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SSRQ SG III/4 187-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 187-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Bestätigung von Glarus für die Untertanen der Herrschaft Wartau betreffend die Hubgült und den Versammlungsort im Kriegsfall

1653 September 22.

Landammann und Landrat von Glarus treffen für die Untertanen der Herrschaft Wartau eine Entscheidung bezüglich der zu entrichtenden Hubgült. Erste Unklarheiten entstanden, als die zuständigen Landvögte von Werdenberg die Abgaben erhöhen wollten. Man einigte sich damals, dass von 57 Scheffeln 1 Viertel und 1,5 Kopf Korn gegeben werden sollen bzw. für jeden Scheffel 27 Batzen. Dies wird nun hiermit verbrieft mit der Zusicherung, dass die Abgaben, gezählt vom Regierungsantritt des Landvogts und Mitrats Jakob Feldmann von Mitte Mai 1650, während vierzig Jahren nicht angehoben werden dürfen. Im Kriegsfalle hatten sich die wehrpflichtigen Wartauer bisher im Schloss Wartau einzufinden. Weil dieses nun baufällig und unbewohnt ist, wird der Kirchhof von Gretschins zum Besammlungsort. Die Lehen des Ammanns Jakob Müller sind von den Abmachungen nicht betroffen.

Der Aussteller siegelt.

  • Signatur: LAGL AG III.2425:001
  • Originaldatierung: 1653 September 22
  • Überlieferung: Original
  • Beschreibstoff: Pergament
  • Format B × H (cm): 38.0 × 29.0 (Plica: 2.5 cm)
  • 1 Siegel:
    1. GlarusOrganisation: , Wachs in Holzkapsel, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch

  • Signatur: LAGL AG III.2430:013, S. 43
  • Originaldatierung: 1. Hälfte 18. Jh.
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (28 Doppelblätter, 53 Seiten beschrieben) mit Umschlag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 17.5 × 21.5
  • Sprache: Deutsch

  1. Zu den HubgültenBegriff: in WartauOrt: vgl. auch die UrbareBegriff: , wonach die ZinsenBegriff: auf den 1. FebruarDatum: 1. Februar zu entrichten sind (so z. B. das Urbar von Werdenberg-WartauOrt: von 1543Datum: 1543 LAGL AG III.2401:035, S. 71–108 oder von 1581Datum: 1581 LAGL AG III.2401:037, S. 111–141) sowie die sogenannten Hubrodel oder Hubzinsrodel (LAGL AG III.2401:005 [1613]; LAGL AG III.2401:023 [1629–1678]; LAGL AG III.2401:030 [1714–1720]; LAGL AG III.2401:031 und StASG AA 3 B 3 [1784]; LAGL AG III.2401:029 [Register von 1784].) Vgl. auch die Schreiben oder Notizen über die Erneuerung der Hubzinsrodel LAGL AG III.2433:008; LAGL AG III.2430:030; LAGL AG III.2430:031.

    Zum Konflikt zwischen GlarusOrganisation: und WartauOrganisation: um ausstehende HubzinsenBegriff: (1730–1731) vgl. LAGL AG III.2430:026; LAGL AG III.2430:027; LAGL AG III.2430:037; LAGL AG III.2430:032; LAGL AG III.2430:033; LAGL AG III.2425:006. Weitere Quellen zu den Hubzinsen: LAGL AG III.2427:055; LAGL AG III.2429:027, S. 17.

  2. Der VersammlungsplatzBegriff: bei der Burg WartauOrt: bei Kriegsgefahr ist auch im EidBegriff: der LeibeigenenBegriff: der Herrschaft WartauOrt: aus dem 16. Jh.Datum: 1.1.1501 – 31.12.1600 festgehalten (SSRQ SG III/2, Nr. 112). Die Burg wird wahrscheinlich bereits vor Mitte des 16. Jh. verlassen und gegen Ende des Jahrhunderts zeigen sich erste Verfallserscheinungen (Literatur: Graber 2003, S. 88–89; Winteler 1923, S. 121).

Editionstext


Wir, landtaman und gantz geseßner landts rath zu GlarußOrganisation: , urkhundten und
bekennend offentlich hiemit, alls dann wir erinneret und berichtet worden, waß gestalten unßer besonders liebe und gethreüwe der herrschafft
WartawOrganisation: vor etwaß jahren zum theil bei keiner gewüßheit der huobgültBegriff: , so sei järlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr von unßer, der enden habenden güeternBegriff: zu erlegen sich pflichtig
wüßend, verbleiben können, sondren von unßren landtvögtenBegriff: zu WerdenbergOrt: , alls wellche sollches erheben, mit steigerung an gesechen und beschwert worden.
Da nun sei zu erhaltung einer satten gewüßheit, waß sei jährlichen in sollcher qualitet abstatten sollen, vor waß wenig jahren unß dißer, ihrer angelegenheit
verstendiget und pitliche werbung gethon, ihnnen mit gnediger willfertigkeit entsprochen worden. Nun haben sei seit har jedes jahrsWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr nach sollcher
disposition ein gleiche quantitet, namlichen von fünffzig und siben schöffelVolumenmass: 57 Scheffel einem viertelVolumenmass: 1 Viertel Korn und ander halbem kopfVolumenmass: 1.5 Köpfe Korn koren, von jedem schöffelVolumenmass: 1 Scheffel
zwentzig und siben guet batzenWährung: 27 Batzen bezalt. Sitenweilen aber sei hierumb mit keinem instrumentBegriff: versechen, sei inn der bei sorg stehend, sollches in der gedechtnuß erlöschen unnd sei etwan von landtvögten old gesandten mit grösser an muetung angesuecht werden möchten. Deßwegen nechst undertheniger
bedangkhung dißer vätterlichen nultigkeitUnsichere Lesunga, ihr gantz angelegenliche pitt seige, wir wolten verdeüth, ihnnen ertheilte, erkantnuß und resolution
zu confirmiern, unß noch mahlen gefallen laßen unnd ihnnen hierumb brief und sigel under unßrem nammen und secret übergeben.

