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SSRQ SG III/4 222-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 222-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Glarus erlaubt den Werdenbergern erneut, die Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs zu besetzen

1738 August 27. Glarus

Landammann, Rat und Landleute von Glarus gestatten auf der Landsgemeinde vom 4. Mai 1738 den Werdenberger Gesandten Ammann David Hilty und Richter Hans Engler mit ihrem Beistand Hauptmann Johann Christoph Zweifel wiederum die Besetzung der Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs unter folgenden Bedingungen:

1. Die Remedur von 1725 bleibt in Kraft.

2. Aus der Bewohnerschaft von Werdenberg sollen die tauglichsten Männer in diese Ämter gewählt und vereidigt werden.

3. Die Fahne wird in Friedenszeiten auf dem Schloss aufbewahrt.

4. In Kriegszeiten bleibt es Glarus vorbehalten, das Werdenberger Banner zu konfiszieren und die Untertanen unter ihrem Banner marschieren zu lassen.

5. Sollten neue Unruhen aufkommen, kann Glarus die Ämter wieder an sich ziehen.

6. Diese Beschlüsse dürfen der Glarner Herrschaft in Werdenberg zu keinem Nachteil gereichen.

Der Aussteller siegelt.

  • Signatur: LAGL AG III.2442:026a
  • Frühere Signatur: LAGL VIII. 222
  • Originaldatierung: 1738 August 27
  • Überlieferung: Original, Heft (2 Doppelblätter, 4 Seiten beschrieben)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.0 × 37.5
  • 1 Siegel:
    1. GlarusOrganisation: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Bartholome ÄebliPerson: , Landschreiber von Glarus
  • Regesten

  • Signatur: LAGL AG III.2442:026b
  • Originaldatierung: 1738 August 27 (ca.)
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (2 Doppelblätter, 5 Seiten beschrieben)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.0 × 34.0
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: LAGL AG III.2401:044, S. 76; 565–567
  • Originaldatierung: 1754 April 28
  • Überlieferung: Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 25.0 × 36.0
  • Sprache: Deutsch

  1. Nach dem Werdenberger LandhandelBegriff: durften laut RemedurBegriff: alle Werdenberger ÄmterBegriff: mit Ausnahme des StadtknechtsBegriff: nur mit Glarnern besetzt werden (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 14). Mit der vorliegenden Bewilligung dürfen LandeshauptmannBegriff: und LandesfähnrichBegriff: wieder aus der Mitte der WerdenbergerOrganisation: und «auß unserer überlaßung» durch die BewohnerschaftOrganisation: gewählt werden. Bereits am 20. Mai 1738Datum: 20.5.1738 war der einheimische Richter Christian LitscherPerson: zum Landesfähnrich gewählt worden (PA Hilty S 006/043).

  2. Auf Bitten der Ausschüsse der Gemeinden GrabsOrganisation: , BuchsOrganisation: und SevelenOrganisation: hatten die WerdenbergerOrganisation: die aufgrund des Werdenberger Landhandels entzogenen WaffenBegriff: bereits 1734Datum: 1734 zurückerhalten (vgl. das Dossier StASG AA 3 A 1b-12 mit einem Waffen- und Mannschaftsverzeichnis). Zum Landhandel vgl. SSRQ SG III/4 216-1.

