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SSRQ SG III/4 191-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 191-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Die Gemeinde Salez bestimmt gewisse Auen als Gemeindegut zur Verteilung an die Haushalte und stellt eine Teilungsordnung auf

1661 April 25.

Die Gemeinde Salez vereinbart auf Befehl, Rat und Einverständnis von Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg, mit Landeshauptmann Adrian Ziegler, Landammann Ulrich Roduner und Landschreiber Andreas Roduner, zum Nutzen der Gemeinde und der Wuhren, dass alle Auen in der Gemeinde Salez, die Nollenau, Spitzau, Thomasenau, der Landsknechten Spitzau mit der Ungerechtsau und den Fürhöpter an der äusseren Usserunderau und oberhalb Neufeld mit dem genannten Cher in Zukunft kein Eigentum, sondern Gemeindegut sein sollen.

1. Die Auen umfassen 185 Äcker, 29 Rodungen, jeder Acker zu 40 Ruten in der Länge und vier Ruten in der Breite, die Rute zu 12 Werkschuhen gerechnet.

2. Einige Personen besitzen einen ganzen Anteil, andere nur den halben Teil der Nutzung. Wer einen halben Teil besitzt, kann jederzeit für 15 Gulden die andere Hälfte erwerben. Diejenigen, die keinen Anteil haben, können für 15 Gulden den Halb- bzw. für 30 Gulden den Ganzteil erwerben.

3. Wer sich für einen Teil eingeschrieben hat bzw. für einen halben Teil, soll das in diesem Jahr auch so nutzen. Stirbt der Hausvater und wird der Haushalt durch die Witwe oder die Kinder weitergeführt, soll der Anteil weiter genutzt werden. Falls der Haushalt jedoch aufgelöst wird, gehört der Anteil der Gemeinde.

4. Neue Haushalte, deren Vater bereits einen halben oder ganzen Teil besessen hat, sollen in gleicher Grösse einen Anteil bekommen. Für einen Ganzteil sollen sie innerhalb der nächsten fünf Jahre 10 Gulden und dann innerhalb der weiteren 5 Jahre noch 5 Gulden bezahlen. Für den halben Teil muss jeweils die Hälfte bezahlt werden.

5. Die Gerichtsgeschwornen Hans und Ulrich Berger sowie Peter Bösch, Andreas Reich, Rädermacher, Hans Bösch u. a. sollen für sich und ihre Söhne von diesen Bedingungen befreit sein, auch wenn in den nächsten 10 Jahren einer ihrer Söhne eine eigene Haushaltung gründet.

6. Bestimmte Personen haben für sich und ihren ältesten Sohn zwei Teile gekauft, deshalb können sie beide für ihren Haushalt nutzen bis einer der Söhne einen eigenen Haushalt gründet.

7. Einige Personen, die in den Auen Land besitzen, aber nicht Gemeindegenossen sind, dürfen diese noch drei Jahre nutzen, danach wird sie die Gemeinde mit 45 Gulden für ihren Besitz entschädigen.

Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg, siegelt.

  • Signatur: StASG AA 2 U 55
  • Originaldatierung: 1661 April 25 (uff sanct Jörgentag)
  • Überlieferung: Original
  • Beschreibstoff: Pergament
  • Format B × H (cm): 59.0 × 36.5 (Plica: 3.5 cm)
  • 1 Siegel:
    1. Johann Ulrich EscherPerson: , Wachs in Holzkapsel, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch

  • Signatur: EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen
  • Originaldatierung: 1661 April 25 (sant Jörgentag)
  • Überlieferung: Original, Heft (2 Doppelblätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • 1 Siegel:
    1. aufgedrückt, fehlt
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Andreas Roduner, Landschreiber

  1. Zur Umnutzung von GemeindegüternBegriff: , die VerteilungBegriff: an die GemeindegenossenBegriff: sowie zu den daraus entstehenden KonflikteBegriff: vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 74-1 mit Verweis auf andere Quellen sowie OGA Sennwald Mappe Verschiedene Dokumente: Wuhr, Stickerei, Forst, etc., 15.04.1687; SSRQ SG III/4 209-1; StASZ HA.IV.405, o. Nr. [02.07.1783].