So danne auch dißen bericht mit underfächrende, daß die alte ordnungBegriff: und bestellung vermögen thüege,1 daß wan sich ohnnruewen eröügen,
inmaßen, daß man den sturmBegriff: ergehen lassen müesst, sei mit ihren wehrnBegriff: dem schlossBegriff: zu lauffen sollen. Nun werend sei willig und geneigt, hierin
die gehorsamme ze thuen, wan aber in betrachtung gezogen worden, daß daß schloss daselbsten abgangenBegriff: , in gebrochen und in maßen beschaffen, daß es ohnne tachBegriff: und von niemandem bewont werd und zu achten seige, weil dißere ordnung alt, sei darumb beschechen, daß sei alls
dann von einem herren, der daß schloßBegriff: besitze, commendirt werden, haben sei vermeint, unß belieben möcht, deß halb umb etwaß enderungBegriff: zethuen.

Habend wir, waß den ersten puncten der huob gültBegriff: betrifft, ja löbentige entsinung, daß an geregter maßen, wie ein erkantnuß
gethon, deßwegen wir in behertzigung unnd ansechung der gestaltsamme, selbige nochmahlen in bester form bestettiget haben wollen, sollchermaßen und mit der teütsch und heitern meinung, daß geredt, die unßern zu WartawOrganisation: jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr so vil für die huob gült legen und bezallen sollen, wie sei jetz die jüngsten jahr gethon und oben vermelt ist, namlich von den 57 schöffelVolumenmass: 57 Scheffel 1 fiertelVolumenmass: 1 Viertel Korn und 1½ kopf kornVolumenmass: 1.5 Köpfe Korn, von
jedem schöffel 27 bzWährung: 27 Batzen . Und hierin under einichem vorwand weder von gsandtenBegriff: noch landtvogtenBegriff: gantz nit gesteigeret werden sollen
viertzig jahrZeitspanne: 40 Jahre lang, zu rechnen von der zeit an, alls unßer mitrath, herr landtvogt Jacob FeltmanPerson: , daß andere mahl seiner WerdenbergischenOrt:
regierung denn auffritBegriff: genommen, so beschechen zu miten mayo 1650Originaldatierung: 15.5.1650. Und ob ihnnen wider vertrowen gleich mehr an geforderet werden
solt, sei doch mehr nit zu bezallen schuldig sein sollen.

Hier bei auch zu wüßen, daß waß die lechenBegriff: , so amanBegriff: Jacob MüllerPerson: und
seine mithaffte tragen, dißer brief selbige einicher gestalten nichts berüehrt, sondern selbige in ihrer absönderlichen beschaffenheit verbleiben.
Belangend demnach den andern puncten, befinden wir auch, daß es ein ohnnnottwendigkeit seie, weilen daß
schlossBegriff: bekantermaßen beschaffen und gantz öd, daß die unßren auff ergehenden sturmBegriff: sich zu dem selben thuen sollen. Und habend deßwegen
für daß künfftig geordnet, daß wan wegen kriegsentpörungenBegriff: , daß gott gnedig abwenden, sturmBegriff: ergehn müesst, sei nit mehr mit
ihren wehrenBegriff: zu verdeüter schloss burgBegriff: , sondern auff den kirchhooffBegriff: lauffen, daselbsten sich besamlen und erwarten sollen, wo man sei
dann commendirn werde.
In crafft diß briefs und deß alles zu wahrem urkhundt, so haben wir unßers landts secret insigel (doch unß
inn all ander weg an unßerer hochheit, recht und gerechtigkeit ohnn præjudicierlich), offentlich gehengkht an dißen brief, der geben, den 22.ten
september nach Christi JesuPerson: heillsame geburt gezelt sächtzächen hundert fünfftzig und dreüw jahre
Originaldatierung: 22.9.1653
.
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:]
Urkund wegen der huobgültBegriff: und
deß geltsBegriff: darfür und dann auch,
wie sich die WarthauwerOrganisation: in kriegsstürmen
samlen sollind, anno 1653
[Registraturvermerk auf der Rückseite:]
b No44

Anmerkungen

  1. Unsichere Lesung.
  2. Streichung: No 214.
  1. Vgl. dazu den EidBegriff: der Eigenleute von Wartau aus dem 16. Jh. SSRQ SG III/2, Nr. 112.