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SSRQ SG III/4 249-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 249-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Urteil des Herrschaftsgerichts mit einer Ordnung über den Auftrieb von Vieh auf die Alpen und die Allmend, den Holzbann und die Holznutzung am Frümserberg, mit einem Nachtrag zum Holzbann

1784 Januar 31.

In Frümsen gibt es Streit, weil die Mehrheit findet, dass es ihnen wegen der Zunahme von Personen unmöglich sei, bei den 1764 und 1777 erstellten Ordnungen zur Alpbesetzung, zum Auftreiben auf die Allmend und zur Bezahlung der Abgaben (Schnitz) zu bleiben. Landvogt Johann Jakob Escher und das Herrschaftsgericht urteilen:

1. Jeder darf zwei Kühe, zwei Pferde, zwei Kälber oder anstelle letzterer ein Rind auf die Allmend treiben. Zuvor aber muss die Allmend von Dornen und Steinen gereinigt werden. Es ist darauf zu achten, dass kein Vieh auf die Schlossalp kommt, bei einer Busse von 2 Gulden 30 Kreuzer von jedem Stück; auch andere Privatgüter und Alpen sollen so geschützt werden.

2. Der Brief von 1764 wird verschärft: Im Haldner und Spengelgasser Teil soll der Wald unter dem Tschingel und unter Platten bis an das Tisenhaldenloch, weiter von der Fenggrüti dem Weg nach hinten bis an den Breitläuibach und dem Bach nach hinunter bis zum Chobel in Bann gelegt werden. Im Holengasser Teil geht der Bannwald von der Chobeltrüchni bis an den Fälechöpf, von da gerade in das Chilcheli und bis an den Pfaffechnore und unter den Tschingelchlöpf durch bis an den Bofelchengel. Im Büsinger Teil geht der Bannwald von dem Bofelchengel bis unter den Bofelstei, den Holderrütichöpf nach bis an den Chelenbach. Das Tannenholz am ganzen Berg und in der Alp liegt im Bann. Bei 10 Gulden Busse darf keinerlei Holz geschlagen werden. Eichenholz darf nur für die Kirche und das Pfarrhaus genutzt werden oder für Neubauten. Letzteres wird aber 1788 wieder verboten.

3. Abgaben von Berg- und Gemeindesachen werden nach Kopf bezahlt; Abgaben für Pfarrhaus und Kirchengebäude jedoch nach Vermögen.

4. Bei der Bestossung der Alp soll ein Rind anstatt einem Stoss Alp nur drei Fuss haben. Es dürfen keine Pferde unbehirtet auf die Alp getrieben werden und der Zaun zur Schlossalp muss gemacht werden.

5. Beim Austeilen von Holz soll jeder Haushalt nach seinem Bedürfnis möglichst sparsam sein, zuerst soll man altes und unbrauchbares Holz schlagen, das von Beamteten und Waldvögten an der Ledi geschätzt und kontrolliert wird. Die älteren Briefe bleiben in Kraft und die 4 Waldvögte sollen aufs neue in Pflicht genommen werden.

6. Der Gemeinde wird bei 5 Gulden Busse befohlen, bei ihren Gemeindeversammlungen sittsamer zu sein und Grobheiten gegenüber Amtleuten zu unterlassen. Die Waldvögte sollen wachsam sein und die Übertreter den Amtleuten anzeigen. Die Fehlbaren sollen innerhalb von vier Wochen bestraft werden.

Nachtrag: Am 29. November 1793 legt die Gemeinde Frümsen ein weiteres Stück Wald in Bann.

