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SSRQ SG III/4 238-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 238-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Münzmandat über die Umrechnungskurse in Gams

1759 März 2. Schwyz

Landammann und Rat von Schwyz und Glarus wiederholen ein Münzmandat, weil diesem nicht genug Folge geleistet werde und deshalb die Taxen überschritten werden. Das Mandat wird bekräftigt und die Umrechnungskurse für Münzen werden nochmals festgelegt. Dieselben Kurse gelten auch für die Landleute in Glarus, Uznach, Werdenberg und im Sarganserland.

  • Signatur: OGA Gams Nr. 102
  • Originaldatierung: 1759 März 2
  • Überlieferung: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.5 × 33.5
  • Sprache: Deutsch

Die Jahrzahl in der Abschrift der MünzordnungBegriff: fehlt. Im Archivverzeichnis wird das Mandat auf das Jahr 1629 datiert. Es ist aber unklar, woher diese Jahrzahl stammt, weshalb die Jahresangabe 1629 unsicher ist. Eventuell wurde das Jahr aufgrund der älteren Nummerierung auf der Rückseite aus dem 19. Jh. rekonstruiert. Die Abschrift ist jedoch von der Hand des Schreibers her und von der für das 18. Jh. typischen Währungen eher in das 18. Jh. zu datieren. Sehr wahrscheinlich ist es 1759 entstanden: Am 24. März 1759Datum: 24.3.1759 beschweren sich die Abgeordneten von GamsOrt: in der Ratsversammlung in SchwyzOrt: über das von beiden Orten ausgegebene MandatBegriff: zu den Gold- und Silbersorten. Insbesondere wehren sie sich gegen den auch in diesem Mandat enthaltenen Artikel, dass sie die TarifeBegriff: gegenüber den angrenzenden Ländern einhalten müssen, obwohl diese in den Nachbarschaften wesentlich höher sind. SchwyzOrganisation: modifiziert deshalb die Geldtaxen so, dass in GamsOrt: die Taxen gegenüber dem ToggenburgOrt: , dem SarganserlandOrt: , dem RheintalOrt: und anderen angrenzenden Nachbarschaften den dort jeweils geltenden Preisen angepasst werden dürfen (Abschriften: OGA Gams Nr. 170; StASZ HA.IV.404, Nr. 82). Nach GlarusOrganisation: hingegen dürfen die GeldsortenBegriff: in GlarusOrt: , SargansOrt: , WerdenbergOrt: und UznachOrt: und GasterOrt: nicht zu einem höheren Preis ausgegeben werden. Nur in den Gebieten Toggenburg, Sax-ForsteggOrt: , Rheintal und anderen Ländern dürfen die Taxen den dortigen Preisen angepasst werden (Abschriften: OGA Gams  Nr. 171; StASG AA 2 A 14-16). Schliesslich entscheidet der LandvogtBegriff: im GasterOrt: am 3. April 1759 über die beiden unterschiedlichen Erkenntisse von Schwyz und Glarus und folgt der Entscheidung von Schwyz (OGA Gams Nr. 172).

Editionstext


Wier, landtaman und radth zue SchwitzOrganisation: und
GlarußOrganisation: , endtbiedten allen unßeren angehörigen
unßeren vadterlichen gruoß an bey zue vernemen:

Noch deme wier zue sonderen diß vergenüegen vernemen müeßen, welcher gestaldten den ledtst hie
publietzieredten geldt mandadttBegriff: in an sechung der goldBegriff:
und silber sordtenBegriff: kein genüögen geleistedt, volglich
der geldt taxBegriff: über schridten werde, alß thuon wier hier
mit vor mohlß auß gekünden geldt mandadttBegriff: növerdingß bestädtten und erkenen daß crafft dißem:
x
die s sAbkürzung dublonenBegriff: 11Währung: 2 Gulden 15Währung: 15 Kreuzer
die CarlinaBegriff: 10Währung: 10 Gulden 30Währung: 30 Kreuzer
die schildtly dublonenBegriff: 10Währung: 10 Gulden 24Währung: 24 Kreuzer
die suna dublonenBegriff: 10Währung: 10 Gulden
die MaxdorBegriff: dublonen 10Währung: 10 Gulden :
die aldten FrantzöscheOrt: und SpanischeOrt: dublonenBegriff: 8Währung: 8 Gulden 10Währung: 10 Kreuzer
die MaxdtorBegriff: 7Währung: 7 Gulden 30Währung: 30 Kreuzer
die BärerischeOrt: Maxdor 7Währung: 7 Gulden
die kopf gewichtigenBegriff: dugadttenBegriff: 4Währung: 4 Gulden 30Währung: 30 Kreuzer
die halb dublonenBegriff: gewichtigen dugattenBegriff: 4Währung: 4 Gulden 20Währung: 20 Kreuzer
die GenoweßnerOrt: cronenBegriff: 3Währung: 3 Gulden 12Währung: 12 Kreuzer
die cronenBegriff: und federen dallerBegriff: 2Währung: 2 Gulden 36Währung: 36 Kreuzer
die FiliphBegriff: 2Währung: 2 Gulden 20Währung: 20 Kreuzer
die nöwen FiliphBegriff: 2Währung: 2 Gulden 12Währung: 12 Kreuzer
die BäyerischeOrt: thallerBegriff: 2Währung: 2 Gulden 16Währung: 16 Kreuzer
[fol. 1v]Seitenumbruch
x
die gemeinen thallerBegriff: 2Währung: 2 Gulden 6Währung: 6 Kreuzer
die aldten FrantzößischeOrt: 2Währung: 2 Gulden 16Währung: 16 Kreuzer
die BäyerischeOrt: halben guldiBegriff: nach ihrem dermohligen
thaxBegriff:
30Währung: 30 Kreuzer

Gegen den landtleüdten zue GlarußOrganisation: , Sarganßer lenderOrganisation: ,
WerdenbergerOrganisation: , auch UtznachtOrganisation: , so der glichen taxBegriff: haben,
sollen ußgeben und eingenomen werden, denen
darwider handledten bey straff und ungnad. Wier
wollen und gestadten aber an bey, daß solche geldterBegriff:
gegen dem RichOrt: und uß ordtßBegriff: woll höcher sollen auß
gegeben und eingenomen werden möge, jedoch aber
daß niemandt dißer sordtenBegriff: danedthin, wider nun in
landt und gegen gemeldten landtleüdten zue GlarußOrganisation: ,
UtznachtOrganisation: , SarganßerOrganisation: oder auch WerdenbergerOrganisation: , höcher
außgeben und hier midt einen ohn erlaubdten
grembellBegriff: triben solle, wie wier zue steiff haldtung
deßen unßern herren landtvogt auffgetragen, hier
anUnsichere Lesungafahllß genöwe auffsicht zue haldten und die übertredter alß unßeren befehlen wider spänige zue
wohl b verdiendter straff ziechen.

Wier nehmen aber die zue versichtliche hoffnung, daß
jeder uß schuldtigem gehorsam von sich selbsten gehenUnsichere Lesungc
vorsteche und vor schaden und unglückh zue sein
bedacht sein werde, verkündenUnsichere Lesungd, den 2. ten mertzOriginaldatierung: 2.3.17591,
cantzleyBegriff: SchwitzOrt: .
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:]
Geldt sordten
eohne jahrzahlBegriff:
[Registraturvermerk auf der Rückseite von Hand des 19. Jh.:]
Nro 102

Anmerkungen

  1. Unsichere Lesung.
  2. Streichung: wo.
  3. Unsichere Lesung.
  4. Unsichere Lesung.
  5. Handwechsel.
  1. Die Jahrzahl fehlt. Im Archivverzeichnis ist das Mandat auf das Jahr 1629 datiert. Allerdings ist unklar, woher diese Jahrzahl stammt (siehe Kommentar).