check_box zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 202-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 202-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mehrheitsentscheid der Gemeinde Haag über eine Ordnung betreffend den gemeinsamen Weidgang in der Au und in den Rieden

1691 April 25.

Mit Bewilligung des Landvogts Salomon Ziegler von Sax-Forstegg stellt die Gemeinde Haag eine Ordnung für den Weidgang auf dem Gemeindegut für die kommenden 10 Jahre auf:

1. Ab dem 16. April soll man Kühe und Rinder aus der Au auf das Ried treiben und dort bis zum 22. Mai weiden lassen. Wenn einer im Sommer Rinder alpen will, darf er Kühe und Rinder auch in die Au tun, doch laut Alpbuch den angemessenen Lohn dafür zahlen.

2. Wenn man am 22. Mai die Tiere in die Au treibt, soll man mit Kühen und Rindern dort bleiben bis man zur Alp fährt.

3. Gemeinde- und Staffelgenossen sollen die Haltung der Zuchtstiere auslosen.

4. Wenn einer im Sommer mehr als zwei Kälber in der Au hat, soll er von jedem 3 Batzen zahlen.

5. Wenn einer im Sommer mehr als eine Kuh in der Au hat, soll er von jeder einen Gulden Alplohn geben; ebenso von einem einjährigen Fohlen.

6. Wer krankes Vieh oder Pferde hat, darf die Tier in der Au haben, jedoch nur gegen Bezahlung. Zudem muss das Vieh vorher von den Geschworenen besichtigt werden.

  • Signatur: OGA Haag 25.04.1691
  • Originaldatierung: 20. Jh.
  • Überlieferung: Fotokopie vom Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

  1. Das Original im OGA Haag ist verschollen (besucht: Juni 2014) und nur noch als Fotokopie vorhanden, die als Vorlage dient.

  2. Das folgende Stück wirft einen Blick auf die Selbstverwaltung der GemeindenBegriff: in Sax-ForsteggOrt: , die besonders die Kontrolle und gemeinschaftlichen NutzungsrechteBegriff: am GemeindegutBegriff: wie Allmenden, Wälder, Strassen, Wege usw. betreffen: Durch einen MehrheitsentscheidBegriff: der (männlichen) GemeindegenossenBegriff: stellt die Gemeinde HaagOrganisation: hier eine auf zehn Jahre befristete OrdnungBegriff: zur gemeinsamen Nutzung der Auen und Riede im Frühling auf; sie benötigt zur Erstellung und zur Änderung ihrer Entscheide jedoch die BewilligungBegriff: des Landvogts.

Editionstext

Zue wüssen, khundt und offenbahr seige jedermenigklich hiemitt in crafft dißers offnen brieffs, daß, nach deme ein ganze ehrsame gmeind HagOrganisation: auß großgütigerIn der Vorlage: großg und gnädiger verwilligung deß hochgeachten, edlen, gestrengen, frommen, ehren- und nottsvesten, fürsichtigen, fürnemen und wohlwyßen herren, herren hauptmann Sallomon ZieglerPerson: , deß regements und raths hochloblicher stath ZürichOrt: und dißer zeit wohl regierender landtvogt der frey herrschafft Sax und VorsteckhOrt: , sich einhelig mit der mehren handBegriff: verglichen und entschloßen, mit ihrem gmeinenBegriff: trib und trattBegriff: uf zechen jahrZeitspanne: 10 Jahre lang hernach volgender gstaltten zuverhalten:

[1] Alß namblichen für daß erste, so solle man uf den 16. tag apprellenDatum: 16. April (Termin/Frist) alzeit mit s vAbkürzung küeheBegriff: und rinderBegriff: uß der AuwBegriff: Ort: und uf daß RiedtBegriff: Ort: fahrenn und daselbsten verblyben biß uf den 22. tag mejenDatum: 22. Mai (Termin/Frist). Auch wan einer den sumerBegriff: rinder uf die küehe alpBegriff: thun wil, mags er auch sowohl alß die küehe in die AuwBegriff: Ort: thun, doch sol er auch schuldig syn luth alpbuchBegriff: , den bestimbten lohnBegriff: zegeben.

