürlichen, von gott verordneten artzney-mittlenTerm: , lüth und vych mit allerley schandtlichen und gottslesterlichen worten und cerimonienTerm: zu sägnen und zelachßnenTerm: , deßglychen die bösen, unreinen geisterTerm: uß eines krankenTerm: mentschen lyb, wie sy fürgebend, uszetryben, und solche, wie auch andere ding, alß das gwildTerm: im freyen veldTerm: , die müßTerm: , ratenTerm: und anders unzifersTerm: zubeschweeren. Item den lüthen ihres nachkoüfftigen lebens und wesens oder so jemands etwas verlohren, wo ald by weme das wider zufinden, wahrzesagenTerm: und anleitung zegeben. Wann auch einer verwundt worden, die wundenTerm: zesägnenTerm: und die waaffenTerm: , damit es geschehen, oder andere ding zuverbinden, dardurch einfalte lüth von wahrer anrüffung und verthruwen, bevorab göttlicher und demnach natürlicher hilff und mittlen abgeführt und [p. 8]Page break sonderlich an rechtgeschaffnem, christlichem glauben nit wenig geschwecht werdent.

Und aber solches alles by den christen vest schädlich, von keines recht christglaübigen oberkeit nie gelitten worden, so gebietend wir hiemit ernstlichen, daß sich menniglich sölcher sägenTerm: , wahrsagensTerm: , zauberensTerm: , lochsnensTerm: , beschweernus, item wundsägnens, waaffen verbindensTerm: und anderer verbottnen, unnattürlicher, abergloübiger stukhen und sachen, gentzlich entzüche und sich niemandts mehr diser dingen gebruche. Dann welliche söllicher abergloübiger künst und sachen, darunder dann auch verstanden werdent die schwartzkünstlerTerm: , zeichendüterTerm: , tagwellerTerm: und andere, welliche in göttlichen rechten die straaffTerm: lybs und lebensTerm: uff sich tragend, wyter übend und bruchend, wo die erfahren werdent, zu denen soll man gryffen und sy unserem landtvogt gfängklich zuführen. Dieselben nit allein ihrem verdienen nach abzustraffen haben, sonder auch die jenigen selbs in gebürende straaff zezühen, so derglychen persohnen, alß obvermeldt, heimlich oder offentlich nach lauffend, by ihnen rath unnd anleitung suchend und ihrer hilff begehrend. Und sollend insonderheit alle predicantenTerm: , richterTerm: , weibelTerm: und eegoumerTerm: , wo sy derglychen lüth vernemmend, solches by ihren thrüwen und pflichten an gebürenden orten angeben, da die fehlbaren mit höchstem ernst von unß oder unserm landtvogt sollend gestrafft werden.

[ 16 ] BevogtenTerm: der wittwenTerm: und weisenTerm: Term: Term: Term: Term:

Sidtenmahlen fehrners die wittwen und weißen allen oberkeiten sonderbar angelegen syn sollen, ist unser ernstlicher will, daß uff absterben der elterenTerm: ihre verlassenschafftTerm: durch zuthun unsers vogtsTerm: ordenlich beschriben, mit einem ehrlichen mann umb gebürliche belohnung bevogtetTerm: , von wellichem alle jahrRepeated duration: 1 year oder lengst alle zwey jahrRepeated duration: 2 years in bywesen der kinderen nechsten verwandtenTerm: formkliche [p. 9]Page breakrechnungTerm: erforderet. Und was er schuldig blybt, in ein hierzu sonderbar geordnet und in oberkeitlichen handen behaltendes abscheid-buchTerm: zu künfftiger nachrichtung abschrifftlichen getragen werden.8

Und alß dann über und nebent vorstehnden dingen unsere herrschafften Sax und VorstegkPlace: auch ihr alt hargebrachtes landtmandathTerm: habendt, inn wellichem allerhand nothwendig und nuzliche ding versehen sind, so thund wir dasselbig synes innhalts hiemit auch bestätten und ernüweren und wöllend in krafft desselben, daß alle und jede unsere underthanen mit nothwendiger unnd dißer zyt erforderlichen kriegs-rüstungenTerm: , wehrTerm: und waaffenTerm: gefasset sygen, damit sy uff den nothfahl by ihren pflichten und eiden das gmeine vatterlandTerm: mit lyb, gut und blut retten und schirmen helffen könnint. Es soll ihr keiner ohne unser sonderbares vorwüssen und erlaubnuss sich in frömbder herren kriegsdienstTerm: nit begeben mögen, sonder mengklicher anheimbsch blyben, uff unß und das vatterland warten.Term: Term: Term: Term:

