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SSRQ SG III/4 219-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 219-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Feuerordnung für die Landvogtei Werdenberg

1733 September 9.

Die Feuerordnung für die Landvogtei Werdenberg regelt folgende Brandschutzmassnahmen, die in allen drei Kirchen verlesen werden:

1. Landvogt Johann Peter Zwicky soll dafür sorgen, dass alle Häuser Kamine haben.

2. Öfen und Herdstellen sollen mit steinernen Platten versehen werden.

3. Leicht brennbares Material soll feuersicher aufbewahrt werden.

4. Brotbacken ist bei windigem Wetter verboten.

5. Schmiede und Schlosser dürfen bei Wind kein Feuer entzünden.

6. Waschen ist bei Wind ebenfalls verboten.

7.–10. Nachts muss ein Geschirr mit Wasser unter das Licht gestellt werden und man darf nur mit Laternen ausser Haus gehen.

11.–12. In der Nähe von leicht brennbarem Material darf nicht geraucht werden und Vögel oder Wild geschossen werden.

13. Nachts sollten Feuer gelöscht werden.

14. Zwei Mal jährlich müssen die Kamine gefegt werden.

15.–16. Grabs, Buchs und Sevelen müssen diverses Material zur Feuerbekämpfung anschaffen. Es werden 12 Feuerschauer eingesetzt, die für die Gemeindesechstel oder -drittel verantwortlich sind und zwei Mal jährlich die Kamine, Feuerstätten etc. zu kontrollieren haben. Im Brandfall haben sie die Löscharbeiten zu koordinieren.

  • Signatur: StASG AA 3 B 06, 09.09.1733
  • Frühere Signatur: StASG AA 3 B 6
  • Originaldatierung: 1733 September 9
  • Überlieferung: Aufzeichnung (unpaginiert) mit kartoniertem Ledereinband
  • Erhaltungszustand: Anfang des Buches fehlt, zahlreiche Blätter dazwischen und im hinteren Teil herausgeschnitten, Blatt 1 und 2 lose
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 33.0
  • Sprache: Deutsch

  1. Die vorliegende Feuerordnung von 1733 für Werdenberg ist die älteste, überlieferte Ordnung und ist im Verkündbuch (Mandatbuch) enthalten, das obrigkeitliche Beschlüsse bzw. MandateBegriff: vom 7. April 1733 bis zum 11. November 1761 umfasst, die zum Verkünden in den drei KirchenBegriff: SalezOrt: , SaxOrt: und SennwaldOrt: verlesen wurden (StASG AA 3 B 6). Neben den Mandaten, z. B. zum VerkaufBegriff: von MostBegriff: und WeinBegriff: ausser Landes, zu JagdhundenBegriff: oder zum ReislaufBegriff: , finden sich auch Ankündigungen, wann und wo der ZehntBegriff: oder andere AbgabenBegriff: eingesammelt werden, Bekanntmachungen über VormundschaftenBegriff: oder TodesfälleBegriff: , damit die GläubigerBegriff: rechtzeitig ihre Ansprüche anmelden können, Informationen über Veranstaltungen wie z. B. JahrmärkteBegriff: , Aufrufe zu WaffeninspektionenBegriff: oder zur RechnungsablegungBegriff: , ZitationenBegriff: vor Gericht u. ä. Besonders häufig sind Bekanntmachungen über DurchfahrverboteBegriff: , die von PrivatpersonenBegriff: erwirkt worden sind.

  2. Zu den Brandereignissen in der Region Werdenberg vgl. das Werdenberger Jahrbuch 20/2007, insbesondere die erneuerte WerdenbergerOrt: FeuerordnungBegriff: von 1770Datum: 1770, ediert bei Reich 2007, S. 50–52 sowie diejenige von WartauOrt: um 1700Datum: 1700 (Stricker 2007, S. 48–49). Die 1770 erneuerte Feuerordnung basiert auf der hier edierten, älteren Feuerordnung von 1733Datum: 1733. Einzelne Artikel sind zwar inhaltlich gleich oder ähnlich, andere wurden jedoch 1770Datum: 1770 wesentlich verändert und ergänzt, weshalb die ältere Feuerordnung von 1733 in die Rechtsquellensammlung aufgenommen wurde.

