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SSRQ SG III/4 256-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 256-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Verordnung von Glarus betreffend die Fähren Burgerau, Trübbach und Bendern mit dem Lehenbrief der Fähre an der Burgerau

1793 Mai 14.

Johann Heinrich Freitag, Landvogt von Werdenberg-Wartau, urkundet, dass wegen des Streits zwischen der Fähre am Trübbach und bei Bendern Landammann und Rat von Glarus folgendes entschieden haben: Da die Schifffahrt in der Burgerau sicherer ist als am Trübbach und zu Bendern, soll das Mittelfahr in der Burgerau mit einem grossen und kleinen Schiff unabhängig von Bendern oder Trübbach als unabhängiges Lehen bestehen. Bei der Verleihung am Trübbach und zu Bendern muss jeder Ort jedoch nur die Hälfte des gewohnten Lehen- und Ehrschatzschillings entrichten. Burgerau muss die anderen beiden Hälften bezahlen. Damit sollen die beiden Fähren entschädigt werden mit dem Vorbehalt auf Änderungen Seitens Glarus. Darauf wird diese Verordnung Christian Saxer, Christian Schwendener und Hans Georg Schwendener, alle in der Burgerau wohnhaft, vorgelesen. Sie versprechen, diese zu befolgen und bitten um eine schriftliche Bestätigung zusammen mit ihren Lehenpflichten.

1. Die Lehenleute dürfen alles transportieren, wofür sie entlöhnt werden.

2. Sie dürfen bei Verlust ihres Lehens keine Fahrenden nach Werdenberg transportieren.

3. Sie sollen ihre Schiffe auf ihre Kosten in gutem Stand halten.

4. Falls bei niedrigem Wasserstand die Leute anstelle der Fähre über die Furten fahren, müssen sie trotzdem den Schifflohn bezahlen.

5. Wenn das Lehen von Bendern 1807 ausläuft, müssen die Fährleute der Burgerau die Hälfte des Ehrschatzes bezahlen. Das gleiche gilt für die nächste Verleihung der Fähre am Trübbach.

6. Das Lehen darf nicht verkauft, verpfändet oder sonst veräussert werden, ausser im Notfall. Dann soll es zuerst dem Landvogt, dann den Mitinhabern des Lehens und zuletzt einem Landmann von Werdenberg angeboten werden.

7. Sie dürfen nur mit Bewilligung das Landvogts neue Mitinhaber aufnehmen. Darauf haben die Fährleute einen Eid geschworen. Bei Zuwiderhandlung fällt das Lehen an Glarus zurück.

  • Signatur: StASG AA 3 A 10-4, S. 4–6
  • Frühere Signatur: StASG AA 3 A 10-4
  • Originaldatierung: 1805 Juli 23 (ca.)
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.0 × 38.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Fridolin LuchsingerPerson: , alt Land- und Distriktgerichtsschreiber von Werdenberg

  1. Die FähreBegriff: in der BurgerauOrt: muss im ersten Viertel des 18. Jh.Datum: 1.1.1701 – 31.12.1725 oder früher aus dem Bedürfnis entstanden sein, die ErnteBegriff: von Werdenberger EigengüternBegriff: auf der anderen Rheinseite nach WerdenbergOrt: zu transportieren: Eine erste Klage gegen einen Fährbetrieb in der Au (BurgerauOrt: ) findet sich 1731Datum: 1731, als sich die FährleuteBegriff: von HaagOrt: und BendernOrt: beschweren, dass Christian SpitzPerson: in der AuOrt: ein SchiffBegriff: unterhalte und entgegen den Verordnungen ihrer Lehenurkunde Personen befördere. Tatsächlich verfügen aber die Leute in der Au über eine obrigkeitliche Erlaubnis, die ihnen den Transport von Gütern gestattet, was sich aber bisher auf die Ernte von Gütern auf der anderen Rheinseite beschränkte und nicht für HandelswarenBegriff: galt (LAGL AG III.2433:003).