Editionstext

Wir, landamman und raht und gemeine landtleüth zu GlarußOrt: Organisation: , bekennen und thun kundt allermeniglichen offenbahr hiermit disem brieff, daß auf heüt, den ersten sontag im mejen, da mann zelt nach der gebuhrt unsers einigen herren und erlösers Jesu (Hinzufügung oberhalb der ZeileaChristi ein tausend sibenhundert dreißig und acht jahreOriginaldatierung: 4.5.1738, zu GlarußAusstellungsort: an einer offnen, gemeinen landtsgmeindBegriff: nach altem, loblichem gebrauch und jährlicherWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr gewohnheit unsers gemeinen standts geschäfften wegen beieinanderen versambt gewesen) vor uns kommen und erschinen sind unser lieb und getreüw undterthanen, burger und landtleüth, auß unserer graffschafft WerdenbergOrt: Organisation: Davidt HildiPerson: , ammanBegriff: , und Hanß EnglerPerson: , richterBegriff: , alß verordnete landtbotten und außschüze unserer allseitig getreüen, lieben angehörigen und undterthanen ermeldt unserer graffschafft WerdenbergOrt: und unß gehorsambst und underthänig durch ihren beistand, herren haubtmman Johan Christoff ZweifelPerson: , vortragen laßen:
Wie daß ihnen und allen ihrem mitburgeren und mitlandtleühten gar übrig, ja herzlich leid seje, daß theils sie, theils und sonderlichen ihre vätterBegriff: sich vor 18Zeitspanne: 18 Jahre 20 jahreZeitspanne: 20 Jahre so gegen uns als ihren rechtmäßigen oberen, nathürlich und gnädigen obrigkeit aufgeführt, daß wir bewogen und verleitet worden, durch angemessen und wolbekandten ernst sie widerum in die schrancken der erforderlich und gebührenden obedienz und ghorsamme zuzeühen, auch auf ein billich und gerechte, doch milt und gnädige weise unsere ungnade und mißvermügen empfinden zu laßen. So aber meistes widerum zu ihrem grösten trost und freüde in vergeß gesezt, sie in vorigen stande gnädigst durch ihr deemühtig anhalten und bitten gestelt und so zusagen nur eines annoch ermangle:

Namlichen, daß anvorn sie auch einen landtshaubtmannBegriff: und landtsfendrichBegriff: gehabt, also dermühtigst, ja underthänigst, zum trostlichen merckmahl ihrer vollckohmenen außsöhnung gegen unß und alligcklicher verzeihung der leider begangenen mißschritten, unß als ihre gnädige herren und [fol. 1v]Seitenumbruch oberen ersuchen und bitten, auch darmit widerum auß ihren eigenen burgerBegriff: und landtleühtenBegriff: zuversehenBegriff: , der aufrichtigst und gewüssesten versicherung, daß sie es als eine große gnade durch gebührend und pflichtmäsige gehorsamme werden cognoscieren und erkennen, sich gar geflißen, vor all uns mißfehllig und sonderlichen wider ihre pflicht und schuldigkeit lauffenden hüetten, ja so betragen und aufführen, wie es recht gesinneten und gehorsammen undterthanenBegriff: gebühr und angemessen seie, mit hertzlich beifüegendem anwuntsche, daß der höchste, ja alles vermögende gott uns langwirrigst ruh und allem wohlwesen conservieren und erhalten wolle.

Wir daruff auch die angemeßen und erforderliche reflectionesBegriff: gemachet und vast einmühtig befunden, weilen nit so vast unsere gegenwehrtig getreüw und liebe angehörige, als aber ihre verstorbne vätterBegriff: ursach und schuld an ernanten mißschritt und übersehungen geweßen, sie auch seinth selber zeit in conformitetBegriff: der ihnen gestelt und übergebenen remedurBegriff: 1, ja wie es frommen, gehorsamm und getreüen underthanenBegriff: gebührt, zu denen mann sich in allen und sonderlich solchen zutragenheiten, bei welchen deß vatterlandtsBegriff: recht und gerechtigkeiten nöhtig zuschüzen und zu schirmen, ihrer wahren treüw und erkandtlichen gehorsamme widrumAuffällige Schreibung versehen könne)2, aufgeführt und noch biß dato und gegenwehrtig aufführen, ja für alle hinkönfftige zeiten aufzuführen und zu verhalten versprechen, ihnnen in diserem, ihrem deemühtig und undterthänigen bitten und begehren günstig und gnädig zum zeichen unserer wahren außsöhnnung und dermahligen zufridenheit über ihres verhalten zuentsprechen und wie einen landtshaubtmannBegriff: so auch einen landtsfenderichBegriff: auß ihren burgerBegriff: und landtleühtenBegriff: zu verwilligenBegriff: und zu sezenBegriff: , jedoch mit hernach folgender condition und gedingen,
[1] daß es allerfordrist bei der angeregt, auch 1725Originaldatierung: 1.1.1725 – 31.12.1725 durch unsere domahlen gehabte fürgeliebte ambtsherren in WerdenbergOrt: selbsten, bei anlaß einer expresse besamleten landtsgmeindBegriff: zu gestelten remedurBegriff: 3 solle sein gäntzlich und ohnabenderlich verbleiben haben.

