SSRQ SG III/4 256-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 256-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verordnung von Glarus betreffend die Fähren Burgerau, Trübbach und Bendern mit dem Lehenbrief der Fähre an der Burgerau
1793 Mai 14.
Stückbeschreibung
- Signatur: StASG AA 3 A 10-4, S. 4–6
- Frühere Signatur: StASG AA 3 A 10-4
- Originaldatierung: 1805 Juli 23 (ca.) Überlieferung: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter) mit Umschlag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 38.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Die FähreBegriff: in der BurgerauOrt: muss im ersten Viertel des 18. Jh.Datum: 1.1.1701 – 31.12.1725 oder früher aus dem Bedürfnis entstanden sein, die ErnteBegriff: von Werdenberger EigengüternBegriff: auf der anderen Rheinseite nach WerdenbergOrt: zu transportieren: Eine erste Klage gegen einen Fährbetrieb in der Au (BurgerauOrt: ) findet sich 1731Datum: 1731, als sich die FährleuteBegriff: von HaagOrt: und BendernOrt: beschweren, dass Christian SpitzPerson: in der AuOrt: ein SchiffBegriff: unterhalte und entgegen den Verordnungen ihrer Lehenurkunde Personen befördere. Tatsächlich verfügen aber die Leute in der Au über eine obrigkeitliche Erlaubnis, die ihnen den Transport von Gütern gestattet, was sich aber bisher auf die Ernte von Gütern auf der anderen Rheinseite beschränkte und nicht für HandelswarenBegriff: galt (LAGL AG III.2433:003).
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Die FähreBegriff: in der BurgerauOrt: wird wahrscheinlich 1767Datum: 1767 erstmals auf 20 JahreZeitspanne: 20 Jahre verliehen. Bereits zwei Jahre später, am 9. November 1769Datum: 9.11.1769, kommt es zu einem SchiedsspruchBegriff: des Landvogts von Werdenberg-Wartau zwischen den FährleutenBegriff: von BendernOrt: und den Fährleuten in der BurgerauOrt: :
1. Es darf in der BurgerauOrt: kein grösseres SchiffBegriff: eingesetzt werden als das gegenwärtige Schiff, das 18 Schuhe im Boden und 6 Schuhe in der Breite misst.
2. Die beiden Burgerauer Fährleute dürfen alles transportieren. Der Schiffslohn des Säumers des Klosters Neu St. JohannOrt: kommt jedoch immer den Fährleuten von Bendern zu, ungeachtet, wo dieser den RheinOrt: passiert.
3. Diese Übereinkunft soll 18 JahreZeitspanne: 18 Jahre dauern oder bis zum Ende des Lehenbriefs, der 1767 auf 20 Jahre verliehen wurde.
4. Die beiden Fährleute in der Burgerau müssen versprechen, die nächsten acht Jahre insgesamt 113 Gulden zu bezahlen. Innerhalb der übrigen 10 Jahre sollen sie die gleiche Gesamtsumme den Fährleuten von Bendern jährlich auf MartiniDatum: 11. November ebenfalls in bestimmten Raten bezahlen (LAGL AG III.2433:012).
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Im November 1790Datum: 1.11.1790 – 30.11.1790 reichen die Fährleute von TrübbachOrt: gegen diejenigen der BurgerauOrt: Klage ein, worauf es am 16. November 1790Datum: 16.11.1790 zu Verhandlungen kommt. Für die Fähre in Trübbach bedeutet die Fähre in der Burgerau als Afterlehen (Nebenlehen) der Fähre von BendernOrt: ein grosser Nachteil. Die Fährleute wünschen deshalb die dortige SchifffahrtBegriff: auf den Transport von Gütern für den Eigenbedarf zwischen den Herrschaften WerdenbergOrt: und VaduzOrt: zu reduzieren (LAGL AG III.2433:009; AG III.2433:010; AG III.2433:011). Als die Burgerauer nur noch Güter für Werdenberg transportieren, wehren sich jedoch nicht nur die WerdenbergerOrt: HandelsleuteBegriff: , sondern auch der Abt von Neu St. JohannOrt: sowie die benachbarte Herrschaft Hohensax-GamsOrt: gegen die Einstellung des grossen Schiffes sowie die Einschränkung der Transportware, da die Fähre in der Burgerau viel sicherer sei als diejenige bei Trübbach (LAGL AG III.2433:018; AG III.2433:019).
Am 18. Oktober 1791Datum: 18.10.1791 erlaubt der Landvogt von Werdenberg-Wartau den weiteren Betrieb der Fähre, bis ein definitiver Entscheid von GlarusOrganisation: vorliegt (LAGL AG III.2433:021). Auf weitere Beschwerden Seitens der Fähre bei Trübbach, dass die Burgerau weiterhin Waren aus dem ReichOrt: und aus GraubündenOrt: mit grossen Schiffen transportiere sowie weiteren Verhandlungen Anfang des Jahres 1793Datum: 1793, entscheidet der Landvogt, dass die SchifffahrtBegriff: in der Burgerau beim nächsten Verfall der Fährlehen in den Stand eines eigenständigen LehensBegriff: versetzt werden solle und der EhrschatzBegriff: der bisherigen Fähren herabgesetzt werden müsse (LAGL AG III.2433:025). Als die drei Interessenten im Mai 1793 bei der Neuverleihung der Fähre bei TrübbachOrt: trotz Anpassungen ihre Bewerbung zurückziehen, beschliesst der Landvogt, das Lehen den Fährleuten von der Burgerau zu übertragen (LAGL AG III.2433:040). Einige Tage später stellt GlarusOrganisation: die hier edierte Verordnung auf und verleiht die Fähre an der Burgerau auf 20 Jahre. Die Verleihung der Fähre am Trübbach wird am gleichen Tag denselben drei Fährleuten verliehen (StASG AA 3 A 10-4, S. 1–3). Zu diesem Konflikt vgl. weitere Akten im Dossier LAGL AG III.2433.