  2. Die FähreBegriff: in der BurgerauOrt: wird wahrscheinlich 1767Datum: 1767 erstmals auf 20 JahreZeitspanne: 20 Jahre verliehen. Bereits zwei Jahre später, am 9. November 1769Datum: 9.11.1769, kommt es zu einem SchiedsspruchBegriff: des Landvogts von Werdenberg-Wartau zwischen den FährleutenBegriff: von BendernOrt: und den Fährleuten in der BurgerauOrt: :

    1. Es darf in der BurgerauOrt: kein grösseres SchiffBegriff: eingesetzt werden als das gegenwärtige Schiff, das 18 Schuhe im Boden und 6 Schuhe in der Breite misst.

    2. Die beiden Burgerauer Fährleute dürfen alles transportieren. Der Schiffslohn des Säumers des Klosters Neu St. JohannOrt: kommt jedoch immer den Fährleuten von Bendern zu, ungeachtet, wo dieser den RheinOrt: passiert.

    3. Diese Übereinkunft soll 18 JahreZeitspanne: 18 Jahre dauern oder bis zum Ende des Lehenbriefs, der 1767 auf 20 Jahre verliehen wurde.

    4. Die beiden Fährleute in der Burgerau müssen versprechen, die nächsten acht Jahre insgesamt 113 Gulden zu bezahlen. Innerhalb der übrigen 10 Jahre sollen sie die gleiche Gesamtsumme den Fährleuten von Bendern jährlich auf MartiniDatum: 11. November ebenfalls in bestimmten Raten bezahlen (LAGL AG III.2433:012).

  3. Im November 1790Datum: 1.11.1790 – 30.11.1790 reichen die Fährleute von TrübbachOrt: gegen diejenigen der BurgerauOrt: Klage ein, worauf es am 16. November 1790Datum: 16.11.1790 zu Verhandlungen kommt. Für die Fähre in Trübbach bedeutet die Fähre in der Burgerau als Afterlehen (Nebenlehen) der Fähre von BendernOrt: ein grosser Nachteil. Die Fährleute wünschen deshalb die dortige SchifffahrtBegriff: auf den Transport von Gütern für den Eigenbedarf zwischen den Herrschaften WerdenbergOrt: und VaduzOrt: zu reduzieren (LAGL AG III.2433:009; AG III.2433:010; AG III.2433:011). Als die Burgerauer nur noch Güter für Werdenberg transportieren, wehren sich jedoch nicht nur die WerdenbergerOrt: HandelsleuteBegriff: , sondern auch der Abt von Neu St. JohannOrt: sowie die benachbarte Herrschaft Hohensax-GamsOrt: gegen die Einstellung des grossen Schiffes sowie die Einschränkung der Transportware, da die Fähre in der Burgerau viel sicherer sei als diejenige bei Trübbach (LAGL AG III.2433:018; AG III.2433:019).

    Am 18. Oktober 1791Datum: 18.10.1791 erlaubt der Landvogt von Werdenberg-Wartau den weiteren Betrieb der Fähre, bis ein definitiver Entscheid von GlarusOrganisation: vorliegt (LAGL AG III.2433:021). Auf weitere Beschwerden Seitens der Fähre bei Trübbach, dass die Burgerau weiterhin Waren aus dem ReichOrt: und aus GraubündenOrt: mit grossen Schiffen transportiere sowie weiteren Verhandlungen Anfang des Jahres 1793Datum: 1793, entscheidet der Landvogt, dass die SchifffahrtBegriff: in der Burgerau beim nächsten Verfall der Fährlehen in den Stand eines eigenständigen LehensBegriff: versetzt werden solle und der EhrschatzBegriff: der bisherigen Fähren herabgesetzt werden müsse (LAGL AG III.2433:025). Als die drei Interessenten im Mai 1793 bei der Neuverleihung der Fähre bei TrübbachOrt: trotz Anpassungen ihre Bewerbung zurückziehen, beschliesst der Landvogt, das Lehen den Fährleuten von der Burgerau zu übertragen (LAGL AG III.2433:040). Einige Tage später stellt GlarusOrganisation: die hier edierte Verordnung auf und verleiht die Fähre an der Burgerau auf 20 Jahre. Die Verleihung der Fähre am Trübbach wird am gleichen Tag denselben drei Fährleuten verliehen (StASG AA 3 A 10-4, S. 1–3). Zu diesem Konflikt vgl. weitere Akten im Dossier LAGL AG III.2433.

