SSRQ SG III/4 73-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 73-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Gütlicher Schiedsspruch über vier Artikel betreffend die Allmenden im Kirchspiel Buchs
1484 März 6.
Stückbeschreibung
- Signatur: LAGL AG III.2418:001
- Frühere Signatur: LAGL 117
- Originaldatierung: 1484 März 6 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 45.0 × 29.0
- 1 Siegel:
- Freiherr Sigmund von BrandisPerson: , angehängt an Pergamentstreifen, fehlt
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Die Kirchgenossenschaft von BuchsOrt: beschliesst mit dem Einverständnis von Graf Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPerson: , einen UntergangBegriff: zur Bestimmung und Bereinigung der Grenzen durchzuführen. Weil der Graf in der Zwischenzeit stirbt, bestätigt sein Nachfolger, Johann Peter von Sax-MisoxPerson: , das Urbar von BuchsOrt: am 26. April 1484Datum: 26.4.1484 (StASG AA 3a U 13). Jakob Eggenberger, Hans Stricker und Valentin Vincenz haben dieses UrbarBegriff: 1984 als Faksimile mit Transkription, Übersetzung und Kommentar herausgegeben (Eggenberger/Stricker/Vincenz, Buchser Urbar, das Faksimilie ist zu finden unter StASG AA 3 B 8; KA Werdenberg im OA Grabs, Nr. 70). Die gedruckte Version von Niklaus Senn aus dem Jahr 1882Datum: 1882 (Senn, Urbar) liegt unter StASG AA 3 A 12b-2. Vor der Bestätigung des Urbars werden jedoch noch vier unklare Punkte geklärt.
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Zu den Urbaren der Gemeinden vgl. das UrbarBegriff: von GrabsOrt: aus dem Jahr 1463Datum: 1463 (KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 1 [Original], StASG AA 3 B 07 [Fotokopie], gedruckt bei Vetsch, Urbar) sowie das Grabser Urbar von 1691Datum: 1691 (Druck: Stricker, Urbar). Vgl. auch das GamserOrt: Urbar von 1461 (Original: OGA Gams Nr. 69, gedruckt bei Senn, Gangbrief. Das Original galt als verschollen. Im OGA Gams ist das Original dieser Fotokopie jedoch vorhanden und zwar unter dem Datum des 25. Mai 1586, OGA Gams Nr. 69 [besucht: 4. Juni 2019]. Eine Fotokopie des Originals befindet sich auch im Staatsarchiv St. Gallen unter StASG AA 2 A 14-1c. Das Urbar ist undatiert, doch im sogenannten Gadölbrief von 1476 [SSRQ SG III/4 69-1, S. 10] wird mitgeteilt, dass laut Anlassbrief von 1475Datum: 1475 die Grenzbesichtigung und damit die Erstellung des Urbars vor 14 Jahren, also 1461Datum: 1461, stattfand).
Ein ungedrucktes, bisher von den Literatur kaum beachtetes Urbar stammt von SevelenOrt: aus dem Jahre 1489Datum: 1489 und befindet sich im OGA Sevelen. Es ist nur noch als Kopie aus dem Jahr 1752Datum: 1752 unter dem Titel «Marchen-Urbar Buch» erhalten (OGA Sevelen B 00.34). Vgl. auch den als Pergamentheft ausgefertigten Wegbrief der Gemeinde SaxOrganisation: , der jedoch nur eine Beschreibung der Fahr-Begriff: und FusswegeBegriff: , nicht aber der Grenzen der Güter usw. enthält (StASG AA 2a U 04).
Editionstext
Regest
Burkhard Gehr, Hans Gorff, Leonhard Rohrer, Hans von Rotenberg, Ulrich Senn, Hans John (Juon), Klaus Meli und Klaus Schön, alle wohnhaft im Kirchspiel Buchs, schickten 13 Männer auf einen Untergang durch das ganze Kirchspiel, im Einverständnis mit Graf Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang, der das daraus resultierende Urbar bestätigte. Nach dem Tod des Grafen Wilhelm möchte Graf Johann Peter von Sax-Misox das Urbar ebenfalls bestätigen, wobei folgende vier Artikel einer Klärung bedürfen: 1. Die Kirchgenossen einigen sich zusammen mit Junker Rudolf Giel von Glattburg, Vertreter des Grafen Johann Peter, dass die Allmend mit allen ihren Erträgen weiterhin Gemeingut bleiben soll. Wenn jemand darauf persönliche Rechte geltend macht, sollte er gemäss Bürgerrecht entschädigt werden. 2. Die Äcker am Rhein, die dieser zerstört hat und die Allmenden waren, sollen wieder Eigengut werden, wenn das mit Kundschaften und Urkunden nachgewiesen werden kann. 3. Graf Johann Peter kann den Weiher bei der Stadt Werdenberg erweitern, solange dies keinem Kirchgenossen schadet. Das Ufer darf als Allmend genutzt werden. 4. Bisher war es laut Urbar verboten, auf den eigenen Gütern Obst- und Weingärten anzulegen. Dies soll fortan gestattet sein. Sollte aber jemand übertreiben, hat der Graf das Recht zur Einsprache.
Erbetener Siegler: Freiherr Sigmund von Brandis