[ 17 ] ZinßTerm: und zehendenTerm: Term: Term: Term:

Item wir gebietend auch, daß alle und jede underthanen zinß und zehenden und gültenTerm: , wie sy solche von alters her schuldig, thrüwlich, ufrichtig und zu rechter zyt usrichten und bezahlen oder es sollen die unghorsammen nach glegenheit der sachen mit allem ernst gesträfft werden.

Wylen demnach sich befindt, daß ettliche underthanen ihre schuldige tagwenTerm: eintweders gar nit leisten oder in leistung derselbigen sich sonsten liederlich und verdrüssig erzeigend und ihre schuldige pflicht nit bedenkend, so lassendt wir einen jeden wahrnen, daß hinfürders die schuldigen tagwen mit besserer ghorsam geleistet und thrüwlich verrichtet werden, by straff j Currency: 1 lb , so offt es übersehen wirt. [p. 10]Page break

[ 18 ] WiltpannTerm: Term: Term: Term: Term: Term: Term: Term:

Wir lassend auch alles wildtpredtTerm: , klein und grosses, es sygen hirschenTerm: , wilde schwynTerm: , gembsthierTerm: , füchßTerm: und hasenTerm: , item die fischereyenTerm: , sonderlich aber die pannbächTerm: , alß namlich die drey forellen bächTerm: im SennwaldPlace: , den bach im HagPlace: mit sambt der WyslenPlace: , allerdings befreyen, daß kein underthan soll jagenTerm: , birsenTerm: , fischenTerm: oder schiessenTerm: mögen usserthalb unser und unsers vogts erlaubnuß, by hocher straaff. Dann welcher hierüber ungehorsamm erfunden wurde, der soll nach befindung der sach gestraafft werden.

Item, da einicher underthan frömbdeTerm: und ußlendtsche persohnen sehen und erfahren wurde, die den wildpannTerm: nit hieltend, es were in welcher gstalt es wölle, so wol das rothTerm: und hochgwildTerm: , alß gembsthierTerm: und ander weidwerkhTerm: oder fischereyenTerm: betreffendt, sollend die, so solches sehen und erfahren, by ihren pflichten und eiden, eintweders der oder dieselben frömbdenTerm: , die in diser herrschaft wildpannTerm: gryffen oder dem weidwerkhTerm: in unseren hohen und nideren grichten nachgahn wurden, gfengklich annemmen und ins schlossTerm: überantworten. So sy aber zu schwach derzu werend, sollend sy by den nechsten nachbarenTerm: umb hilff anschreyen oder wo solches auch nit geschehen köndt, solche frömbde wildschützenTerm: also bald unserm vogt anzeigen. Und wirt insonderheit den sennenTerm: und alpknechtenTerm: , sy seyen herrschafftlüt oder frömbde, ernstlich gebotten, daß sy hieruf in dem gebirgTerm: achtung geben, dann solte es sich befinden, daß einer oder mehr dißfahls etwz verschwygen, wurde er nit ungstraft blyben.

Term: So lassendt wir auch ernstlich gebieten, daß keine underthanen einige fischTerm: , die usserthalb den bannbächenTerm: gefangen werdent, söllend an frömbde ort, sonder erstlich in das schlossTerm: tragen. Und da man solcher nit bedörffte, den pfarrerenTerm: , wirtenTerm: , ambtTerm: und herrschafftlütenTerm: koüfflichen vorderist anbieten, auch doch anderer gstalt nit, dann umb einen zimlichen pfenning. [p. 11]Page break

Item gebietend wir ernstlich, daß alle und jede underthanen ihr vychTerm: , schwynTerm: , schaaffTerm: und geissenTerm: lassend dermaassen behirtenTerm: unnd verwahren, daß sy in den güteren keinen schaden thüyint oder es sollen die jenigen, so hierüber anderen schaden zufügen, nach gelegenheit der sach gestrafft werden.