  • Signatur: PA, 31.01.1784
  • Originaldatierung: 20. Jh.
  • Überlieferung: Fotokopie (des Originals)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Ulrich RodunerPerson: , Landschreiber

  1. Das Original der vorliegenden Papierurkunde befindet sich in Privatbesitz. Freundlicherweise wurde mir von Michael Berger eine Fotokopie der Originalurkunde zur Verfügung gestellt, die mir als Vorlage diente. Das Urteil nimmt Bezug auf zwei frühere Verträge aus den Jahren 1764Datum: 1764 und 1777Datum: 1777, die jedoch nicht mehr erhalten sind oder sich vielleicht auch in Privatbesitz befinden. Dies ist mit ein Grund, dieses lokalgeschichtlich interessante Stück über die BannwälderBegriff: und die WaldnutzungBegriff: in FrümsenOrt: zu edieren; so wird dieses vor einem möglichen Verlust bewahrt und einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

  2. Zur WaldnutzungBegriff: siehe auch die ForstordnungenBegriff: von Sax-ForsteggOrt: (SSRQ SG III/4 208-1) und von SennwaldOrt: (SSRQ SG III/4 246-1; zur Forstordnung von SaxOrt: siehe den Kommentar in SSRQ SG III/4 246-1) sowie den EidBegriff: der FörsterBegriff: bzw. des BannwartsBegriff: in Sax-ForsteggOrt: (SSRQ SG III/4 159-1). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggOrt: allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

Editionstext


Zu wüßen, kund und ofenbahr seye mäniglich hier mit dißerem brief, daß nach demme die
zeit haro in der ehrsammen gemeind FrümbsenOrganisation: zwischen
einer mehr und minderen partey allerhand zwischt
und verdruslichkeiten endtstanden, ansehende, daß
der mehrere theill in gedachter gemeind allezeit mit vielem ungestüm vorgestelt, es sei ihnen wegen
stark vermehrtem volkBegriff: ganz unmöglich, theils
bey dennen anno 1764Originaldatierung: 1.1.1764 – 31.12.17641, theils aber anno 1777Originaldatierung: 1.1.1777 – 31.12.1777 wegen alpbesezungBegriff: , auftreibenBegriff: auf die allgemeindBegriff: , bezahlungBegriff:
allfehligen schnizenBegriff: gemachten verkaumnusenBegriff: mehr
zubleiben, begehrend des nahen, wo nicht eine gänzliche aufhebung diser verkaumnußenBegriff: , wenigstens
aber eine erträgliche milderung. Da nun
diser zeit zwischen dem mehr und minder theill
wirklich zu einem rechtsspruchBegriff: gewachsen,

als hat hoch geachter, wohl edelgebohrner und
gestrenger herr landvogt HHans Jacob EscherPerson: und ein
ganz ehrsamm herrschafftsgerichtBegriff: einhellig erkendt und
gesprochen:

Erstlich wegen dem auftreibenBegriff: auf die allgemeindBegriff: soll es von nun an und zu allen zeiten so gehalten werden, das einer möge auftreiben 2 kühBegriff: ,
2 pferdtBegriff: , 2 kälberBegriff: oder an deren stät eine mäsenBegriff: .
Zuvor aber solle ganzer gemeind bey schwerer verandtwortung anbefohlen sein, die allgemeind gemeinsammlich von törnnenBegriff: und steinenBegriff: best möglich [S. 2]Seitenumbruch
zu reinigen und zu buzen, auch achtung zu geben, daß bei
diser menge viehBegriff: keines auf die Schlos-alpOrt: komme
oder widrigen fahls für ein jedes stükh 2 Währung: 2 Gulden 30 xrWährung: 30 Kreuzer
bezahlen. In gleichem sollen die privat güterBegriff: und die
alpBegriff: begrifen sein.

Zweitens soll der anno 1764Originaldatierung: 1.1.1764 – 31.12.1764 errichtete brief nit nur
nicht gemilderet und abgeändert, sondern viellmehr
verschärfet werden, so und dergestalten, das in dem
scharfen bannBegriff: sein und bleiben sollen:

In der HaldnerOrt: und SpengellgaserOrt: rodBegriff: solle das holzBegriff:
im bannBegriff: sein: Unter dem TschingellOrt: und unter BlatenOrt:
bis an Tisenhalden LochOrt: , weiter von der FenckreütiOrt:
dem eheBeschädigung durch Falt, unsichere LesungaweegBegriff: nach hindurch bis zu dem Breit Leüwi BachOrt:
und den dem bachBegriff: nach hinunter bis zum KobellOrt: .

In der HollengaserOrt: rodBegriff: solle das holz in bann sein
von der Kobell TrüchniOrt: bis an den Fählen KopfOrt: , von
da grad in das KilcheliOrt: , von da biß in Pfafen KnorrenOrt:
köpfliBegriff: , von da unter den Tschingell KöpfenOrt: hindurch
bis an Bofen KennellOrt: .