  4. Zur FähreBegriff: zwischen HaagOrt: und BendernOrt: vgl. SSRQ SG III/4 123-1; SSRQ SG III/4 132-1; SSRQ SG III/4 152-1; zur Fähre am SchollbergOrt: bei TrübbachOrt: vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 80; SSRQ SG III/2, Nr. 154b; zu den Fähren im RheintalOrt: vgl. SSRQ SG III/3, Nr. 21 und 210; vgl. auch die Verfügung an die Schiffleute der Fähren HaagOrt: , BurgerauOrt: und TrübbachOrt: über das Verhalten bei Truppenansammlungen in LiechtensteinOrt: 1796Datum: 1796 (StASG AA 3 A 10-6).

Editionstext


Copie
der fahr lehen briefenBegriff:
am TrübenbachOrt: und in der BurgersauwOrt:
von anno a1796Originaldatierung: 1.1.1796 – 31.12.1796

[S. 1]Seitenumbruch [S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch [...]Editorisch irrelevant1
[S. 4]Seitenumbruch
Abschrift
des fahrlehen briefesBegriff: in der BurgersauweOrt: de datto 14. may anno 1793Originaldatierung: 14.5.1793 (),
wovon der original brief anno 1798Originaldatierung: 1.1.1798 – 31.12.1798 an die verwaltungskammerBegriff: des cantons LinthOrt:
übersandt worden, in deren archiveBegriff: derselbige befindlich ist.

Ich, Johann Heinrich FreytagPerson: , deß hochloblichen standes GlarusOrganisation: , der zeit regierender landtvogt der grafschafft Werdenberg und herrschaft WarthauwOrt: , urkunde und bekenne
offentlich im craft gegenwärtigem brief, daß bey einigen jahren hero zwischen denen fahrenBegriff: am
TrübenbachOrt: und deme zu BänderenOrt: streit und mißverstand sich ereignet wegen der mittel schiffarthBegriff: in
der BurgersauweOrt: , welche durch nachsicht bis dahin den lehenzinßBegriff: nur denen fehrenBegriff: zu BänderenOrt: erstattet2
und dabey die TrübbacherOrt: schiffarthBegriff: an ihrem verdienst eben so viel abbruch erlitten als die zu BänderenOrt: ?Auffällige Schreibung Gegen welche einseitige verlehnungBegriff: die fehrenBegriff: am TrübenbachOrt: eintrag und widerred gethan haben mit dem vortrag, daß entweders diesere mittel schifarthBegriff: gänzlich aufgehoben
oder aber dem TrübbacherOrt: die entschädigung dafür verschaft werden möchte. In dieser absicht
sind verschidene versuche zu gütlicher vereinbahrung unter allen dreyen theilen gemacht worden.
Weile aber selbige von keinem erfolge gewesen, als haben hierüber, um diseren streitigkeiten
für jezt und in zukonft ein ende zu machen, meine gnädige herren und oberen, landtamman
und rath zu Glarus
Organisation:
, kraft hoher landes- und lehenherrlicher befüegsamme, nach erdaurung alles
deßen, was von zeit zu zeit, theils von allen drey theilen, theils von unseren lieben angehörigen
der grafschaft Werdenberg
Organisation:
bitt und vorstellungsweise an hochdieselben gekommen ist, den
9./20. merzOriginaldatierung: 20.3.1793 () letstabgewichen, einmüthig erkent und vestgesezt: ?Auffällige Schreibung3

