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SSRQ SG III/4 254-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 254-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Weggeldverordnung für die Werdenberger gegenüber den Sarganserländern

1787 November 2. Schloss Werdenberg

Laut Urkunde vom 28. Oktober 1787 bewilligt Glarus den Werdenbergern ein Weggeld gegenüber den Sarganserländern. Es wird eine Ordnung aufgestellt und die Tarife werden festgelegt:

1. Jeder Reisende aus dem Sarganserland oder Wartau, ob zu Pferd, in einer Kutsche oder auf einem Schlitten, zahlt für jedes Pferd vom Wartauer Gatter bis Sevelen einen halben Kreuzer, bis Räfis einen Kreuzer, bis Buchs und Werdenberg einen Zürcher Schilling bis Grabs zwei Kreuzer und bis an die Gamser Grenze 2.5 Kreuzer.

2. Die Fuhrleute zahlen von jedem Pferd den obigen Betrag.

3. Auch Saumpferde bezahlen soviel.

4. Der Tarif für Zugochsen richtet sich nach der Zugkraft, die in Pferden berechnet wird.

5. Die Sarganserländer und Wartauer müssen das Weggeld bezahlen.

6. Die Benutzung von Nebenwegen ist bei 10 Taler Busse verboten. Dem Zöllner wird im Anhang aufgetragen, von Vieh und Pferden, die auf dem Markt verkauft werden, ein Weggeld einzuziehen.

  • Signatur: KA Werdenberg im OA Grabs 10-32
  • Originaldatierung: 1787 November 2 (wintermonat)
  • Überlieferung: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.0 × 33.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Fridolin LuchsingerPerson: , Landschreiber von Werdenberg

  1. Weil 1783Datum: 1783 die WartauerOrganisation: ein neues WeggeldBegriff: gegenüber den WerdenbergernOrganisation: errichten und 1786Datum: 1786 das ganze SarganserlandOrganisation: nachzieht (LAGL AG III.2457:014; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-39; LAGL AG III.2457:024; AG III.2457:020), bittet die Bewohnerschaft von WerdenbergOrganisation: 1787Datum: 1787 den Glarner RatOrganisation: ihrerseits um die Erhebung eines Weggelds gegenüber den Sargansern; nicht nur als GegenrechtBegriff: , sondern auch wegen der Instandhaltung der LandstrasseBegriff: von dem Gatter des Wartauer ChalberweidliOrt: s bis ins Städtli WerdenbergOrt: , die nun in gutem Zustand sei. GlarusOrganisation: beauftragt darauf den Landvogt von WerdenbergOrt: , an den SarganserOrt: Landvogt zu schreiben, den Werdenbergern das Weggeld zu erlassen oder sie werden ebenfalls ein Weggeld von den Sargansern erheben (KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-32; LAGL AG III.2457:022). Als der Landvogt in Sargans nicht auf die Forderung eingeht, bewilligt Glarus am 28. Oktober 1787Datum: 28.10.1787 den Werdenbergern ein Weggeld (OGA Grabs O 1787-2).

  2. Zu den TarifenBegriff: und Bestimmungen zum SarganserOrt: Zoll und zum WeggeldBegriff: vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 192; zum Zoll und Weggeld zwischen Wartau und Werdenberg vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 270. Bereits Mitte des 18. Jh. beklagten sich die Werdenberger über ein von den Gemeinden MelsOrganisation: und SargansOrganisation: eingefordertes Weggeld (vgl. dazu StALU PA Good Schachtel Städtchen Sargans, 04.06.1749; LAGL AG III.2457:025; AG III.2457:008; AG III.2444:004).

  3. Zu den TarifenBegriff: und Bestimmungen zum WerdenbergerOrt: ZollBegriff: siehe ausführlich SSRQ SG III/4 226-1.

Editionstext

WeeggeltsBegriff: tariffaBegriff: und verordnungBegriff:

Unßere gnädig gebietende herren und oberen hochloblichen standts GlarusOrganisation: haben der grafschaft WerdenbergOrganisation: laut urkund vom 28. weinmonat anno 1787Originaldatierung: 28.10.17871 gnädigst verwilliget, ein weeggeldtBegriff: gegen die graf- und landtschaftsangehörigen deß ganzen Sarganser LandtsOrganisation: zu beziehen und zware auf folgende weise:

1.tens Ein reisender aus dem SarganserlandtOrt: und WarthauwOrt: zu pferdtBegriff: , mit chaisenBegriff: , kutschenBegriff: oder schlittenBegriff: zalt für jedes pferdtBegriff: vom WarthauerOrt: gatterBegriff: hinweg bis SevelenOrt: ein halben kreüzerWährung: 0.5 Kreuzer , bis RäfisOrt: ein kreüzerWährung: 1 Kreuzer , bis BuchsOrt: und WerdenbergOrt: ein Zürcher schillingWährung: 1 Zürcher Schilling , bis GrabsOrt: zwei kreüzerWährung: 2 Kreuzer und bis an die GambserOrt: gränzenBegriff: zwei und ein halben kreüzerWährung: 2.5 Kreuzer und von diesren orthen zurük bis an die WarthauerOrt: gränzen jedes mahlen das gleiche.