  2. Als 1660 die Gemeindemitglieder von FrümsenOrganisation: nach der Verteilung der AllmendBegriff: , in der SchlipfOrt: genannt, in Streit geraten, stellt Landvogt Johann Ulrich EscherPerson: mit Landeshauptmann Adrian ZieglerPerson: und Landammann Ulrich RodunerPerson: am 1. September 1660Datum: 1.9.1660 einen VergleichBegriff: auf: Die Allmend wird zu EigengutBegriff: erklärt und unter die 40 HaushalteBegriff: in FrümsenOrt: verteilt.

    1. Die Haushaltungen dürfen ihren Anteil weder verkaufen noch verpfänden.

    2. Falls mehr Haushaltungen entstehen und kein Anteil frei ist, darf die erste neue Haushaltung den ersten Anteil haben, der frei wird. Dafür muss sie, bevor sie ihren Teil einzäunt, der Gemeinde 3 Gulden bezahlen.

    3. Falls eine TochterBegriff: einen Mann von ausserhalb der Gemeinde heiratet, hat sie kein Anrecht auf einen Teil. In ErbschaftenBegriff: fällt der Teil an die Gemeinde zurück, ausser die Tochter hat einen Mann aus der Gemeinde geheiratet, der noch keinen Anteil hat.

    4. Solange ein HaushaltBegriff: auch nach dem TodBegriff: des HausvatersBegriff: weiter besteht, darf der Anteil weiter genutzt werden.

    5. Die Bewohner in GristaOrt: dürfen das WasserBegriff: für den Eigenbedarf durch die Allmend SchlipfOrt: leiten. Die Eigentümer der EigengüterBegriff: müssen das Wasser jedoch in LeitungenBegriff: führen.

    6. Jeder Teil muss dem anderen das WegrechtBegriff: bis zur GasseBegriff: oder AllmendBegriff: gewähren. Die WegeBegriff: in die Güter, die RüteneOrt: genannt, sollen die Besitzer wie bisher üblich durch die Schlipf hinauf machen. In der Blütezeit dürfen sie aber nicht mit ungebundenem ViehBegriff: durchgehen, sondern sie sollen einen anderen Weg von der Allmend her nutzen (Vidimus: StASG AA 2a U 39: Der Vergleich wird 1686Datum: 1686 durch den Landvogt von Sax-ForsteggOrt: vidimiert, da der 1660Datum: 1660 nur auf Papier festgehaltene Vergleich seither viel gebraucht wurde und nun beschädigt ist).