[fol. 2r]Seitenumbruch

Zweitenß, daß solche, so wohlen vor dißmahlen alß auch hinkönfftig in gmeiner rahtstubenBegriff: auß unserer überlaßung, doch von unseren getreüwen, lieben burgerenBegriff: und landtleühtenBegriff: zu WerdenbergOrt: Organisation: solle erkiestBegriff: und erwehlt werden, die getreüst, redlichst, dienlich und tauglichsten, in der meinung, daß auch ein angemeßner eidtBegriff: ihnen dictiert und von ihnen beschworen werden.

Drittens, daß eben noch dermahlen auf dem schloßBegriff: ligende landtsfahnenBegriff: dem landtsfendrichBegriff: andienen solle, jedoch so, daß er bestähndig auf dem schloß in verwahrung eines jeweiligen landtvogtsBegriff: ligen und aufbehalten werden solle, biß und so lang empörrungenBegriff: , noth und kriegBegriff: (darvor uns gott, der allmächtige, biß an daß ende der tagen gnädiglich vergaumenBegriff: wolle) in solcher maaß sich aüßerten, daß unser landtvogt auß unserem befelch, sie, gedacht unsere g lAbkürzung burgerBegriff: und landtleüthBegriff: , unß zu hilff und beistand zuziehen, aufmahnen und erforderen wurde. Alß dann soll von einem landtvogt ihnen daß fähndlyBegriff: als zuhanden deß verordneten landtsfänderichenBegriff: jederzeit zugestelt und übergeben werden, sie daßelbig zu feldtBegriff: tragen, darrunder zeühen und reisenBegriff: und nach demme die unruhenBegriff: gestillet und berühiget, auch mann widerum nacher hauß zeücht, soll allwegen der fahnenBegriff: widerum auf daß schloßBegriff: an die gewohnte gewahrsamme zuhanden eines landtvogtsBegriff: getragen und begleitet werden.

Vierttens, daß wann sie mit solchem fahnenBegriff: zu uns in daß feldtBegriff: zugind, wir alßdann nach unserem gutduncken, belieben und gefallen selbigen underschlachen, beiseits sezen und die auf unseren befehl auß und uns zugezogne kriegßleühteBegriff: under unser pannerBegriff: und fahnenBegriff: , die wir dannzumahlen in dem feldtBegriff: und zum kriegBegriff: parat und gerüst haben, ziehen und understoßen, ja eintheillen könen.

Fünfftens, daß so öffters gesagt, unsere lieb und getreüe burger, landtleüth und undterthanen zu WerdenbergOrt: Organisation: , über kurz old lang, widerspännig, unghorsamm oder einiches muotthwillens und ohnrechtenß und [fol. 2v]Seitenumbruch nit wie fromme, threüe undterthannenBegriff: und eigne leüth ihre pflicht nach schuldig sind, halten, fürnehmmen und erzeigen wurden (deßen wir uns demnach keineswegß versehen, sonderen aller treüw, ghorsamme und guts für allhinkönfftige zeiten). Wir alß dann oder unsere nachkohmen ihnen disere verlangt und außgebetten beweisende ehrenBegriff: und ämbterBegriff: wohl widerum je nach beschaffenheit suspendieren, hinnehmen, entsezen old wohl gar alligklichen aufheben, den fahnenBegriff: zuruck ziehen, ja nach darzu nach beschulden und verdienen alß unsere eigene leüth und undterthanen nach unserem gut und recht befinden und wohlgefallen straffenBegriff: und corrigieren mögen und könen.

Sechßtens und zum beschluß, so soll auch diß alles, wie hievor beschriben und von uns vergunt und bewilliget worden, uns, landamman, rath und gmeinen landtleühten, noch auch unseren geliebten nachkohmen an unseren rechtsammung, eigenschafft, freiheiten, herrlichkeiten und gerechtigkeiten in unserer graff und herrschafft WerdenbergOrt: keineswegß schädlich, nachtheillig noch vergriffenlich sein.

Deßen danne zu wahrem und vestem urkundt habend wir unsers stand und landts gewohnt secret einsigell trucken laßen an disen brieff, der außgefertiget und geben, den 27./16. augusti 1738Originaldatierung: 27.8.1738 ().

Bartholome ÄblyPerson: , geschworner landtschreiber zu GlarußOrt: .

|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:] Brieff, so denn landtshaubtmannBegriff: und landtßfendrichBegriff: zu WerdenbergOrt: betrifft

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  1. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.
  2. Die Öffnung der Klammer fehlt.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.