Weile die schiffarthBegriff: in der BurgersauwOrt: zufolge vieljähriger erfahrung in allen
absichten sicher, guth und nöthig seye, in demme öfters beschehen, das man am TrübenbachOrt: und
zu BänderenOrt: wegen RheinOrt: größe und windBegriff: nicht hat gefahren werden können, man in der
BurgersauweOrt: gefahren und denen reisendenBegriff: leüthen für ihre persohnen und bey sich gehabten
waarenBegriff: und gütterBegriff: aus der noth geholfen worden ist, als solle bemeldtes mittelfahrBegriff: in der
BurgersauweOrt: Streichung durch Textlöschung/Rasur (4 Wörter)b mit einem großen und kleinen schiffeBegriff: hinfüro von beyden
anderen fährenBegriff: am TrübenbachOrt: und zu BänderenOrt: ohnabhängig und auf freyen fuß gesezt,
unter hochheitlicher protection genohmen seyn und heißen, jedoch die fehrenBegriff: und lehenleütheBegriff: deßelbigen dagegen schuldig und pflichtig seyn, bey jedermahliger verlehnungBegriff:
beyder schiffahrtenBegriff: am Trüben bachOrt: und zu BänderenOrt: an jedem orthe die helfte ihres gewohnten
lehenBegriff: und ehrschaz schilligsBegriff: für die bestimmte zeit zutragen und dem jedesmalen betrefenden
landtvogt c zu erstatten. Hiermit auf solche weise die fehrenBegriff: am TrübenbachOrt: und zu
BänderenOrt: entschädiget werden, jedoch mit dem ausdrukenlichen anhang, das im fahl
unvorhersehende umstände, aufstößeBegriff: und ereignise wider erwarten sich zeigen würden,
meine gnädige herren und oberen zu GlarusOrganisation: die unbeschränkte lehenherrliche dispositionen
und verfüegungen ihnen vorbehalten, zwarn allezeit in dem verstand, das die darunter
leidenden nach billichkeiten wurden betrachtet und entschädiget werden.

Hierauf sind die diesmahligen fehrenBegriff: der BurgersauwerOrt: schiffarthBegriff: mit nammen
lieutenantBegriff: Christian SaxerPerson: , Christian SchwendenerPerson: und Hanß Geörg SchwendenerPerson: , alle
drey in der BurgersauweOrt: wohnhaft, vorgeforderet, und ihnen disere verordnungBegriff:
vorgelesen worden, welche sie auch zubefolgen versprochen und dabey mich in aller unterthänigkeit gebätten haben, das ich ihnen hierüber solche verordnung nebst ihren fehrpflichtenBegriff: in schrift verfaßet, mit meinem ambts insigel verwahret, ertheilen und
zustellen möchte.

Auf disere, ihre bitte hin ertheile ich hiermit in kraft diesere briefes zufolge
habendem auftrag und gewalt im nammen meiner gnädigen herren und oberen zu GlarusOrganisation:
denen obbesagten fehrenBegriff: in der BurgersauweOrt: (jedoch unter dem feyrlichen vorbehalt
obbemeldter, unbeschränkter lehenherrlichen verfüegungen) die rechte und die freyheit [S. 5]Seitenumbruch
in der BurgersauweOrt: , an dennen orthen, wo sie und ihre vorfahrende schiffleütheBegriff: und
fehrenBegriff: schon bey viele der jahren die schiffarthBegriff: gehalten haben mit einem genügsammen
großen und kleineren schiffeBegriff: , alles dasjenige, was an dieserer fahrBegriff: freywillig kommen mag,
hin und her über den RheinOrt: zuführen, es mag nammen haben, wie es will, und sollen sie
pflichtig und schuldig seyn zu führen, was an ihr fahr kommen thut, in dieser absicht alle zeit
an einem morgenBegriff: bey guter, früher tages zeitBegriff: am RheinOrt: zu seyn und am abendBegriff: zu verharren,
daß man noch mit reisenden leüthen woll tagszeit über RheinOrt: fahren kan, ungefahrlich.
Doch daß jeder schuldig seye, ihnen einen zimlichen lohnBegriff: zuzahlen, wie er bis dahin
geübt worden und ihnen hierüber eine eigene lohnordnungBegriff: zu gestelt ist, deren
gemäß sie sich verhalten sollen, vorbehalten arme leütheBegriff: , die nit ein pfennig haben
und genug thun darum, um gottes willen. Deßgleichen unserer gnädigen herren landtvögteBegriff: ,
anwäldBegriff: und ambtsleütheBegriff: vergebens und umsonst führen und fürderen ohne klag, so
wohlen auch das gesindBegriff: ohne lohnBegriff: .
Fehrners sollen die fehrenBegriff: keine ziginerBegriff: oder
heidenBegriff: auf unsere seithen hinüberführen bey verlust des lehensBegriff: . Und wann aber deren
auf unserer seithen ankomen, sollend sie dann selbige von stund an auf die
andere seiten führen und das ohne verzug.