Editionstext


Wyr, dernach benambte, ein gantze gmeind zu SalletzOrganisation: der freygherrschafft Sax und
Vorstegk
Ort:
wonhafft, thund kundt unnd offenbar jedermenigklich in crafft diß brieffs, das wir sampt unnd sonders mit wolbedachtem sinn und gemüeth, vorderst aber uß gngnädigen bevelch,
rath unnd guet befinden deß wohledlen, gestrengen, fürsichtigen unnd wyssen junckher Johann Ulrich EschersPerson: , dißer zeit regierender landtvogts der freyherrschafft Sax unnd VorstegkOrt: , wie auch der
frommen, ehrn- und nothvesten, ersammen unnd wyssen herren landtshauptmannBegriff: Adrian ZieglersPerson: , landtammanBegriff: Ulrich RodunersPerson: unnd landtschryberBegriff: Andreas RodunersPerson: , unnß für unß und unßere erben und nachkommen,
umb unßeren gmeinen nuzen, auch mehrere liebe und einmüthige zusammensetzung in dem hochnothwendigen wuhrenBegriff: zubefürderen, einheillig mit ein anderen vereinbaret unnd verglichen, daß gesambte unßere, inn
dißer gmeind zu SalletzOrt: liggende auwenBegriff: , alß benambtlich die NollenauwOrt: , SpitzauwOrt: , TommasauwOrt: , der Landtsknechten SpizauwOrt: sampt der UngrechtsouwOrt: und den FürhöüpterenOrt: an der Usser UnderauwOrt: und ob dem
Neüwen VeldOrt: mit dem genambten KehrOrt: , vonn dato diß brieffs fürohin und zu allen künfftigen zeiten nit mehr eigenthumbBegriff: , sondern gmein gutBegriff: heissen, sein und verbleiben, von einer gesambten ehrsammen
gmeind genuzet, also auch nit das geringste hiervon ussert die gmeind gezogen oder aber in künnftigen erbstheillungen und allen anderen begebenden fählen in einich wyß und weg nit gewerdet noch angeschlagen werden
sollend und daß alles in wyß und form unnd mit der heiteren erlütherung, wie hernach von dem einen an das ander volgen thut.
Unnd deß ersten, so begriffend obvermelte auwenBegriff: in ihrem bezirckBegriff: zusammen
einhundert achtzig und fünffMenge: 185 achkerBegriff: , zwentzig unnd neünMenge: 29 ruthenBegriff: , jetwederen achker zu vierzig ruttenBegriff: Flächenmass: 40 Ruten in der lenge und vier ruttenBegriff: Flächenmass: 4 Ruten in der breitte, die ruettenBegriff: zu zwölff werckhschueBegriff: Flächenmass: 12 Schuhe gerechnet. Unnd stoßend diße auwen
oben an die SümmiOrt: , der lenge nach aber nidsich einerseits an den RyhnOrt: , anderseits an daß Sallezer VeldOrt: und an die Usser Under AuwOrt: , deßglychen an die ThummaOrt: und an daß Senwalder VeldOrt: , entlich zu underst an SenwalderOrt: wuhrkopfBegriff: . Inn dem verstand und meinung, daß wan über kurz oder lang der RyhnOrt: durch gottes segen ein mehrer land old auwen zuhin legen solte, selbiges glycher gstalten gmeinguetBegriff: heissen und sein und nit anderst alß obvermelte
auwen in daß gmein genuzet werden sollen.
Demnach aber, dyewyl der größere theil zwahren in dißer, unßer gmeind jeder ein gantzen antheilBegriff: , etlich aber nur einen halben theilBegriff: in dißen auwenBegriff: zenuzen habend, alß sind
dißes die nammen der jennigen, so für sich, ihre erben ald nachkommen einen ganzen antheil in den jerlichen reütinenBegriff: zenuzen befüegt seind:
Hanß BergerPerson: , grichts gschwornnerBegriff: ; Hanß BerggerPerson: , sein sohnBegriff: ; Uli BerggerPerson: , grichts gschworner; Hanß
Berger
Person:
, sein sohn; Petter BöschPerson: ; Christen BöschPerson: , sein sohn; Andreas RychPerson: , redermacherBegriff: ; Andreas ReichPerson: , der schrepferBegriff: ; sein sohn; Hanß Bösch, schnydersBegriff: Hanß genantPerson: ; Hanß BöschPerson: , sein sohnBegriff: ; Hanß WeberPerson: ; Andreas WeberPerson: , sein sohn; Uli BerggerPerson: , ChristasPerson: sohn;
Andreaß BergerPerson: ; Christan BerggerPerson: ; Andreas HanßenPerson: selligen sohn; Conradt BergerPerson: ; Adrian ThinnerPerson: ; Marti ThinerPerson: ; Hanß Wäber, der alt müllerBegriff: Person: ; Hanß ThinnerPerson: , Bläßis UllisPerson: sohn; Ruedolff RynerPerson: ; Hanß Bösch im HoltzOrt: Person: ; Hanß RupfPerson: ; Hanß RynerPerson: ;
Christan RynerPerson: ; Caspar LingiPerson: ; Conradt BäbiPerson: ; Hanß Jörg BäbiPerson: , gebrüedere; Jörg ReichPerson: , ChristasPerson: sohn; Uli ThinnerPerson: , BläßisPerson: sohn; Hanß ThinnerPerson: , DyßlisPerson: sohn.
