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SSRQ SG III/4 221-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 221-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Nachtrag im Landbuch von Werdenberg wegen der Haftung beim Verkauf von kranken Pferden

1736 Juni 21 – November 25.

Wegen eines langwierigen Rechtsstreits um ein Pferd, das nach einem Verkauf in Werdenberg krank wurde, bittet Landvogt Johann Christoph Streiff Glarus, eine Frist für Mängel bei verkauften Pferden festzusetzen. Ein entsprechender Eintrag im Landbuch fehle. Deshalb wird beschlossen, den Artikel im Glarner Landbuch vom 4. Juli 1675 in das Landbuch der Werdenberger eintragen zu lassen. Darin ist bestimmt, dass der Käufer vier Wochen nach dem Kauf eines Pferdes bei einem Mangel Anspruch auf Entschädigung hat.

  • Signatur: StASG AA 3 B 01, S. 21
  • Frühere Signatur: StASG AA 3 B 1
  • Originaldatierung: 1736 Juni 21 – November 25
  • Überlieferung: Original (22 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Beschreibstoff: Pergament
  • Format B × H (cm): 31.0 × 35.5
  • Sprache: Deutsch
  • Editionen

  1. Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Nachtrag zum LandesrechtBegriff: von 1639 im Landbuch (SSRQ SG III/4 174-1), der nach den früheren Ergänzungen von 1653 und 1666 eingetragen wurde (SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 193-1). Wie sich 1736 in einem Streit um ein gekauftes, krankes Pferd herausstellt, fehlt im Landbuch eine OrdnungBegriff: über FristenBegriff: beim VerkaufBegriff: von PferdenBegriff: mit Mängeln. Deshalb bewilligen Landammann und Rat von GlarusOrganisation: 1736 den Werdenbergern auf Bitten ihres Landvogts, den Artikel in ihrem eigenen Glarner Landrecht aus dem Jahr 1675 in das Landbuch der WerdenbergerOrganisation: eintragen zu lassen.

  2. In den meisten Abschriften des Landbuchs fehlt dieser Nachtrag. Nur in der Abschrift StASG AA 3 A 4-4b, S. 27–28, ist er vollständig nach dem Landesrecht mit den früheren Nachträgen abgebildet; im Vidimus und einer weiteren Abschrift erscheint er in paraphrasierter Form als Art. 61 (StASG AA 3 B 5, S. 33, gedruckt in: Senn, Chronik, S. 242; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 4, S. 22–23).

Editionstext


Weilen meinen gnädigen heren und oberen von unßerem regierenden
heren landtvogt Johann Cristopff StreiffPerson: zu vernehmmen geben worden, daß sich ein gewüßen
pferdt streitBegriff: in unßerer graffschafft eines von den haubtmänglenBegriff: zugetragen, deßen
aber in ihrem landtsbuechBegriff: nicht versehen.1 Derowegen meine gnädige heren und oberen
gebeten, das man geruehen möchte, diß fahls eine verordnungBegriff: zu machen. Ist hierüber
reflectiert und erkenth, daß ein gleiches rechtBegriff: dem unßrigen solle aus dem landtsbuech gezogen und den angehörigen übersendt und anbefohlen werden, das solches
in ihr landtsbuech geschriben werden, den 9./21. juny 1736Originaldatierung: 21.6.1736,
landtschreiberBegriff: ZweifelPerson: .


Wie lang das mann ein anderen in und ausert
dem landt
Begriff:
bey erkaufungBegriff: der pferdtenBegriff: für die
vier haubtlasterBegriff: , als krämpffigBegriff: , dämpfigBegriff: ,
stettigBegriff: und spettigBegriff: , abtragen thuen und nachwärthBegriff: sein solle


Auf heüt dato, den 4ten tag haüwmonath ao Abkürzung 1675Originaldatierung: 4.7.1675, habend meine gnädige heren
und ein ehrsamme dreyfacher landtrath auß befehl gmeiner landtleüthen zu einem
beharlichen landtrechtenBegriff: auf und angenohmmen und mit ein anderem einhellig
ermehretBegriff: , daß, wann einer fürohin ein pferdtBegriff: nach landtrechten für gesund und gerecht
erkaufft, der verkaüfferBegriff: als danne ihmme umb die vier haubtlasterßBegriff: , also
krämpffigBegriff: , dämpfigBegriff: , stettigBegriff: und spettigBegriff: , vier wochenZeitspanne: 4 Wochen und nicht lenger darfür
abtragBegriff: thuen und nachwerth sein solle. Für daß nun aber vier wochenZeitspanne: 4 Wochen verfloßen, alß solle dannethin ganz kein nachwerthBegriff: deßentwegen angesuecht werden,
sonder der verkaüffer demm kaüfferBegriff: besten maaßen geanthwortet haben. Was aber
außert den vier haubtlasterenBegriff: an einem pferdtBegriff: möchte erfunden werden,
solle ganz kein nachwertBegriff: darbey angesuecht werden, sonderen darumben
geanthwortet haben.

ActumSprachwechsel: Latein WerdenbergAusstellungsort: ,
denn 25. 9bris 1736Originaldatierung: 25.11.1736.
Canzley GlarußOrt: .
Johann Caspar BluemerPerson: , der zeit landtschreiberBegriff:
der graffschafft Werdenberg und herrschafft WartauwOrt: .

Anmerkungen

    1. 1666 wird eine Frist beim Verkauf von Vieh von einem Jahr und einem Tag festgelegt, vgl. SSRQ SG III/4 193-1.