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Zur FähreBegriff: zwischen HaagOrt: und BendernOrt: vgl. SSRQ SG III/4 123-1; SSRQ SG III/4 132-1; SSRQ SG III/4 152-1; zur Fähre am SchollbergOrt: bei TrübbachOrt: vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 80; SSRQ SG III/2, Nr. 154b; zu den Fähren im RheintalOrt: vgl. SSRQ SG III/3, Nr. 21 und 210; vgl. auch die Verfügung an die Schiffleute der Fähren HaagOrt: , BurgerauOrt: und TrübbachOrt: über das Verhalten bei Truppenansammlungen in LiechtensteinOrt: 1796Datum: 1796 (StASG AA 3 A 10-6).
Editionstext
Copie der fahr lehen briefenBegriff: am TrübenbachOrt: und in der BurgersauwOrt: von anno a1796Originaldatierung: 1.1.1796 – 31.12.1796
[S. 1]Seitenumbruch [S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch [...]Editorisch irrelevant1
[S. 4]Seitenumbruch
(Signe) Fridolin LuchsingerPerson: , landtschreiberBegriff: .
Dem original gleichlautend abgeschriben worden von Fridolin LuchsingerPerson: , altlandt-Begriff: und distrikt gerichtsschreiberBegriff: zu WerdenbergOrt: .
[S. 7]Seitenumbruch [S. 8]Seitenumbruch [S. 9]Seitenumbruch [S. 10]Seitenumbruch [...]Editorisch irrelevant6
Anmerkungen
- Hinzufügung oberhalb der Zeile von späterer Hand: 1787Originaldatierung: 1.1.1787 – 31.12.1787–.↩
- Streichung durch Textlöschung/Rasur (4 Wörter).↩
- Streichung: z.↩
- S. 1–3: LehenurkundeBegriff: der FähreBegriff: am TrübbachOrt: vom 14. Mai 1793Datum: 14.5.1793 ().↩
- Vgl. dazu Kommentare 1 und 2.↩
- Der Schreiber kennzeichnet die einzelnen Abschnitte häufig mit einem «?». Diese werden im Folgenden der Lesbarkeit halber nicht wiedergegeben.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 188-1.↩
- Die Fähre am Trübbach wird gleichentags an dieselben drei Lehennehmer verliehen (StASG AA 3 A 10-4, S. 1–3).↩
- S. 7–8 folgt die LehenurkundeBegriff: der Fähre von BendernOrt: vom 30. November 1787Datum: 30.11.1787 sowie S. 9–10 fünf Bescheinigungen zur Verleihung der Fähre von Bendern zwischen 1789Datum: 1789 und 1805Datum: 1805.↩
Regest
Johann Heinrich Freitag, Landvogt von Werdenberg-Wartau, urkundet, dass wegen des Streits zwischen der Fähre am Trübbach und bei Bendern Landammann und Rat von Glarus folgendes entschieden haben: Da die Schifffahrt in der Burgerau sicherer ist als am Trübbach und zu Bendern, soll das Mittelfahr in der Burgerau mit einem grossen und kleinen Schiff unabhängig von Bendern oder Trübbach als unabhängiges Lehen bestehen. Bei der Verleihung am Trübbach und zu Bendern muss jeder Ort jedoch nur die Hälfte des gewohnten Lehen- und Ehrschatzschillings entrichten. Burgerau muss die anderen beiden Hälften bezahlen. Damit sollen die beiden Fähren entschädigt werden mit dem Vorbehalt auf Änderungen Seitens Glarus. Darauf wird diese Verordnung Christian Saxer, Christian Schwendener und Hans Georg Schwendener, alle in der Burgerau wohnhaft, vorgelesen. Sie versprechen, diese zu befolgen und bitten um eine schriftliche Bestätigung zusammen mit ihren Lehenpflichten.
1. Die Lehenleute dürfen alles transportieren, wofür sie entlöhnt werden.
2. Sie dürfen bei Verlust ihres Lehens keine Fahrenden nach Werdenberg transportieren.
3. Sie sollen ihre Schiffe auf ihre Kosten in gutem Stand halten.
4. Falls bei niedrigem Wasserstand die Leute anstelle der Fähre über die Furten fahren, müssen sie trotzdem den Schifflohn bezahlen.
5. Wenn das Lehen von Bendern 1807 ausläuft, müssen die Fährleute der Burgerau die Hälfte des Ehrschatzes bezahlen. Das gleiche gilt für die nächste Verleihung der Fähre am Trübbach.
6. Das Lehen darf nicht verkauft, verpfändet oder sonst veräussert werden, ausser im Notfall. Dann soll es zuerst dem Landvogt, dann den Mitinhabern des Lehens und zuletzt einem Landmann von Werdenberg angeboten werden.
7. Sie dürfen nur mit Bewilligung das Landvogts neue Mitinhaber aufnehmen. Darauf haben die Fährleute einen Eid geschworen. Bei Zuwiderhandlung fällt das Lehen an Glarus zurück.