Hernach genannte aber hat jeder für sich und ihre erben jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr nur ein halben theilBegriff: zenuzen,
alß Jörg BäbiPerson: ; Jacob ReichPerson: , der zeigerBegriff: ; Andreaß ReichPerson: , JörlisPerson: sohn; Hanß Philiph BäbiPerson: ; Hanß WeberPerson: , RoudolffenPerson: sohn; Hanß DuschPerson: , der schmidBegriff: ; Hanß ThinnerPerson: , BläßisPerson: sohn; Joßeph RynerPerson: ; Stoffel BöschPerson: .
Darbey dann die heiter abred geschechen,
daß wann über kurz oder lang einer ald der andere von letst ermelten, so nur halbe theilBegriff: habend, auch zue einem ganzen theilBegriff: stahn woltend, ihnen selbiges gegen bezallung fünffzechen guldinWährung: 15 Gulden an barem gelt in der gmeindseckhelBegriff: jederwylen
zugelassen werden solle, wie dann auch die jennigen von unßeren gmeindtsgnossenBegriff: , so sich dißmahlen nach nit in verlyben konnen ald wöllen, glycher gestalten vergünstiget wirt, mit erlegung in der gmeind seckhel fünffzechen guldinWährung: 15 Gulden für ein
halben ald dryßig guldinWährung: 30 Gulden für ein ganzen theil, sich mit der zeit erforderender määssen ein zukauffen.
Für das drite ist auch abgeredt und verglichen worden, daß ein jeder der jennigen, so umb einen ganzen theilBegriff: angeschryben, [jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 3a
mehr nit alß einen theil, welche aber umb ein halben theilBegriff: eingschryben, auch mehr nit als einen halben für sich und ihre haußhaltungenBegriff: ze nuzen haben sollend und daß zu allen und jeden zeiten, so lang ein eigner rauchBegriff: gefüert wird. Wan auch
ein haußvatterBegriff: abstribtBegriff: und die haußhaltung glychwoln durch die hinderlassne witwenBegriff: ald kinderBegriff: uffrecht blybt und erhalten wirt, soll selbige glycher gstalten deß ihnen zugeschryybnen ganzen ald halben theil nuzungBegriff: jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr geniessen.
Fahls aber die haltung durch todfahl ald ander ursachen halben abgadt und kein eigner rauch nit mehr gefürth wirt, so sol als dann selbiger gebürende antheil einer ersammen gmeindBegriff: gehören und zufahlen.
Wann aber für
daß vierte ein neüwe haußhaltungBegriff: uffkombt, alß daß der eine ald andere, dessen vatterBegriff: eintweders umb ein gannzen ald ein halben antheil dißer genämen rechtsamin sich inverleybt befindt, einen eignen rauchBegriff: zefüehren anhebt, sol als dan ein solcher
glycher gstalten eintweders ein halben oder ganzen theil in den jerlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr reütinenBegriff: zugetheilt werden, doch der gstalten, das so selbiges geschicht, vor verfließung der von dato diß brieffs nechst kommenden fünff jahrenZeitspanne: 5 Jahre, ein solcher, so einen ganzen
theils fechig, darfür zechen guldiWährung: 10 Gulden , so es aber geschicht in den fünff daruf nechst volgenden jahrenZeitspanne: 5 Jahre, alß dann darfür fünff guldiWährung: 5 Gulden . Wan er aber nur eins halben theil fehig, auch nur halb so viel in den ernannbten gmeindt[seckhel]Beschädigung durch Wasserfleck, ergänzt nach EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5b zu bezallen
schuldig sein solle. Nach wellicher obbestimbter zeit der zechen jahrenZeitspanne: 10 Jahre einicher uffkommender neüwen hußhaltungBegriff: nüzit wytters diß fahls zuzesuchen.
Wann wellicher obernambten bschwerd und ufflagen aber für daß [fünffte]Beschädigung durch Wasserfleck, ergänzt nach EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5c HanßPerson:
und Uli BergerPerson: , beide grichtsgschworneBegriff: , deßglychen Petter BöschPerson: , Andreas ReichPerson: , redermacherBegriff: , Hanß Bösch, schnyders HanßPerson: und Hanß Weber, der alt meßmerBegriff: Person: , für sich und ihre söhneBegriff: genzlich befreyet sein sollend, obglych in wehrender zyt
der bestimbten nechst kommenden zechen jahrenZeitspanne: 10 Jahre ein neüwe hußhaltungBegriff: von ihnen nachen uffkommen unnd einer ald der andere ihrer söhnen ein eignen rauchBegriff: zefüehren anheben thete. Wie dan in glychem verstand auch deß Andreaß HanßenPerson: ,