2.tens Die fuhrleütheBegriff: , so aus dem ganzen SarganserlandtOrt: und WarthauwOrt: mit mehr oder weniger beladenen wägenBegriff: in die grafschaft ein und ausfahren, zahlen von jedem pferdtBegriff: , so an ihren wägen gespannet ist, jedes mahlen hin und zurük besonders das gleiche wie obstehet. So sie aber ganz lär, entweders nachfuhrBegriff: oder zurükfahren, so sind sie befrejet.

3.tens Von einem beladenen saum pfärdteBegriff: soll ebenfahls das gleiche bezalt werden.

4.tens Der zugochsenBegriff: halben hat es den verstand, daß wann zwei alte jochochsenBegriff: so viel ziehen als vier pferdteBegriff: , so solle von solchen so viel weeggeldtBegriff: bezalt werden als von vier pferdten. Ziehen aber zwei junge ochsenBegriff: oder nur ein einspanniger so viel als drei oder zwei pferdt, soll danne weeggeldt bezalt werden wie von drei oder zwei pferdten.

5.tens Von dieserem weeggeldtBegriff: ist aus ermeldter graf- und landtschaft SargansOrt: und WarthauwOrt: ganz niemand befrejet, sondern wer aus dieser landtschaft in die grafschaft WerdenbergOrt: reitet, fahret oder seine sachen saumet oder führet oder auf mehrschazBegriff: hin saumen und führen laßt, alles ohne ausnahm schuldig ist, das [fol. 1v]Seitenumbruch weeggeldt nach vorschrift zu zahlen und zwaren in allem auf gleiche weise und art, wie die WerdenbergischenOrganisation: auch im SargansischenOrganisation: und WarthauischenOrganisation: das weeggeldt zu erstatten angehalten werden.

6.tens Um aber vorzubeügen, daß dieseres weeggeldtBegriff: der grafschaft WerdenbergOrt: nicht etwann durch niderträchtigen eigennuz geschmäleret oder gar nicht erstattet werde, als wirdt hiermit oberkeitlichen gebotten und befohlen, daß jeder mäniglich, welcher aus besagter landtschaft in hieslige grafschaft zu reiten, zu fahren oder zuführen hat, sich der ordenlichen reichsBegriff: und heerstraßeBegriff: bedienen und durch keine auwenBegriff: , ab und nebendtweegeBegriff: fahren solle. Denen ungehorsammen jedes mahlen bei 10 thallerenWährung: 10 Taler bußBegriff: , welches mäniglich zu gehorsammem verhalt dienet.

Damit aber niemand der unwißenheit sich zu entschuldigen habe, als ist gegenwärtige tariffaBegriff: und verordnungBegriff: vervielfaltiget an das kaufhauseBegriff: zu WerdenbergOrt: und an dem weeggeldt beziehungsort zu RäfisOrt: zu jedermans verhalt offentlich angeschlagen worden.

So gegeben, schloß WerdenbergAusstellungsort: , den 2.ten wintermonat anno 1787Originaldatierung: 2.11.1787, Fridolin LuchsingerPerson: , geschworner landtschreiberBegriff: zu WerdenbergOrt: .

[fol. 2r]Seitenumbruch

Folgendes wirdt zum verhalt deß weeggeldt einziehersBegriff: noch per anhang angemerkt:

[1] Daß zu folge erhobenem bericht vom weeggeldt einzieherBegriff: zu WarthauOrt: und im SargansischenOrt: von nachstehendem allda weeggeltBegriff: geforderet und bezalt werden müse und bis dahin von denen WerdenbergischenOrganisation: allda bezogen und bezalt worden, nammlich, von hornvieheBegriff: und pferdtenBegriff: , die in das land auf die märtBegriff: und durch das land auf weitere märt anderwärts zum verkaufBegriff: geführt werden, wirdt von jedem stuk das bestimbte weeggeldtBegriff: geforderet und bezalt.

[2] Item, wann im land auf denen märtenBegriff: hornvieheBegriff: oder pferdtBegriff: erkauft und außert landt heimbgetriben wird, muß auch das weeggeldt bezalt werden.

[3] Wan aber das auf die märtBegriff: geführte vieheBegriff: und pferdtBegriff: nicht verkauft, sondern widrum heimbgetriben wirdt, so bezalt dasselbige im heimb oder rukweeg kein weeggeldt mehr, sondern nur wann es nach dem märt geführt wirdt.

[4] Obiges alles ist nur von großer haabBegriff: zu verstehen, von der kleinen ald schmaalhaabBegriff: wirdt nichts geforderet noch bezalt.

|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:] WeeggeltsBegriff: tariffaBegriff: zu WerdenbergOrt: , anno 1787Datum: 1787
[Registraturvermerk auf der Rückseite:] No 8

Anmerkungen

    1. Vgl. OGA Grabs O 1787-2.