    Zum BrandschutzBegriff: vgl. auch SSRQ SG III/4 48-1, Art. 4; SSRQ SG III/4 49-1, Art. 3 (FeuerschauerBegriff: in der Stadt WerdenbergOrt: ); PGA Sevelen C20.

  3. Zum Brandschutz in Sax-ForsteggOrt: vgl. SSRQ SG III/4 153-1, Art. 32; SSRQ SG III/4 208-1, Art. 6 sowie Kommentar 2.

Editionstext

[...]Editorisch irrelevant1
Erichte feür ordnungBegriff: für die graffschafft WerdenbergOrt:
anno 1733, auch zu jeedermans hier kömpfttigem verhalt
in allen dry kirchenBegriff: zu verlesen, den 9. tag 7brisOriginaldatierung: 9.9.1733.

1.o Weillen dem vernehmen nach zimblich vill haüserBegriff: ,
darinnen keine caminBegriff: , alß gehett der ernstliche
befelch a heren landtammen Johann Petter ZwikhisPerson:
alß unßer dißmahligen, hochgeachten und gnädigen
herren landtvogts dahin, das alle mangelbahre, so
bald es immer sein kann, mit leimbBegriff: , taugsteinBegriff: und
anderen erforderlichen materialien versehen und zu
eigner, auch benachparten sicherheit guete caminBegriff: machen
lassen.

2.o Da gleichmäßig in villen haüserenBegriff: umb die feürstättBegriff: , härdtblatenBegriff: undt öffenBegriff: , absonderlich die bachöffennBegriff: , alzu nach hölzerne theillinen, rigelBegriff: oder ander
holzwerkhBegriff: , als beschichet der ernstliche befelch durch legung
steinernenBegriff: platennBegriff: undt errichtung diensammer mauernBegriff: ,
sonderheitlich gueter verschließunng der öffenBegriff: , das mangelbahre so zu verbeßeren undt in solchen standt zu
stellenn, damit dardurch niemandt kein schaden zu gefüegett werde.

3.o Da so gar dem vernehmmen nach hin und wider
in haüßeren, ja gar nache zu denn feüwrstättenBegriff: , haüwBegriff: ,
strauwBegriff: , bettlaubBegriff: , durholzBegriff: undt ander dergleichen leicht
brünnende sachen eingelegt undt gesamblet werden, als
gehett die ernstliche anstimung dahin, sich darfür geflißen zu hüeten undt wo albereit verdeüt gefärliche
sagenKorrigiert: sachenb eingelegHinzufügung oberhalb der Zeilect, solche widerum hinweg zu nehmen und an
solche orth zu verwahren, alwo wegen dem feüwrBegriff: keine
gefahr nit zubeförchten.
Wan danne an villen orthen auch sonsten gar ohnbehuetsamb undt ohnsorgfeltig das feüwrBegriff: gebraucht
old auch verwarth werden, soll d darauß grosen
jahmmer, nachtheil, schaden und schrekhen erwachsen
könte, als gebietet ferners:

4.o Unser hochgeachte und gnädige herr landtvogt, das
bey großen föhnBegriff: und windeBegriff: weeder die bekhenBegriff:
noch andere kein brottBegriff: bakhen ald darzu einheizen, bey 5 cronenWährung: 5 Kronen ohnnachläßer buoßBegriff: .

5.o Das gleichmäsig bey ohngestürmer windeszeit
die schmidtBegriff: undt schlosserBegriff: kein feüwrBegriff: nit anzünden,
bey 2 cronenWährung: 2 Kronen ohnnachlächlicher buoß.

6.o In solch gefärlicher zeit auch niemand kein wöscheBegriff:
halte bey 3 cronenWährung: 3 Kronen ohnnachsächlicher buoß.

7.o NächtlicherBegriff: zeit niemand inHinzufügung oberhalb der Zeilee keinen haüßerenBegriff: bim liechtBegriff: nit
schleizeBegriff: , man habe dann ein gschirBegriff: voll waßerBegriff: undter f dem licht,
bey 1 cronenWährung: 1 Krone ohn nachläßlicher buoßBegriff: .