landtsfenderichBegriff: BäbisPerson: selligen und Uli Thinners BläßisPerson: söhn diß fahls nüzet witers uffzuleggen, ob gleich wohl wegen getroffnen hyradtsBegriff: jeder derselbigen vor verfließung der bestimmbten zechen jahrenZeitspanne: 10 Jahre ein eigne hußhaltung füehren
wurde.
Unnd obwollen für daß sechßte einiche von ernambten einverlybten haußhaltungenBegriff: mehrers nit als einen theil zenuzen befüegt, so ist jedoch von einer ehrsammen gmäindBegriff: für dißmahlen die inwilligung geschechen, daß
wyllen HanßPerson: und Uli BergerPerson: , beide grichts gschwornneBegriff: , und Petter BöschPerson: jeder für sich und seinen eltisten sohnBegriff: , deßglychen deß fenderichBegriff: BäbisPerson: und Andreas HanßenPerson: seseligen söhn, umb zwen theil eingekaufft habend, selbige die nuzungBegriff: von beiden
theillen jerlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr in ihre hauß haltungen nach ihrem beliben beziechen söllend, so lang biß daß gedachte ihre söhn ald einer oder der ander von gedachten brüederenBegriff: sich sönderend und einen eignen rauchBegriff: zefüehren anhebend, da als dann
einem jeden derselbigen die nuzungBegriff: von seinem gebührenden antheill nachvolgen unnd zu einichen zyten nit wyters zwen theil in ein haußhaltung genuzet werden sollend, mit der fehrneren erleütherung, daß so lang von dem
Andreaß HanßenPerson: ald landtsfenderichBegriff: BäbisPerson: selligen söhnen eine zweyte eignen haußhaltungen begriffen, ihnen auch nur zwen theil verblyben. Wan aber auch der drite, so wol als die anderen zwen einen eignen rauch füehren thedte, dan zu mahlen
einem jeden derselbigen die jerlicheWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr nutzung von einem ganzen theil ohne fehrnere ufflag und beschwerd gestattet werden sol.
Dannethin aber, so ist auch dem Uli ThinnerPerson: , AdamsPerson: sohn zu GardisOrt: , deßglychen deß Hanß ThüßelsPerson: sseligen kinderBegriff:
die inwilligung geschechen, daß, obwoln sey in SallezOrt: nit gmeindgnößigBegriff: sind, deßen ungeachtet, ihnnen ihr besizende antheil in gedachten auwenBegriff: nach uff dreü jahrZeitspanne: 3 Jahre lang zenuzen verblyben solle. Also, daß gedachter Uli ThinnerPerson: von den
jerlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr reütinenBegriff: einen ganzen theilBegriff: , deß ThüßelsPerson: sseligen kinder aber einen halben theilBegriff: in wehrender zyt der dreü jahrenZeitspanne: 3 Jahre zenuzen habend. Nach wellicher verfließung ihnen fünff und vierzig guldinWährung: 45 Gulden von einer ehrsammen gmeindBegriff: für angedeüte
anderthalben theil bezalt und gut gemachet werden. Unnd dann zemahlen sy einiche fehrnere ansprach ald rechtsammi in dißen auwen nit wytters habend sollend.
Wann nun wir, ein ganze gmeind, obernambter puncten und articklen halb unß einhellig mit ein anderen vereint und verglychen, alß habend wir deßen zu mehrer bekrefftigung mit flyß und ernst erpetten, vohr hochwolgedachter junckher landtvogt, daß er sein eigen insigel offentlich für unß,
unßere erben und nachkommen an dißen brieff gehenckht, doch zevohr mein gnedig herren an ihre freyg herrschafften Sax und VorsteckhOrt: rechtsamminen, auch ihme, junckher landtvogt, und seinen erben ohne schaden.
So beschechen uff santt JörgenPerson: tag, alß mann von der gepurt Christi, unßers lieben herren und erlößers, gezelt, sechß zechen hundert sechßzig unnd ein jahreOriginaldatierung: 25.4.1661 etcAbkürzung.
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:]
VerglychsbrieffBegriff:
einner ehrsammen gmäind SallezOrganisation: betreffende
ihre ligenden auwenBegriff: daselbst etcAbkürzung.
[Registraturvermerk auf der Rückseite:]
N 10

Anmerkungen

  1. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 3.
  2. Beschädigung durch Wasserfleck, ergänzt nach EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5.
  3. Beschädigung durch Wasserfleck, ergänzt nach EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5.