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SSRQ SG III/4 220-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 220-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Schiedsspruch zwischen Sennwald und Landschreiber Roduner betreffend die Bleiche, die dem Landschreiber vor sechs Jahren bewilligt worden ist

1735 Januar 19 – 25. Schloss Forstegg

Schiedsspruch zwischen Sennwald und Landschreiber Roduner betreffend die Bleiche:

1. Der Landschreiber soll den Bannbach, die Gewässer sowie Stege und Wege so in Stand stellen, dass sich niemand mehr zu beklagen habe.

2. Wenn in den folgenden drei Jahren neue Beschwerden der Gemeinde erfolgen, muss der Landschreiber allfällige Schäden in Ordnung bringen.

3. Roduner soll jährlich 50 Gulden zum Gemeidenutzen abgeben.

4. Was den Transport betrifft, sollen Roduner und die Gemeindevögte zusammenkommen und schauen, dass die Gemeindegenossen daran verdienen können.

5. Als Knechte empfiehlt der Landvogt die Herrschaftsleute, besonders die Sennwalder. Es werden fünf Sennwalder angestellt. Richter Ulrich Göldi, Wirt Hans Wohlwend, Schulmeister Andreas Roduner und Bäcker Jakob Göldi waren die vier Gesandten, die im Januar 1734 in Zürich waren. Unterschrift von Beat Ziegler, Landvogt.

  • Signatur: StASG AA 2 A 9-2-29
  • Frühere Signatur: StASG AA 2 A 9-2
  • Originaldatierung: 1735 Januar 19 – 25
  • Überlieferung: Aufzeichnung (Doppelblatt, Einzelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 35.0
  • Sprache: Deutsch

  1. Um die BleicheBegriff: und Walke von LandschreiberBegriff: Ulrich RodunerPerson: kommt es in SennwaldOrt: zu grossen Streitigkeiten. Als der Landschreiber im März 1727 eigenmächtig Wasser aus einem herrschaftlichen Bannbach für seine Bleiche und Walke ableitet, lässt ZürichOrganisation: ihn bis zum Aufritt eines Landvogts im nächsten Jahr mit möglichst geringem Schaden für die FischerBegriff: gewähren (StASG AA 2 A 9-2-4). Ein Jahr später bewilligt ZürichOrganisation: dem Landschreiber, die «vorhabende bleichiBegriff: und walchiBegriff: würklich in den stand [zu] stellen», doch mit der Bedingung, dass dem BachBegriff: nicht geschadet wird. Sein Wasser muss er in den MülbachOrt: leiten, damit für den MüllerBegriff: kein Wassermangel entsteht. Sollte sich nach einer Besichtigung ergeben, dass durch seine Bleiche Schäden entstehen, kann die BewilligungBegriff: geändert werden (StASG AA 2 A 9-2-4). Nach einer Besichtigung durch Säckelmeister UlrichPerson: (StASG AA 2 A 9-2-9) sowie vom alten und neuen Landvogt wird festgestellt, dass der Landschreiber nicht nur die Walke ungefragt an den Bannbach gestellt, sondern auch den Bach erweitert und mit einem Damm versehen hat, so dass Wege und Güter überschwemmt werden. Zudem verbraucht er übermässig Holz und durch den Damm ist den Fischen der Weg in die oberen Teile des Baches verwehrt (StASG AA 2 A 9-2-12). Doch das Gutachten der beiden Säckelmeister von Zürich vom 17. Juni 1728Datum: 17.6.1728 relativiert diese Vorwürfe und schlägt Gegenmassnamen vor (StASG AA 2 A 9-2-13), so dass bis 1734 die Bleiche ungehindert betrieben wird.

    Anfang 1734Datum: 1734 verlangen jedoch die Abgeordneten der Gemeinde SennwaldOrganisation: wegen der grossen Schäden durch die Bleiche eine Aufhebung der vor sechs Jahren ausgegebenen Bewilligung, worauf die Verordneten von ZürichOrt: auf Ratifikation der Obrigkeit entscheiden, dass Landschreiber RodunerPerson: seine Bleiche bis auf den Georgstag 1735Datum: 25.4.1735 (Termin/Frist) weiterführen dürfe und diese danach ohne eine neue Bewilligung auflösen müsse (StASG AA 2 A 9-2-17; zum Datum des Georgtages im Bistum Chur vgl. die Fussnote in SSRQ SG III/4 250-1). Zürich bestätigt diesen Vergleich, doch mit dem Zusatz, dass eine BewilligungBegriff: zur Weiterführung vom Willen der Gemeinde SennwaldOrganisation: abhängen solle. Zudem müsse der Landschreiber Entschädigungszahlungen tätigen (StASG AA 2 A 9-2-18).

