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SSRQ SG III/4 243-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 243-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Heiratsvertrag zwischen Leonhard Sulser von Oberschan und Ursula Schwendener von Altendorf

1771 Februar 14.

Heiratsvertrag zwischen Richter Leonhard Sulser von Oberschan und Ursula Schwendener von Altendorf: Wenn der Ehemann stirbt, soll die Frau alles eingebrachte Gut sowie den Dritteil der Fahrhabe erhalten. Beim Todesfall eines Partners übernimmt der andere vor der Erbteilung das Doppelbett. Schwendeners Schulden sollen an ihre Erben übergehen. Wenn ein Partner stirbt, soll der andere bis zu seinem Lebensende 400 Gulden zur Nutzniessung behalten können. Danach sollen diese an die rechtmässigen Erben gehen. Das Einzugsgeld ins Dorf Oberschan muss die Frau aus ihren Mitteln bezahlen.

  • Signatur: LAGL AG III.2407:007
  • Frühere Signatur: LAGL 88
  • Originaldatierung: 1771 März 13 – 1800 Dezember 31 (ca.)
  • Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 35.5
  • Sprache: Deutsch

Der EhevertragBegriff: ist undatiert und liegt einem Schreiben des Landvogts von SargansOrt: vom 9. März 1771Datum: 9.3.1771 bei (LAGL AG III.2407:003). Die Eheleute haben am 16. Oktober 1770Datum: 16.10.1770 geheiratet (Kuratli, Wartauer Geschlechterfolge, Bd. 5, Fam.-Nr. 982 [ungedrucktes Manuskript, Azmoos, ohne Jahr, 13 Bde., u. a. im KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 42]). Der Ehevertrag wurde überliefert, da nach der HeiratBegriff: ein längerer Streit um ein ZugrechtBegriff: auf den GlockenhofOrt: als ein ErblehenBegriff: in Werdenberg in Besitz von Ursula SchwendenerPerson: (Witwe eines Richter RohrersPerson: von BuchsOrt: ) entsteht, auf welches ihre VerwandtenBegriff: Anspruch erheben mit der Begründung, dass es widerrechtlich sei, ein Lehen ausserhalb der Landvogtei WerdenbergOrt: zu besitzen. Während die Rechtslage im SarganserlandOrt: klar ist und eine FrauBegriff: , die ausser Landes heiratet, ihr LehenBegriff: innerhalb von zwei Jahren verkaufen muss (SSRQ SG III/2, Nr.  30, Art. 7), herrschen in WerdenbergOrt: keine klaren Verhältnisse: Im Allgemeinen geht man davon aus, dass eine Frau ihr Erblehen verliert, wenn sie aus der Herrschaft zieht (vgl. dazu die Dokumente im Dossier LAGL AG  II.2407 sowie LAGL AG III.2462:010). Schliesslich werden 1778Datum: 1778 HandänderungBegriff: durch HeiratBegriff: oder ErbschaftBegriff: zwischen Sargans und Werdenberg vertraglich geregelt (SSRQ SG III/2, Nr. 349).

Weitere EheverträgeBegriff: siehe StAZH A 346.1.3, Nr. 21; Nr. 29; A 346.1.5, Nr. 11; A 346.2.1, Nr. 140; A 346.3, Nr. 113; Nr. 173 (betreffen alle die Freiherren von Sax-HohensaxOrganisation: ) sowie einen Heiratsvertrag von 1807Datum: 1807 von Anna LitscherPerson: aus SevelenOrt: vgl. PA  Hilty S 006/130.

Editionstext


Zu wüßen seye, daß auff und zu endts geseztem
dato unter dem angesicht des großen gottes
ein eheliches versprechenBegriff: und verlobungBegriff: geschechen
entzwüschend nach folgenden ehrsammen persohnen
mit nammen und erstens richterBegriff: Leonhart SulßerPerson:
von OberschanOrt: zu WarthauwOrt: und Ursula SchwendenerPerson: von AltendorffOrt: aus der graffschafft WerdenbergOrt: .

ErstensDurch hängenden Einzug hervorgehoben versprechen obbedeüte beide eheverlobte, bey ein
anderen zu wohnen, alle gebührende liebe und treü
ein anderen zuerzeigen, wie es ehrlebenden eheleüthenBegriff:
gezimmend und anständig ist, worzu der himmell
ihnen gnad und beystandt verleichen wolle. Und
weillen dann

zweytensDurch hängenden Einzug hervorgehoben das leben der mentschenBegriff: unbeständig, zugleich auch
die ehenBegriff: veränderlich, als haben sich bedeüte zwey ehementschenBegriff: auff nach folgende weiß vergleichen und
contractiert, wann das einte oder andere solte absterbenBegriff: , wie das überlebende gehalten werden solle.

DritensDurch hängenden Einzug hervorgehoben verspricht bemelter richter Leonhart SulßerPerson: seiner
liebste, wann er solte vor ihro absterbenBegriff: , alles waß sie
zu ihmme bringt an guttBegriff: , wingerthBegriff: , schuldenBegriff: und geltBegriff:
f fAbkürzung, daß diß ihro widerum solle gezeiget werden und
selbiges alles ohnverlangt und einichem entgelt
möge zu handen nehmmen. Die fahrenden sachenBegriff:
betreffende, namblich die hauß mobilienBegriff: , waß nammens
es haben mag, solle sie ald ihre erben nach landtrechtenBegriff:
den driten theilBegriff: zu beziechen haben, ohne das s vAbkürzung
viechBegriff: , welches ihme, richter, oder seinen erbenBegriff: bleiben
solle, weillen sie deren keins zu ihmme bringt.

aDurch hängenden Einzug hervorgehoben
ViertensDurch hängenden Einzug hervorgehoben ist beabredet, werders theill vor demm anderen abstirbt,
das überlebende ein recht anständig tobletes bethBegriff: vorauß auß unzertheiltem beziechen und zubeziechen
haben, ohn intrag und widerred. Eß ist aber auch
angedinget und obiger beiden willen, wann solten
von ihro schuldenBegriff: etwaß verlohren werden, das selbiger
verlangt, sie oder ihre erbenBegriff: allein tragen und
leiden sollen. Und danne ist noch

fünfftensHinzufügung am linken Randb und letstlich verabredet und beschloßen worden,
wann das einte von dem anderen absterbenBegriff: thäte, [fol. 1v]Seitenumbruch
das überlebende von des verstorbenen mitlen möge
und solle biß auff des letsteren absterben von 400 Währung: 400 Gulden ,
schreibe vier hundert gulden, die nuzniessungBegriff: haben
und beziechen, ohne jemmandts intrag und widerreed.
Von solchen mag das überlebende ziechen an güterenBegriff: ,
von haußBegriff: oder schuldenBegriff: , alles nach belieben und
gefallen. Nach beider absterbenBegriff: sollend selbige
widerum an die rechtmässigen erbenBegriff: fallen.
Betreffende den inschnitzBegriff: gegen dem dorffBegriff: OberschanOrt: , selbiger solle ab ihren mitlen bezalth werden.
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Copia
heürath-tractatsBegriff:
[Registraturvermerk auf der Rückseite:]
L d

Anmerkungen

  1. Streichung: Fünfftens.
  2. Hinzufügung am linken Rand.