[2] Für daß andere, so man uf obgemelten 22. tag mejenDatum: 22. Mai (Termin/Frist) ab dem RiedtBegriff: Ort: geschlagen und in die AuwBegriff: Ort: farth, solle man mit den khüejenBegriff: und rinderenBegriff: , so man uf die khüe alpBegriff: thun wil, darin verblyben biß zur alpfahrtBegriff: etcAbkürzung.

[3] Dritens anlangende daß pfarrechtBegriff: der jederwillig mangelbahren zucht stierenBegriff: , so die alpmeisterBegriff: nit zwen hettend, so mögend und sollend alzeit die gmeindBegriff: und stoffelgnoßenBegriff: umb selbiges daß looßBegriff: werffen.

[4] Vierdtens anlangende die kelberBegriff: , daß wan einer den summerBegriff: mehr als zweiMenge: 2 in der AuwBegriff: Ort: hete, sol er für jedes 3 bazenWährung: 3 Batzen in alplohnBegriff: schuldig syn zu zahlen etcAbkürzung.

[5] Zum fünfften ist auch abgredt und verglichen, daß wan einer den sumerBegriff: mehr alß ein khüeBegriff: in der AuwBegriff: Ort: hette, so soll er auch von jedem stuckh in alplohnBegriff: schuldig syn zu zahlen 1 Währung: 1 Gulden , deßgleichen auch von einem jährigen fülliBegriff: 1 Währung: 1 Gulden .

[6] Letstlichen, so danne etwan einer ein schadhafftBegriff: stuckh roßBegriff: oder vichBegriff: hete, mags er wol auch in der AuwOrt: haben, jedoch eben wie ein ander hauptBegriff: den lohnBegriff: schuldig syn zu geben. Doch solle daß schadhaffte hauptvichBegriff: von den gschwornnenBegriff: besichtiget werden etcAbkürzung.

[S. 2]Seitenumbruch

Dißere vorgeschribne punckhten und artickhel habend ein ganze gmeind uf vor bedeüthe zechen jahrZeitspanne: 10 Jahre lang zuhalten und darby zuverblyben uf und angenommen und nach verfloßner zeit eintweders fehrners darby zuverblyben oder aber hierinen alß dan zu minderenBegriff: , zu mehrenBegriff: oder gar ufzuhebenBegriff: , nach dero besten nuzen, blieben und wohl gefallen, alles gethreüw und ungefarlich etcAbkürzung.

Und deme zu wahrem uhrkhundt, so hat vor hochwohlgedachter, großgütigerIn der Vorlage: großg und gnädiger herr landtvogt uf anhalten und underthenig bitten der gmeindt vorgseztenBegriff: beamptetenBegriff: , syn eigen anbohren insigell (jedoch hochehrengedachtem herren landtvogt und seinen nachkommenden ohne schaden) etcAbkürzung, offentlich uff dißeren brieff getruckht, etcAbkürzung.

So geben und beschehen uff stanttAuffällige Schreibung JörgentagPerson: 1 nach ChristiPerson: , unßers heilands, geburth gezelth eintusendt sechßhundert nünzig und ein jahreOriginaldatierung: 25.4.1691 etcAbkürzung.

|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:] Güetlicher vertragsbrieff etcAbkürzung einer ehrsammen gmeind im HagOrt: betreffende ihren wun und weidBegriff: uff dem gmeinen tratthBegriff: etcAbkürzung.

Anmerkungen

    1. Nach Grotefend ist im Bistum ChurOrt: der Georgstag der 25. April, wobei dies nach den neuesten Erkenntnissen von Manfred Tschaikner offenbar nicht für das ganze Bistum vorausgesetzt werden kann (vgl. dazu ausführlicher Fussnote in SSRQ SG III/4 250-1).