[ 19 ] WucherTerm: Term: Term: Term:

Wir lassend nit weniger mit allem ernst verbieten, allen unbillichen, verbottnen wucher, es syge in lychungTerm: oder entlychung gelts, zinßverschrybungen, contracten, kouffen oder verkouffen, wie solches nammen haben mag. Und daß keiner mehr zinß dann fünff vom hundert weder geben noch nemmen solle, by 10  ₰Currency: 10 lb gälts ufgesezter buß.

Item lassend wir das basten und bandenTerm: frülingsTerm: und sommerszytTerm: ernstlich verbieten, dergestalt, daß wo jemands ab einer deren lindenTerm: und felbenTerm: basten und bandenTerm: wurde, daßelbige ir nach erfindung der sachen sollend gestrafft werden. So auch jemants frömbder ins land kommen und sich solches bastens unnd bandens undernemmen wurde, soll der und dieselbigen von jeden nechsten in trostungTerm: genommen werden.

Demnach wir die müllerTerm: und müllinenTerm: , deßglychen alles mülli geschirTerm: , stampfTerm: und bleüwelTerm: , mit grossem kosten underhalten müssend, so lassen wir ernstlich gebieten, daß alle underthanen, so selbs kornTerm: habend, dasselbig by zythen, wyl noch wasserTerm: verhanden, mahlenTerm: lassen unnd nit ussert der herrschafft fahren. Dann wo einer darüber ungehorsam syn wurde, der soll darumb ohne einichen nachlass umb v  ₰Currency: 5 lb gestrafft werden. Da aber je das wasserTerm: so lang ußblibe und ettwan armeTerm: oder krankneTerm: underthanen werend, die selbsten kein korn habend, sonder von einer wuchen zu der anderenRepeated duration: 1 week kouffen müßtend, die selben sollend sich by der oberkeit anzeigen und umb erlaubnuß bitten, ussert der herrschafft zu mahlen, soll ihnen nach gstalt der sachen vergonnt werden. Term: Term: Term: Term: Term: [p. 12]Page break

[ 20 ] JahrTerm: und wuchenmerktTerm: 9Term: Term: Term:

Demnach die jahr und wuchenmerkt zu SaletzPlace: den underthanen zu gutem sind angesehen worden und aber wir solch jahr und wuchenmerkt nit gedenkend ab gahn zelassen, so gebietend wir by straffTerm: 3  ₰Currency: 3 lb , daß kein underthan uß dißer herrschafft weder schmaltzTerm: , keßTerm: , zigerTerm: , hanffTerm: , eyerTerm: , hünerTerm: ußerthalb der herrschafft trage oder daßelb in den hüseren daheim verkouffe, sonder alle montagTerm: gen SaletzPlace: uff die jahrTerm: und wuchen merktTerm: bringe und daselbsten feil habe. Da aber einer zu SaletzPlace: hanff, werch, garn, hüner, eyer und derglychen feil gehabt und es nit hette verkouffen können und daruß wußt zu VeldtkirchPlace: , AltstettenPlace: oder anderswo in der nähe gelt zelösen, soll er solches dieselbig wuchen thun mögen, jedoch die nechste wuchen widerumb uff den marktTerm: zu SaletzPlace: , da er etwas wyters zu verkouffen hatt, erschynen und einem armen jederzyt nach synem begehren unnd umb syn gelt, wenig oder vil, gevolgen lassen.