In der BüsingerOrt: rodBegriff: solle das holzBegriff: in bannBegriff: sein
von dem Bofen KennellOrt: biß unter dem BofensteinOrt: , den
Holder Reüti KöpfenOrt: nach hindurch biß an den KehlenbachOrt: .
[S. 3]Seitenumbruch

Das täniholzBegriff: betrefend im ganzen bergBegriff: und in der alpBegriff:
solle in bannBegriff: sein, zwölf klfftrAbkürzungLängenmass: 12 Klafter bei jedem bachBegriff: . In
der gemeind FrümbsenOrt: solle kein holzBegriff: , was nammens es
ist, gehauen werden. Bey 10 Währung: 10 Gulden unnachläslicher bueßBegriff:
soll keiner in den bann wälderBegriff: kein laubästBegriff: mehr stumblenBegriff: noch riedtlatenBegriff: hauen. Von seinem winterhauBegriff: solle
er zu riedtlaten gebrauchen mögen, aber im safftBegriff: soll
gar kein holz gehauen werden, dises soll nicht nur die
riedtlatenBegriff: , sonderen alle einzäunungenBegriff: gemmeindt sein.

Das eychiBegriff: b–holz holzKorrigiert: holz–b anbetrefend solle von
den amtleüthenBegriff: keinem particular bey solcher schlechten
lag nichts mehr erlaubt, sonderen solches zu kirchenBegriff:
und pfarhausBegriff: und anderen gemeinen, nothwendigen
sachen aufzubehalten und zu bewahren. Ihnen, den
amtleüthen und waldvögtenBegriff: , anbefohlen sein,
ausert wenn einer ein neü hausBegriff: oder stadellBegriff: bauen wurde, solle ihme
etwas eichi holzBegriff: erlaubt werden. c–
Das erlauben
des eichenen holzesBegriff:
ist auf anhalten
der amtleüthenBegriff: ,
hchgchhhochgeachteter herr landvogt EscherPerson:
abgekentBegriff: worden,
den 28.ten juni
1788
Originaldatierung: 28.6.1788
,
landschrbrlandschreiber RodunerPerson: .
Hinzufügung am linken Rand
–c

Dritens das schnizenBegriff: anbelangend sollend, was den
bergBegriff: und gemeind sachen anbetrifft, alle gleich, was aber
von pfarrhausBegriff: und kirchen gebaüBegriff: und andere derlei sachen
anbelangt, nach den mitlen geschnizet werden.

Viertens die besezung der alpBegriff: anbetrefend
solle ein mäsenBegriff: stat einem stosBegriff: alpBegriff: nur drey fueßLängenmass: 3 Füsse
haben, auch sollend keine pferdtBegriff: bei der büeß weder
um gelt noch sonst unbehirtet auf die alp getriben
und gegen der SchlosalpOrt: gezäunt werden.
[S. 4]Seitenumbruch

Fünftens, das holzBegriff: aus theillen betrefend solle vor
ein jederen haushalterBegriff: eine immer mögliche sparsamme bedürfnuß, auch altes und unschädliches holzBegriff: zuerst gehauen und dann von den beamtetenBegriff: und waldvögtenBegriff:
an der ledyBegriff: geschäzt und besichtiget werden
und den übertreterBegriff: nach gestaltsamme der sachen handhaben.

Sonsten aber die älteren brief in seinen
krefften sein und bleiben und die 4Menge: 4 waldvögtBegriff: aufs
neüe in pflicht genommen werden sollen.

Endtlichen solle d–die gemeind FrümsenOrganisation: Hinzufügung oberhalb der Zeile–d bey 5 Unsichere LesungeWährung: 5 Gulden unnachläslicher buesBegriff: anbefelchnet sein, bey ihren gemeindts versammlungenBegriff:
aus der kirchenBegriff: mehrere sitsammkeit zu gebrauchen
und sich aller grobheiten gegen die amtleüthBegriff: könfftighin
zu verhüeten. Zu dem end diser brief zu jedermans wüsendtlichem verhalt könfftigen sontagBegriff: vor
der gemeindBegriff: ofendtlich solle verlesen werden.