Auch sollen sie jederzeit große und kleine schiffeBegriff: in ihren kösten wohl auf-
und in ehren erhalten, damit die leütheBegriff: , waagenBegriff: , gütherBegriff: und vieheBegriff: allezeit sicher
geführt werden können, danne mgdmeine gnädigen herren herren und oberen noch das land allhier weder
an holzBegriff: noch anderm keine köstenBegriff: zu tragen schuldig sind.
Wann es sich auch begeben solte,
daß bey kleinem waßerBegriff: jemand durch die fuhrtenBegriff: des RheinsOrt: in dieser gegend
reithen oder fahren wurde mit waagenBegriff: oder anderem, sollen dieselben nichts desto
weniger denen fehren lohnBegriff: zu geben schuldig seyn, wie selbiges in der verordnungBegriff: 4
bestimmt ist.
Und wann die lehenzeitBegriff: des fahrsBegriff: zu BänderenOrt: ausgeloffen ist, welche
auf AndreastagPerson: anno 1807Originaldatierung: 30.11.1807 erfolget, so sollen sie oder ihre erben und nachkommen
danzumahlen schuldig seyn, bey derselben verlehnungBegriff: auf die 20 folgenden
jahre
Zeitspanne: 20 Jahre
hin die helfte deßelbigen ehrschazBegriff: ald lehen schilligsBegriff: , so sie gewohnt gewesen
zuzahlen, demme zur selbigen zeit regierenden landtvogt erstatten und die fehren
zu BänderenOrt: darum erleichteret werden. Gleichwie dermalen bey der TrübenbacherOrt:
verlehnungBegriff: 5 für die jezt folgenden zwanzig jahreZeitspanne: 20 Jahre auch beschehen ist. Und wann danne
auch diesere zeit widerum ausgeloffen, so sollen sie oder ihre erben und nachkommen
zu gleicher zeit widerum schuldig seyn, das nemliche zuerstatten und zu leisten, wie
dermahlen und im anfang des briefs gemeldt worden, nach welcher erstattung
ihnen oder ihren nachkommenden auf wohl verhalten hin disere schiffahrtBegriff: widrum
verlihen und zugeschriben werden solle.
Auch sollen sie nicht befügt seyn, dies,
ihr fahrBegriff: ald fahrrechtBegriff: , jemandem zu verkauffenBegriff: , zuverpfändenBegriff: oder sonsten zuveräußeren, es seye danne, daß einer ald der andere unter ihnen ald ihre erben
es nothdurft halber thun müßten, so solle es ihnen in solchem fahl zugelaßen seyn,
jedoch das sie zuerst solches dem jederweiligen landtvogt eröfnen und anbieten
sollen und danne zweitens an seine mitgenoßenBegriff: , die antheil am fahrBegriff: haben,
und wann danne diesere selbiges nicht annehmen wolten, so mögen sie es hernach
einem anderen grafschaftsmannBegriff: in WerdenbergOrt: anbieten, weiters aber nicht.
[S. 6]Seitenumbruch
Auch sollen sie ohne wüßen und einwilligung eines jederweiligen landtvogts
keine andern mittgenoßenBegriff: annehmen, was danne aber mit solcher bewilligung
geschiehet, so wohl im verkauffen, veräußeren oder mitgesellen anzunehmen, solle
dannzumahlen auf befehl des landtvogts durch den jedermahligen landschreiberBegriff: und
niemand anderst eingeschriben werden.

