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SSRQ SG III/4 242-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 242-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Nachtrag im Landbuch von Werdenberg von 1639 über das Erbrecht

1770 Mai 15.

Da die Angehörigen von Werdenberg Glarus bitten, den Glarner Erbrechtsartikel aus dem Jahr 1739 auch auf Werdenberg zu erstrecken, beschliesst die Landsgemeinde in Glarus 1768, dass die Glarner Erbrechtsartikel aus den Jahren 1739, 1750 und 1761 auch für Werdenberg gelten sollen: Kinder, deren Eltern sterben, sollen ab dem dritten Verwandtschaftsgrad keine Erbansprüche abgelten müssen. 1770 bittet ein Ausschuss von Werdenberg auf der Landsgemeinde, dass der an der Landsgemeinde 1768 festgesetzte Artikel explizit bis auf den dritten Grad der Blutsverwandtschaft begrenzt werde. Glarus schreibt darauf seinem Landvogt, dass der Artikel von 1768 nur bis zum dritten Grad reichen solle und für Werdenberger das Glarner Recht gelte. Der Artikel wird ins Landbuch nachgetragen.

  • Signatur: StASG AA 3 B 01, S. 22
  • Frühere Signatur: StASG AA 3 B 1
  • Originaldatierung: 1770 Mai 15
  • Überlieferung: Original, Buch (22 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Beschreibstoff: Pergament
  • Format B × H (cm): 31.0 × 35.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Joachim LeglerPerson: , Landschreiber
  • Editionen

  1. Es handelt sich hier um den letzten Nachtrag im LandbuchBegriff: von WerdenbergOrt: von 1639 (SSRQ SG III/4 174-1): GlarusOrganisation: beschliesst auf Bitten der WerdenbergerOrganisation: auf der Landsgemeinde 1768, dass die Erbrechtsartikel der Glarner LandleuteOrganisation: aus den Jahren 1739, 1750 und 1761 auch in WerdenbergOrt: gelten sollen. Auf Bitten der Landleute von Werdenberg wird 1770 der 1768 bewilligte Artikel von der Landsgemeinde abgeändert und als Nachtrag in das Landbuch von 1639 eingetragen: Ansprüche bei ErbschaftenBegriff: von Kindern, deren Eltern sterben, sollen sich nur bis auf den dritten Verwandtschaftsgrad und nicht weiter erstrecken.

  2. In einigen Abschriften des Landesrechts von 1639 ist dieser Nachtrag in paraphrasierter Form dem 14. Artikel angehängt (StASG AA 3 B 5, S. 10–11, gedruckt bei Senn, Chronik, S. 242; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 4, S. 10–11). Nur in einer Abschrift aus dem 19. Jh. (StASG AA 3 A 4-4b, S. 28–29) ist der Artikel wie im Original des Landbuchs wiedergegeben. In allen anderen Abschriften des Landbuchs oder im Urbar von 1754 wird der Artikel nicht nachgetragen (KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6; PGA Buchs B 11.21; StASG AA 3 B 9; LAGL AG III.2401:044 [Urbar]).

Editionstext


Weillen unßere angehörige zu WerdenbergOrganisation: das unterthänige
ansuchen gemacht haben, das ihnen in erbfählenBegriff: der anno 1739Originaldatierung: 1.1.1739 – 31.12.1739
errichtete hiessige erblandtsartickel in gnaden möchte gestattet
werden, welcher lautet, daß die kindereBegriff: , deren elterenBegriff: mit todt abgehenBegriff: , sich derselben todtBegriff: bis in den driten gradtBegriff: nichts zu entgeltenBegriff:
haben etcAbkürzung. So haben meine gnädige herren und gemeinde herren landtleüth erkenth, daß die angehörigen von WerdenbergOrganisation: nach unßerm
erbsarticklenBegriff: von anno 1739Originaldatierung: 1.1.1739 – 31.12.1739, 1750Originaldatierung: 1.1.1750 – 31.12.1750 und 1761Originaldatierung: 1.1.1761 – 31.12.1761 gehalten werden und
also die kindereBegriff: ihrer elterenBegriff: todteBegriff: bis in denn driten und weitere
gradeBegriff: des erbrechtensBegriff: sich nichts zu entgeltenBegriff: haben sollen.
Actum an
gehaltener gemeiner landtsgemeindtBegriff: zu GlarußOrt: , auff sontag, den
1/12ten brachmonath 1768Originaldatierung: 12.6.1768 ().
Johann Jacob ZweiffelPerson: ,
landtschrlandtschreiber.

Nach demme auff die ordinary landtsgemeindt 1770Originaldatierung: 1.1.1770 – 31.12.1770 von den graffschafftsangehörigenBegriff: ein ausschußBegriff: verordnet worden, welche bey
meinen gnädigen herren und sammbtlichen herren landtleüthen
das ansuchen machen sollen, ihnen an der landtsgmeindt 1768Originaldatierung: 1.1.1768 – 31.12.1768
stabiliertenBegriff: erbartickelBegriff: bis auff den driten gradBegriff: und nicht
weiter vestzusezen. So ist denne dermahligen regierenden hochgeachten, hochedelgebohrnen gestrengen etcAbkürzung herren, herren landtvogt Heinrich SchualerPerson: die erkantnußen einem schreibenBegriff: von
unßeren gnädigen herren und oberen participiert worden,
welches in der substanz dießes puncti von worth zu worth lautet,
wie folget:

Unnd hat dißseithig hocher gewalth an der letsteren sontagBegriff: abgehaltene
ordinary landtsgemeindteBegriff: demm demüthigen ansuchen unseren angehörigen von WerdenbergOrganisation: auff einer diesfahls ein gekomenne antwort und anectierte gründe dahin in gnaden willfahret, das die in
anno 1768Originaldatierung: 1.1.1768 – 31.12.1768 von selbe stabilierteBegriff: hiessige erbartickelBegriff: in erbfählenBegriff: unter sich selbsten auff den driten gradtBegriff: inclusive reduciert worden.
In erbffählen aber im WerdenbergischenOrt: , worin unßere eigene landtleüth intressiert, seyen diejenigen kinderBegriff: , deren elterenBegriff: mit todt abgehenBegriff: , nicht nur in driten, sonderen in 4ten und weiteren gradBegriff:
sich des erbrechtensBegriff: nicht zu entgeltenBegriff: haben sollen, zumahlen die
angehörige von WerdenbergOrganisation: in erbfählenBegriff: in unßerem landt das
gleiche rechtBegriff: zu genießen haben.
Geben, den 4/15ten may 1770Originaldatierung: 15.5.1770 (),
landamann und rath
gemeinen standts Glaruß
Organisation:
.
Auff befelch hochwohl ehren gedachten herren landtvogts zum artickel in
das landtsbuechBegriff: insseriert, den 10ten may 1770Originaldatierung: 10.5.1770 (),
Joachim LeglernPerson: ,
landschreiber.