Anbey solle den waldvögtenBegriff: auferlegt sein, auf den fehlbahren
ein wachtsammes aug zu haben, solchen den amtleüthenBegriff: läidenBegriff: ,
das selbige nach gestaltsamme der sachen können gebüsst
und nicht länger als 4 wochenZeitspanne: 4 Wochen zeit gewartet werden.

Und desen zu wahrem, vestem urkund, haben
eingangs ermeldte bäideHinzufügung oberhalb der Zeilef parthejen gebätten
und erbätten [S. 5]Seitenumbruch
den hochgeachten, hoch und wohlweisen, hoch vorermeldten herren, herrn landvogt, das er
sein eigen wohl angebohBeschädigung durch verdeckendes Siegelg2ren ehren secret insigill
herunder geth–rukt, jedochBeschädigung durch verdeckendes Siegel–h ihme, hoch ehrendem herren
landvogt i–und seinen erbenBeschädigung durch verdeckendes Siegel–i ohne schaden, und
krafft j–disen, geben den 31. jenOriginaldatierung: 31.1.1784Beschädigung durch verdeckendes Siegel–jner anno 1784.3

Wann die gemeind FrümsenOrganisation: vor der
ganzen ehrsammen gemeindBegriff: durch das mehrBegriff:
nach ein stuk waldBegriff: in ihrem gemeinen bergBegriff:
einzulegen und in den bannBegriff: zu thun gut befunden, als haben die beammtetenBegriff: von dort,
richterBegriff: OstermeyerPerson: nebst den anderen vorgeseztenBegriff: ,
den hochgeachten herren landvogt Johann
Jacob Wolff
Person:
gebätten, solches zu ratificieren und in schrifft zu verfasen, welches hiemit
geschehen und solches der gemeind gänzlich
wilfahret ist.
[S. 6]Seitenumbruch

Desnahen die anstöser des stuk waldsBegriff: angemerkt werden als folget:
Welcher stosst
1.ts an den DieshaldenbachOrt: , 2. an den AlpellHinzufügung am linken RandkOrt: fellerweegBegriff: , 3. an den Erdberi BlazOrt: , 4. unden
an den bann waldBegriff: und häiss dis eingelegt
stuk wald das Lang RißOrt: und Erdberi BlazOrt: .
Welches stuk waldBegriff: in allen theillen und in allen
rechten gleich vorigen eingelegten bann hölzzKorrektur überschrieben, ersetzt: hlerBegriff:
in bannBegriff: seyn, geben und geschehen,
den 29. wintermwintermonat 1793Originaldatierung: 29.11.1793.

4 Ulrich RodunerPerson: ,
landschrbrlandschreiber
[Vermerk unterhalb der Zeile von Hand des 19. Jh.:]
Wald reglament
[Vermerk unterhalb der Zeile von Hand des 19. Jh.:]
Eingesehen vom BezBezirk Gericht
WerdenbergOrt: , den 4. 7br 1845Originaldatierung: 4.9.1845,
HiltyPerson: , prsdtpräsident.
[Vermerk unterhalb der Zeile von Hand des 19. Jh.:]
No 30

Anmerkungen

  1. Beschädigung durch Falt, unsichere Lesung.
  2. Korrigiert: holz.
  3. Hinzufügung am linken Rand.
  4. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  5. Unsichere Lesung.
  6. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  7. Beschädigung durch verdeckendes Siegel.
  8. Beschädigung durch verdeckendes Siegel.
  9. Beschädigung durch verdeckendes Siegel.
  10. Beschädigung durch verdeckendes Siegel.
  11. Hinzufügung am linken Rand.
  12. Korrektur überschrieben, ersetzt: h.
  1. Weder der Vertrag von 1764 noch von 1777 konnte gefunden werden.
  2. Die Ergänzungen unter dem Papiersiegel wurden auf der Fotokopie ergänzt.
  3. Das Siegel von Landvogt Johann Jakob EscherPerson: befindet sich hier.
  4. Das Siegel von Landvogt Johann Jakob WolfPerson: befindet sich hier.