8.o Auch kein holzarbeiterBegriff: , tischmacherBegriff: , schreinerBegriff: , zimmerleuthBegriff: , keüferBegriff:
oldt andere nächtlicherBegriff: weiße bim liechtBegriff: arbeiten, sie habendt dan
ein gschirBegriff: voll waßerBegriff: undter dem liecht, bey 2 cronenWährung: 2 Kronen buoß.
|Seitenumbruch
9.o Niemandt mit einem lichtBegriff: ohne in einer latternenBegriff:
schleizensBegriff: oder tröschzeitBegriff: über die gaßenBegriff: oder ställBegriff:
gehe, bey 2 cronenWährung: 2 Kronen ohnnachläßlicher buoßBegriff: .

10.o Auch niemandt in der schleizzeitBegriff: kein offen feüwrBegriff:
über die gaßenBegriff: trage, bey 1 cronenWährung: 1 Krone ohnnachsechlicher buoß.

11.o Bim schleizenBegriff: , stenglenBegriff: , strauwBegriff: in städtlenBegriff: undtKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: oldtg
scheürenBegriff: ald ander der gleichen gefärlichen ortthen, niemand
kein tabakhBegriff: rauchiBegriff: , jeedes mahl demme, so es übersicht,
bei 1 cronenWährung: 1 Krone ohnaußsezlicher buoß.

12.o Niemand bimm städtlenBegriff: , scheürenBegriff: , hanffBegriff: , strauwBegriff:
und stänglenBegriff: vögelBegriff: , gwildBegriff: ald sonsten schießenBegriff: ,
bey 1 cronenWährung: 1 Krone buoßBegriff: .

13.o Ohne erforderliche nothwendigkeit nächtlicherBegriff: zeit weeder
gwirbsBegriff: , handtwerkhsBegriff: noch andere leüth kein feüwrBegriff:
anmachen oder undterhalten, sonderen daßelbige
sorgfeltig und gewahrsamblich löschen und versorgen,
bey 1 cronenWährung: 1 Krone ohnnachläßlicher buoß.

14.o Jeedes haußBegriff: inwohnereBegriff: alljärlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zwey mahlen,
namblich am früehlingZeitspanne: Frühling undt herbstZeitspanne: Herbst, die kähminBegriff:
selbsten geflißen buzen und fägen ald aber
die ordinary kähmi fägerBegriff: buzen und fägen
laßenn, bey 1 cronenWährung: 1 Krone buoß.

Und weillen bekanth, daß ohngeachtet sorgfeltig undt
nothwendig errichteten feürordnungenBegriff: , etwan aus
verwahrloßnungAuffällige Schreibung ohnHinzufügung auf Zeilenhöhehsorgfeltigen leüthen, etwan aus
ohnfursichtigkeit und etwann aus anderen, ja bis weillen
verborgenen ursachenn, feüwrsausbrüchBegriff: ald feüwrs brunstenBegriff:
entstehen können, zu deren widerstandt old dempfBegriff:
und auslöschung auch aller orthen üeblich und
gleichmäßig hießigen orths erforderlich, guette
gegen verangstaltungenAuffällige Schreibung zu machen, alß gebietet
nach weiters unser etc etc etcAbkürzung:

15.o Das ohne aufschub eine ehrsamme gmeind GrabßOrganisation:
sich versehe und anschaffen laße:
6 feüwr hägenBegriff: von einer nit alzu grosen schwäre,
die von 2 männeren geferkhetBegriff: und gefürth werden
möggen, 6 leiterenBegriff: von einer gnugsammen länge,
das dardurch alle, auch die hochsten haüßerBegriff: zubesteigen, |Seitenumbruch
6 hänkelBegriff: , 6 bikhelBegriff: undt 12 schauflennBegriff: , 12 guete äxenBegriff: , so
auch 24 feür kübelBegriff: , welch alles in die 6tel gleich ein
getheilt undt an füeglich undt gelegenen orthen wohl
undt sicher verwarth werden solle.

16.o Das die beeden anderen gemeinden BuchßOrganisation: und
SefelennOrganisation: auch gemeinsamb sich auf eben gesagte
weiß versehe undt jeede für sich anschaffe:
3 feüwrhägenBegriff: von gesagter schwäre,
3 feüwrleiterenBegriff: von gemelter lenge,
3 hächelBegriff: Auffällige Schreibung2, 3 bikelBegriff: , 6 schauflenBegriff: undt 6 guete äxenBegriff: ,
auch 12 feürkübelBegriff: .

