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SSRQ SG III/4 214-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 214-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Abkommen über die Raubtierjagd zwischen den Gemeinden Buchs, Grabs und Sevelen

1724 April 16.

Am Ostertag 1724 wird ein Wolf von mehreren Schützen erlegt, die um ein Schussgeld bitten. Die Gemeinden Grabs, Buchs und Sevelen beschliessen daraufhin, dass Grabs zwei französische Dublonen, Buchs eine Dublone und Sevelen auch eine Dublone geben. Wenn in Zukunft ein solches Raubtier erlegt wird, bekommt ein Landsmann diese Belohnung.

Unterschriften: Hauptmann David Hilty und Andreas Schäpper, Säckelmeister

  • Signatur: PGA Sevelen C02
  • Originaldatierung: 1724 April 16
  • Überlieferung: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.5 × 34.0
  • Sprache: Deutsch

Zur JagdBegriff: auf Wölfe, BärenBegriff: oder andere RaubtiereBegriff: in der Region WerdenbergOrt: ist sonst kaum etwas bekannt, vgl. auch SSRQ SG III/4 182-1.

Editionstext


Zuo wüßen und kundt gethan sey hiermit dißemm
brieff, daß willen im jahr anno 1724 am ostertagBegriff: Originaldatierung: 16.4.1724
ein sehr schädlich raubthierBegriff: , nammlich einen wolffBegriff: , erlegt
und geschosen von etlichen schützerenBegriff: . Allso haben die vorbedüten schützBegriff: bey den gemeindenBegriff: angehalten und gebäten, auch
etwaß von ihrers glückhBegriff: schutzesBegriff: halben.
Hierüber haben
die gemeinden GrabsOrganisation: , BuchsOrganisation: und SeflenOrganisation: sich ein hellig entschlosen,
jetz und fürohin die gmeind GrabsOrganisation: zwey frantzöschische tublonenWährung: 2 französisch/e Dublonen
und die gemeindt BuchsOrganisation: auch ein frantzöschische tublonenWährung: 1 französisch/e Dublone und die
gemeindt SefellenOrganisation: auch ein frantzöschische tublonWährung: 1 französisch/e Dublone zuo geben.
Und
ist auch darbey klar anbedinget, wan führohin um einen
landsturmBegriff: oder stürmungBegriff: der glockenBegriff: ein solches raubthierBegriff: erlegt und geschoßen und solches geschihet von einem
landtmanBegriff: , so solle er von den drey obgemälten gemeindenBegriff:
ein solches gelt zuo beziehen haben, ohne einiche ein und
wider red.
Diß obgedachte schriben gibt von sich die
gemeindt GrabsOrganisation: . Desen zuo wahrer zügnuß haben
sich zwey ehrliche mäner auß der gmeind GrabsOrt: underschriben, nammlichen herr haubtmanBegriff: Davit HiltyPerson: und
seckhellmeisterBegriff: Andres SchäperPerson: .
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Ein wolfBegriff: erlegt
[Registraturvermerk auf der Rückseite:] No 7; 32; 1724; No 53