    Dieser Entscheid führt nicht nur zwischen der Gemeinde SennwaldOrganisation: und Landschreiber RodunerPerson: , sondern auch innerhalb der Gemeinde Sennwald zu heftigen Streitigkeiten, worauf Zürich am 9. Oktober 1734Datum: 9.10.1734 (StASG AA 2 A 9-2-23) den Landvogt beauftragt, zwischen Gemeinde und Landschreiber zu vermitteln. Am 19. Januar 1735Datum: 19.1.1735 wird der hier edierte Vergleich aufgestellt, dem ein ausführlicher Lagebericht angehängt ist. Da sich jedoch ein Grossteil der Gemeinde der Weiterführung der Bleiche weiter widersetzt und anführt, dass dieser Vergleich der Erkenntnis von Zürich vom 25. Januar 1734 widerspreche, kommt es am 5. Februar 1735Datum: 5.2.1735 zu einer Anhörung einiger Abgeordneter der Gemeinde SennwaldOrganisation: . Der Landvogt versucht, mit einer halbstündigen Rede die Gemeindeabgeordneten vom Nutzen der Bleiche für die Gemeinde zu überzeugen. Doch alle seine Bemühungen scheitern, da alle Anwesenden keine Bleiche mehr wollen. Darauf gibt auch Landschreiber RodunerPerson: nach und verspricht, auf die Bleiche zu verzichten (StASG AA 2 A 9-2-31; vgl. auch die zu diesem Konflikt angefertigte Zeichnung der Bleiche und Walke [StASG AA 2 A 9-2-27]). Ein Wiedereröffnungsversuch einige Jahre später scheitert (vgl. StAZH A 346.5, Nr. 299; Nr. 303–304; zur Bleiche siehe auch Kreis 1923, S. 100–101).

    Die Bleiche und Walke lag nach einer zeitgenössischen Zeichnung beim MädlibachOrt: , der bei RohertOrt: durchfloss (StASG AA 2 A 9-2-27).

  2. 1762 wurde die Errichtung einer Bleiche in Frümsen gestatten, die jedoch auch nur wenige Jahre in Betrieb war. 1774Datum: 1774 wird eine Wiedereinrichtung einer BleicheBegriff: in Betracht gezogen und zwar beim WeiherBegriff: in FrümsenOrt: (StAZH A 346.6, Nr. 147; Kreis 1923, S. 101). Weiteres ist dazu nicht bekannt.

  3. Zur Bleiche in Werdenberg-WartauOrt: : Als 1706Datum: 1706 Richter und Landesfähnrich Gallus EnglerPerson: von WerdenbergOrt: von seinem Schwager Landeshauptmann David HiltyPerson: die FärbereiBegriff: zusammen mit der MangeBegriff: mit allem Zubehör erwirbt, bestätigt GlarusOrganisation: , «daß in unsserer graffschafft WerdenbergOrt: mehr nit als nur ein bleickeBegriff: stath und platz haben solle, so wollen wir danne ihme, fenderich EnglerPerson: , weilen er daß gantze haus, farbBegriff: und mangeBegriff: , wie obstath, besitzet, auch die gnad und ehehaffte zur bleicke» geben (LAGL AG III.2401:044, S. 350). 1721 ersucht Richter EnglerPerson: den Landvogt um Hilfe, weil ihm Säckelmeister Lienhard VetschPerson: das Recht an einer einzigen Bleiche streitig machen will (LAGL AG III.2459:068). Nach dem Urbar von 1754 zahlt der Besitzer der Bleiche jährlich 1 Pfund (LAGL AG III.2401:044, S. 351, vgl. auch den dazugehörigen WechselkursBegriff: ). 1784 ist Linus Johannes HiltyPerson: als Bleicher erwähnt ([PA Hilty] Privatarchiv Mappe Grafschaft Werdenberg, Älteres, 24.06.1784).

Editionstext


Verglichs-puncten nach dem befehl mgnhhhrAbkürzung und
oberren vom 9.ten weinmonat 1734Originaldatierung: 9.10.1734 zwüschen der gemeind SennwaldOrganisation: und dem landtschreiber RodunerPerson: daselbst,
betrefende die von hochgedacht mgnhhhrAbkürzung biß mit Geörgi
1738
Datum: 25.4.1738 (Termin/Frist)
1 gnädig bewilligte bleickiBegriff: , errichtet von landtvogt
Beat ZieglerPerson: zu SaxOrt: und in beyweßen entsbenannter persohnen, beleßen im schloß Forst-EckAusstellungsort: , mittwuchß, den 19.ten
jenner 1735
Originaldatierung: 19.1.1735
.

Zum ersten soll der landtschreiberBegriff: die von der gemeind
geführte klägten und beschwerden, sonderheitlich mit dem
bann-bachBegriff: , gewäßerBegriff: , stäg und wegenBegriff: abheben und alles nach gutbefinden und wohlgefallen ugnhhhrAbkürzung
und oberen einrichten und machen, damit deroselben
hoches ansehen beobachtet und also die gemeind schadloß gehalten werde.

Wann dann zum anderen in der zeit der drey jahrenZeitspanne: 3 Jahre
neüe beschwerdenBegriff: von der gmeindBegriff: oder eint oder anderen gemeindts-genoßenBegriff: entstehen wurden, solle
der landtschreiberBegriff: , wann schadenBegriff: were verursachet worden,
solchen zu oberkeitlicher zufridenheit abtragen und
die allfähligen neüen beschwerden abthun, damit also
die gemeindtsgnoßen in ruh, auch ohne kösten und
schaden seyn könnind.