So alles in die drittelBegriff: gleich eingetheilt undt an den
fueglich und gelegnesten orthen wohl undt sicher
verwarth werden solle.

Damit nun hinkömpfftig dißer ordnungBegriff: wohl
undt sicher nachgelebt werde, alß wirdt aller forderest jeweilig hin kömpftten heren landtvögten die
allererste vorsorg anheimb gesezt undt überlaßen, die
nach aufhabendt ihrer pflicht für das beste des landts
guete sorge tragen und je nach beschafenheit der zeiten
erforderlichs nach dißer verordnungBegriff: selbsten beysezen
werden.

So danne darnach werden zu geflißenen aufseherenBegriff:
und anfüehreren verordnet des landts ammenBegriff: und
richterBegriff: insgemein und ihnnen noch beygesezt aus jedem ⅙tel old ⅓del ins besonder:

Aus dem Grapser hinderen BergOrt: ⅙tel Davidt StrickherPerson: ,

aus demm vorderen bergOrt: ⅙tel Hanß WinnenwiserPerson: ,

aus dem OberdorfferOrt: sechstentheil sekhelmrsekhelmeisterBegriff: Jacob VetschPerson: ,

aus dem Undter DorffnerOrt: ⅙tel Andres SchlegelPerson: , schloserlyBegriff: ,

aus dem StudnerOrt: ⅙tel Burkhardt ZoggPerson: ,

aus dem StattnerOrt: ⅙tel sekhelmrsekhelmeisterBegriff: Johannes i HiltyPerson: ,

aus dem BuxnerOrt: dritel bauwmrbaumeisterBegriff: Galliß RohrerPerson: ,

aus dem AltendorffnerOrt: dritel Burgarth SennPerson: , der müllerBegriff: ,

aus dem RefißerOrt: dritel sekhelmrsekhelmeisterBegriff: Hanß BüschPerson: ,

aus dem OberweiserOrt: dritel von RansOrt: sekhelmrsekhelmeisterBegriff: Jacob SpizPerson: ,
|Seitenumbruch
aus dem dorffOrt: dritel haubtmanBegriff: Galliß TischouserPerson:

und aus dem bergdritelOrt: schuelvogtBegriff: Matis SaxerUnsichere LesungjPerson: .

Diße werden und sollen aljärlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr 2 mahl im früehjahrZeitspanne: Frühling und herbstZeitspanne: Herbst old, so es die nothwendigkeit noch
mehr erforderett, auch noch zwüschett ihnen, alle
haüßerBegriff: geflißentlich undtersuechen von undten
bis obenn, ob die feürstättBegriff: und caminBegriff: versorget und
sonsten alleß geflißentlich nach dißer ordnung alles
eingerichtet seye, auch die fehlbahren und ohngehorsammen
an seiner hochen behörde ohne verschonen eingeben und
anzeigenn.

Auch sollen sie bey ohnglüks zutragenheiten old
auf stoßenden feüwrsbrunstenBegriff: (die gottHinzufügung oberhalb der Zeilek gnädig verheüten
wolle) auß überlaßung jeweiligen heren landtvogts, die verordnungenBegriff: thüen, wie jeederman sich zu
verhalten, was für l instrumenten jeeder
soll mit sich herbringen, gebrauchen und für arbeitBegriff:
verrichten, welch an sezenden verordnungen danne
jeederman folgen, gehorchen und nachleben soll
bey hocherwartender straff und ohngnad, zum nachricht. [...]Editorisch irrelevant3

Anmerkungen

  1. Streichung: dahin.
  2. Korrigiert: sachen.
  3. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  4. Streichung: als.
  5. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  6. Streichung: sich.
  7. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: oldt.
  8. Hinzufügung auf Zeilenhöhe.
  9. Streichung: Vets.
  10. Unsichere Lesung.
  11. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  12. Streichung: verordenung.
  1. Die vorangehenden, unpaginierten Seiten enthalten die verkündeten Mandate seit dem 7. April 1733Datum: 7.4.1733.
  2. Wahrscheinlich wie oben Henkel.
  3. Es folgen weitere Mandate bis zum 11. November 1761Datum: 11.11.1761.