check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 203-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 203-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Glarus bewilligt den Beschluss von Grabs über die Wahl von sechs Männern zur Besichtigung der Grenzen zwischen Allmend und Privatgütern

1697 Oktober 16 a. S.

Vor Landammann und Rat von Glarus erscheint der Landschreiber von Werdenberg, Thomas Elmer, und berichtet von einem Streit um die Grenzen zwischen den Allmenden und Privatgütern in Grabs, da Untermarchen (Grenzsteine zwischen zwei Hauptgrenzsteinen) verändert worden sein sollen. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten hat die Gemeinde mit einem Mehrheitsentscheid beschlossen, einen Ausschuss von sechs Männern zu bestimmen, welche die Grenzsteine besichtigen sollen. Glarus bewilligt das Ansuchen mit der Ergänzung, dass die sechs Männer vor dem Landvogt einen Eid schwören sollen, dass sie die Untermarchen besichtigen und bestimmen. Was diese Untergänger bestimmen, soll gelten.

Der Aussteller siegelt.

  • Signatur: OGA Grabs O 1697-2
  • Originaldatierung: 1697 Oktober 16 a. S.
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Erhaltungszustand: fleckig, an den Faltstellen z. T. gebrochen
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.0 × 32.0
  • 1 Siegel:
    1. GlarusOrganisation: , rund, aufgedrückt, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Thomas ElmerPerson: , Landschreiber von Werdenberg

  1. Der MehrheitsbeschlussBegriff: der Gemeinde GrabsOrganisation: , sechs Männer als UntergängerBegriff: zur Besichtigung der GrenzenBegriff: zwischen AllmendenBegriff: und EigengüternBegriff: zu wählen, muss von GlarusOrganisation: bestätigt werden. Zudem haben diese vor dem LandvogtBegriff: einen EidBegriff: zu leisten. Hinsichtlich der Selbstverwaltung einer Gemeinde müssen in anderen Fällen die GemeindebeschlüsseBegriff: oder GemeindeordnungenBegriff: vom Landvogt bestätigt (vgl. z. B. SSRQ SG III/4 184-1; SSRQ SG III/4 204-1) oder in dessen Anwesenheit gefällt werden (vgl. z. B. die Gemeindebeschlüsse der Gemeinde Buchs: [PA  Hilty] Privatarchiv, Kopialbuch Johannes Beusch, S. 87–88). Auch das Erstellen von BüchernBegriff: bedarf der Bestätigung des Landvogts, so z. B. das Buch der SteuergenossenschaftBegriff: von GrabsOrt: (OGA Grabs Gruppe I./4; O 1663-1), das Pfrundurbar (EKGA Grabs K 4.1–K 4.3) oder das ZinsbuchBegriff: für die ArmenBegriff: (EKGA Grabs K 7.1–K 4.3). Ob allerdings jeder einzelne Gemeindebeschluss einer Bestätigung bedarf, ist unklar.

  2. In Sax-ForsteggOrt: werden Gemeindebeschlüsse mit Wissen des Landvogts aufgestellt (vgl. SSRQ SG III/4 202-1), bedürfen danach aber nicht der Bestätigung durch die Obrigkeit.

Editionstext


Wir, landtamman und ratt zu GlarußOrganisation: , thund kundt
aller menigklichen, offenbar mit dißem brieff, daß uff
hüt sines datumbs vor unß erschinen der fromm,
fürnem, unßer gethrüwer, lieber landtschriber
zu WerdenbergOrt: , Thomman ElmerPerson: , und hat unß
anzeigt und eroffnet, wie daß die unßeren zu
GrapKorrektur überschrieben, ersetzt: ßaßOrganisation: in der graffschafft WerdenbergOrt: ettwaß
gespanß haben von wegen irer almeindenBegriff: und
ettlichen eignen gütternBegriff: , da an einem ald dem
andern ortt die undermarchenBegriff: möchten verendert
worden sin. Deßwegen sy für thundlich und
nottwendig geacht, hierum gnugsamme erdurung zethun, damit vernern unwillen abgelennet werde. Und mit einhelligem mherBegriff: endtschloßen Korrigiert: (buff gfallen unßer, allß iren nattürlichen
oberhern), sechsMenge: 6 erbare biderbe menerBegriff: ußzuschüßenBegriff: und die undermarchenBegriff: zuerkundigen.
Und derwegen gantz underthenig und dienstlichen
ersucht, angelangt und pätten, diß, ir vorhaben,
zu laßen, vergünstigen und bestätten, in hoffnugAuffällige Schreibung,
solches werde nit allein inen, sondern iren nachkhommen zu guten friden und einigkeit reichen
und dienen etcAbkürzung.
Und wan nhun wir sollich
fürbringen angesächne ordnugAuffällige Schreibung, ouch pittlichs
begärn anghört und verstanden, so haben
wir unß deß hierumb einhelligklich erkhent
und ist unßer wil und meinung, daß die unßern
von GrapßOrganisation: von fhryer whalBeschädigung durch RisscBegriff: sechsMenge: 6 erbare und
biderbe mänerBegriff: sollen ußschießenBegriff: und verordnen.
Den selbigen sol unßer landtvogt vor offnen [fol. 1v]Seitenumbruch
und sy heißen, ein uffgehapten eid liplich zu got und den
helgen schwern
Begriff:
, daß sy die undermarchenBegriff: wellen flißig
undergonBegriff: und jedem daß laßen volgen und werden,
waß im von got und billichem rechten ghört. Und
waß also sy sprechent und erkhenen, darby sol eß
gentzlich und allerdingen verpliben und darumb
verner kein recht nit walten etcAbkürzung.
Deß zu urkhundt,
habent wir unßer landts GlarußOrganisation: secreth insigel
offentlich hierin uffthruckhen und gäben laßen,
samstag, den 16.ten tag octoberiß, anno etcAbkürzung 97Originaldatierung: 16.10.1697 ().

Anmerkungen

  1. Korrektur überschrieben, ersetzt: ß.
  2. Korrigiert: (.
  3. Beschädigung durch Riss.