Auf welches hin die benannten fehrenBegriff: einen gelehrten eidBegriff: zu gott
geschworen, demme bestermöglichkeit nachzukommen, getreülich und ungefahrlichen.

Wann aber der eine ald der andere in obbeschribenen stukhen sich versehen
und verfählen wurde, so ist sein antheil fahrrechtBegriff: verwirkt und verfallen und mag
solches widrum verlihen werden. So die fehrenBegriff: aber dieserm getreülich nachkommen
und sich demme gemäß betragen, so wollen meine gnädige herren und oberen sie und
ihre nachkommen bey dieserm fahrBegriff: und fahrrechtBegriff: gnädiglich handhaben, schüzen
und schirmen.

Deßen zu wahrer sicherheit und vestem urkund hat zu anfangs
hochehren bemeldter herr landtvogt im nammen seiner gnädigen herren von GlarusOrganisation:
und ihren nachkommenden unter nochmahliger bestätigung deß im anfang gemachten feyrlichen vorbehalts und an der lehenschaftBegriff: und ferneren recht und gerechtigkeit,
auch ihnen und ihme und seinen erben und nachkommenden in allweeg ohne schaden,
sein anerbohren ambts insigil offentlich auf diesen brief gedrukt, der geben
ist auf dem schloß WerdenbergAusstellungsort: , samstags, den 14ten may, nach der gnadenreichen gebuhrt und menschwerdung unsers lieben herrn und heilands, Jeßu
Christi
Person:
, gezelt eintausend sibenhundert und darnach im drey und neünzigsten
jahr 1793
Originaldatierung: 14.5.1793 ()
.

(Signe) Fridolin LuchsingerPerson: , landtschreiberBegriff: .

Dem original gleichlautend abgeschriben worden von
Fridolin LuchsingerPerson: ,
altlandt-Begriff: und distrikt gerichtsschreiberBegriff:
zu WerdenbergOrt: .
[S. 7]Seitenumbruch [S. 8]Seitenumbruch [S. 9]Seitenumbruch [S. 10]Seitenumbruch [...]Editorisch irrelevant6
|Seitenumbruch
[Registraturvermerk auf dem Umschlag oben:] 1793, No 4

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile von späterer Hand: 1787Originaldatierung: 1.1.1787 – 31.12.1787–.
  2. Streichung durch Textlöschung/Rasur (4 Wörter).
  3. Streichung: z.
  1. S. 1–3: LehenurkundeBegriff: der FähreBegriff: am TrübbachOrt: vom 14. Mai 1793Datum: 14.5.1793 ().
  2. Vgl. dazu Kommentare 1 und 2.
  3. Der Schreiber kennzeichnet die einzelnen Abschnitte häufig mit einem «?». Diese werden im Folgenden der Lesbarkeit halber nicht wiedergegeben.
  4. Vgl. SSRQ SG III/4 188-1.
  5. Die Fähre am Trübbach wird gleichentags an dieselben drei Lehennehmer verliehen (StASG AA 3 A 10-4, S. 1–3).
  6. S. 7–8 folgt die LehenurkundeBegriff: der Fähre von BendernOrt: vom 30. November 1787Datum: 30.11.1787 sowie S. 9–10 fünf Bescheinigungen zur Verleihung der Fähre von Bendern zwischen 1789Datum: 1789 und 1805Datum: 1805.