Es soll sich auch mengklicher gebürender ellTerm: , gwichtsTerm: und mässesTerm: beflyßen, auch das fleischTerm: nit in höcherem taxTerm: weder zu VeldkirchPlace: verkoufft und die übertretenden mit ernst gestrafft werden.Term: Term: Term:

Item gebietend wir by straff 2  ₰Currency: 2 lb , daß kein underthan einige kelberTerm: oder gitziTerm: den mezgerenTerm: verkouffen sole, sy sygen dann zum wenigisten drey wuchenTerm: alt. Und söllent jederzyt durch den weibelTerm: solche feile kelberTerm: oder gitzli erstlich im schlossTerm: angebotten werden, wie glychfahls die hünerTerm: und eyerTerm: . Term: Term: Term: Term:

[ 21 ] BettlerTerm: und landtstrycherTerm:

Term: Term: Term: Term: Term: Term:

Es befindt sich auch, daß unangsehen es vor langest verbotten gwesen, die frömbden bättler und landtstrycher, insonderheit aber die heidenTerm: und zegynerTerm: , deßglychen die fahrenden schulerTerm: und ander derglychen starkh ohnpresthafftTerm: bättlerTerm: und landtloüfferTerm: (die anders nichts suchend, alß den armen man zubestellen und umb das [p. 13]Page break syn zebringen und zubetriegen) nit zubehusen e–nach zuAddition above the line–e beherbergenTerm: und bißwylen ihr erbättlete brothTerm: essen helffen etcAbbreviation. So lassen wir gebieten, daß hinforder kein underthan solche starke, ohnpresthaffte landtstrycherTerm: , fahrende schulerTerm: , zegynerTerm: , keßlerTerm: und kremerTerm: , es seyen wyber oder mannTerm: , sollen behusen nach beherbergen, sonder dieselben ihres wegs wysen oder den ambtlüthenTerm: anzeigen, by straff 2  ₰Currency: 2 lb . Da aber einige krankneTerm: oder sonsten bresthaffteTerm: , alte lüth werend, die ihr brothTerm: mit ihrer hand nit verdienen könnend, sollend dieselbigen ein nachtTerm: in der herrschafft mögen beherbergetTerm: und alß dann nit glych von einem dorffTerm: in das ander, sonder strakhs uß der herrschafft gewisen werden.

Da aber einer oder mehr underthanen werend, welche die werkh der barmherzigkeitTerm: ihrem nechsten erzeigen wöllend, söllend sy dasselbige den husarmenTerm: bekanten herrschafftlüthen bewyßen und erzeigen und in der kilchenTerm: das allmosenTerm: geben. Soll alßdann den rechten armen thrüwlich usgetheilt werden.

[ 22 Unterhalt von Brücken und Strassen ]

Alle bruggenTerm: , stäg und wägTerm: sollend gebesseret werden, von denen, die solches zethund schuldig sind, by straff 2  ₰Currency: 2 lb .Term: Term: Term:

[ 23 Zäune, Taglöhner, Nachbarrecht ]

Mitt zünenTerm: , taglohnenTerm: , baumsetzenTerm: , f anrißTerm: und derglychen soll es gehalten werden, wie von alters har gebrüchlich und man deßwegen jederzyt by den ambtlüthen wirt bescheid finden.Term: Term: Term:

[ 24 Gatter ]

Item es soll keiner keine gätterTerm: oder hurdenTerm: gegen den yngeschlagnen güteren offen lassen, by straff x  ₰Currency: 10 shillings . Und da es frömbde werend, sollend sy in trostungTerm: genommen werden.Term:

[ 25 Gräben ]

Item es sollend auch alle gräbenTerm: uff dem rietTerm: , deßglychen, wo sonst güter zusammen stoßend, ufgethan und gesüberet werden, damit das wasserTerm: [p. 14]Page break synen lauff haben möge und die güter nit ertrinckend, dann alle jahrRepeated duration: 1 year zu mittem meyenTerm: alle gräben in jeder gmeind sollend besichtiget und die unghorsammen umb v Currency: 5 shillings gestrafft werden.Term: Term: Term:

[ 26 Gartenfrevel ]

Welcher dem anderen an synen früchtenTerm: uff dem veldTerm: etwz schadens zu fügen, syne boümTerm: schütten, trubenTerm: und anders entwenden oder wider synen willen das hoüwTerm: und graßTerm: zertrampen, item, zu was zyth im jahr es syge, zünTerm: und murenTerm: ufwerffen wurde, der soll wie von alter hero umb x Currency: 10 lb gestraafft werden. Wurde er aber nachtsTerm: ergriffen, soll die straff doppletTerm: syn.Term: Term:

[ 27 Sturmläuten ]

Term: Term: Term: Term: Diewyl dannethin nebent disen dingen billich ist, daß unser landtvogt und syne angehörige in unserem schlossTerm: VorstekhPlace: in irem gebürenden schirm und ufsicht auch haben thügint, so sollent unsere underthanen, wann sy tags oder nachts uß demselbigen ohngwohnliche schüssTerm: mit groben stukenTerm: , doppelhaaggenTerm: oder sonsten lütenTerm: hören wurden, schuldig syn, von stund an sturm zu schlahenTerm: und mit ihren oberwehrenTerm: dem schlossTerm: zu zelauffen, die wyberTerm: aber sollend kübelTerm: und wassergeltenTerm: mit ihnen bringen, da etwan führs nothTerm: g, darvor gott syn wolle, verhanden, damit zu löschen.

[ 28 Ehemandat ]

Und alß letstlichen zu erhaltung eines ordenlichen wesens auch nit wenig gelegen ist, an denen dingen, so die heilige eeTerm: und eestandTerm: und die handthabung der ehrbarkeitTerm: ins gemein betreffen thund, habent wir nebent disem noch ein sonderbares ansehen und mandathTerm: gemachet.10

Und ist daby unser meinung, daß dises und gedachtes andere mandath zu gwüsser, bestimter und komlicher zyt im jahr, jedes uff synen [p. 15]Page break sonderbaren tag, in allen pfarrkilchenTerm: offentlich solle verlesen und dann menklicher unserer nachgesezten und underthanen by synen pflichten und eiden schuldig syn, wo er sehe, hörte oder verneme, daß darwider in ein oder ander weg ghandlet unnd gefräflet wurde, ein solches zu gebürender abschaff- und handthabung unserm jeweyligen landtvogt zu leidenTerm: und anzuzeigen. Sind wir der guten hoffnung und zuversicht, wo fehr man sich beflyßen werde, daß leben und wandel dem hAbbreviation wort gottes und disen, unseren heilsammen satzungenTerm: , auch landtsordnungenTerm: und guter policeyTerm: gmes anzustellen, es werde der gnedige gott noch wyter mit friden und wolstand durch syn heilige protection und allein sicheren schirm ob unß in gnaden halten und walten.

Geben und zu urkundt mit unser statt ZürichOrganisation: secret ynsigel, verwart, den vier und zwentzigisten tag deß monats septembris, von der geburt ChristiPerson: , unsers lieben herren und heilands, gezalt sechszehen hundert vierzig und zwey jahreDate of origin: 24.9.1642.

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[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th century:] Mandat und ordnungen für die herrschafft Sax und VorstegkhPlace: , zusammengezogen uß dem gemeinen, grossen, getruckten, deßglychen uß selbigem landtmandat und dahin verschickt im septembri 1642Date: September 1642.

Notes

  1. Deletion: recht.
  2. Deletion: dardurch.
  3. Addition on the left margin.
  4. Corrected from: meinung.
  5. Addition above the line.
  6. Deletion: h.
  7. Deletion: da etwan führs noth.
  1. Die links neben den jeweiligen Artikeln stehenden Inhaltsangaben werden hier als Titel wiedergegeben. Der Artikel ist anders als SSRQ SG III/4 153-1, Art. 3.
  2. Ähnlich wie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 1.
  3. Anders als SSRQ SG III/4 153-1, Art. 2.
  4. Folgende Artikel 4–10 sind nicht in SSRQ SG III/4 153-1 enthalten.
  5. Ähnlich wie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 5. Folgender Artikel ist zwar ausführlicher als 1609, doch der Bussbetrag fehlt.
  6. Ähnlich wie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 8.
  7. Viel ausführlicher als in SSRQ SG III/4 153-1, Art. 24.
  8. Der Artikel ist wörtlich ins Ehe- und Sittenmandat übernommen worden (SSRQ SG III/4 177-1, Art. 22).
  9. Zu den Jahr-und Wochenmärkten in Salez vgl. auch SSRQ SG III/4 232-1.
  10. Vgl. SSRQ SG III/4 177-1.