Drittens und weilen es nit allein umb das zuthun, [fol. 1v]Seitenumbruch
daß der schaden gewendt, sonderen auch daß der gemeindnuzenBegriff: von ime, dem landtvogt, aufrichtig beförderet
werde, so solle der landtschreiberBegriff: zu end eines jeden jahrs
50 Währung: 50 Gulden in das schloßBegriff: bringen, damit solche von dem landtvogt dem gmeindvogtBegriff: zu aüfnung des gmeind-gutsBegriff:
oder der auwenBegriff: eingehändiget werden könind. Wird
also die erste zahlung seyn im christmonat dißes angetrettenen 1735 jahrsDatum: Dezember 1735 (Termin/Frist), alles in dem verstand, nach der
zeit, wann kan gebleickt werden.

Viertens, was dann das fuhr-werckBegriff: von leinwättBegriff: , äschenBegriff:
oder anderem betrifft, wird der landtschreiber, die ambtsmännereBegriff: und der gmeindvogtBegriff: zusammentretten und
eine ordentliche einrichtung machen, damit die gmeindgnoßenBegriff: auch in disem stuck etwas verdienen könind.

Fünfftens der knechtenBegriff: halb, so habe ich dem herren
statt-ammannBegriff: 2 die herrschafftleüthBegriff: zugebrauchen recommendiert, sonderheitlich die SennwalderOrganisation: . Gleich er dann zum
anfang fünff angedungen und wird sich könfftig
vorauß die SennwalderOrganisation: angelegen seyn laßen, wann er
sihet, daß mann sich auch befleißet, ihme mit liebe,
freündlichkeit und dienstfertigkeit an die hand zu gehen.

RichterBegriff: Ulrich RichPerson: , landtschreiberBegriff: hrAbkürzung Ulrich RodunerPerson: ,
landtweibelBegriff: hrAbkürzung Ulrich LeüwenerPerson: und gemeindvogtBegriff:
Ulrich GöldiPerson: .
RichterBegriff: Ulrich GöldiPerson: , wirthBegriff: Hans WolwendPerson: , schul
[fol. 2r]Seitenumbruchmeister Andreas RodunerPerson: und beckBegriff: Jacob GöldiPerson: waren die vier außschüß, so anno 1734 im jennerOriginaldatierung: 1.1.1734 – 31.1.1734 in ZürichOrt:
gewesen.
1. Uli GöldiPerson: , alixenUnsichere Lesunga, schumacherBegriff: auß der Aügstis RiederOrt: roodBegriff: .
2. Uli LeüwenerPerson: , schulmeisterBegriff: aus der LögeterOrt: -rood.

3. Andreas AuerPerson: , genannt klein, auß der LeüwenerOrt: -rood.

4. Hans FrickPerson: , genannt breit, auß der UntersteinerOrt: -roodBegriff: .

5. Hans ReichPerson: , der fischerBegriff: , auß der ÄgeterOrt: -rood.

Der Hans Göldi, genannt Galluß RothenPerson: , auß der ObwägerOrt: -roodBegriff: ist nit kommen.

Und der richter Hans AuerPerson: ware kranckBegriff: am stichBegriff: ,
alle auß dem SennwaldOrt: .

Danne habe ich, endtsbenannter, vor mich zu meiner sicherheit und auf
meine kösten zu unparteyischen zeügen zu dißer
handlung genommen, namblich:

Von SaletzOrt: landammannBegriff: herr Ulrich RynerPerson: und richterBegriff: Jacob BöschPerson: .
Von SaxOrt: richter Johannes BerneggerPerson: , der ferwerBegriff: .
Zugaben. 3
[fol. 3v]Seitenumbruch
[Unterschrift:]
bBescheint
Beat ZieglerPerson: ,
dinstdienstag, 25. 1735Originaldatierung: 25.1.1735,
deß abendts
[Registraturvermerk unterhalb der Zeile:] N. 6

Anmerkungen

  1. Unsichere Lesung.
  2. Handwechsel: .
  1. Wahrscheinlich handelt es sich hier um eine schlecht geschriebene 5, denn laut der Zürcher Ratserkenntnis ist ihm die Bleiche nur bis zum Georgstag 1735Datum: 25.4.1735 (Termin/Frist) bewilligt (StASG AA 2 A 9-2-23).
  2. Hier ist wohl der Stadtammann von Altstätten, Johannes KusterPerson: , gemeint. Laut dem diesem Vergleich angehängten Bericht des Landvogts bezahlt der Stadtammann dem Landschreiber im Zusammenhang mit der Bleiche jährlich 195 Gulden. Er ist wohl Transportunternehmer und Hauptabnehmer der Ware.
  3. Es folgt hier ein Bericht über Verhandlungen auf Schloss ForsteggOrt: , die am 25. Januar 1735Datum: 25.1.1735 betreffend die Weiterführung der Bleiche geführt wurden.