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SSRQ SG III/4 98-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 98-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Fragment einer Strafrechtsordnung mit Artikeln zu Friedbruch, zu Körperverletzung und zu Schlägereien

16. Jh.

Fragment einer Strafrechtsordnung mit Artikeln zu Friedbruch, zu Körperverletzung und zu bewaffneten Schlägereien: Wer den Frieden mit Taten bricht, muss vor dem Landgericht vertrösten. – Wenn jemand den Frieden mit Worten bricht, soll das Recht vor dem Niedergericht gesucht werden. – Wer jemanden verletzt oder mit einer Waffe schlägt, wird vor Landgericht gerichtet.

  • Signatur: PA Hilty S 006/008
  • Originaldatierung: 16. Jh. (Undatiert)
  • Überlieferung: Aufzeichnung, Fragment (Einzelblatt)
  • Erhaltungszustand: gut, Ränder mit Papier verstärkt
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 16.0
  • Sprache: Deutsch

  1. Es handelt sich hier um ein Fragment einer StrafrechtsordnungBegriff: aus dem frühen 16. Jh.Datum: 10.1.1501 – 31.12.1600 Hinter diesen Regelungen steht die Idee der SicherungBegriff: des FriedenBegriff: s innerhalb eines Herrschaftsbereichs. FriedbruchBegriff: , KörperverletzungBegriff: , SchlägereienBegriff: und die jeweilige Zuständigkeit des LandgerichtsBegriff: oder NiedergerichtsBegriff: je nach Art des begangenen Gewaltdelikts werden erwähnt. Ein Friedbruch mit Worten, z. B. durch eine VerleumdungBegriff: , wiegt weniger schwer als ein Friedbruch mit WaffenBegriff: und kommt deshalb vor das niedere Gericht und nicht das Landgericht.

  2. Zu welcher Herrschaft die Friedensordnung gehört, ist unklar. Die Entstehungszeit sowie die Erwähnung eines LandvogtsBegriff: lässt darauf schliessen, dass es sich um ein HerrschaftsgebietBegriff: der EidgenossenOrganisation: handelt. Aus diesem Zeitraum existieren für WerdenbergOrt: oder Hohensax-GamsOrt: Friedensordnungen, die jedoch inhaltlich nicht mit dem Fragment übereinstimmen. Vom Wortlaut her steht das Fragment der Friedensordnung von Hohensax-Gams näher. In der Vereinbarung der beiden Orte SchwyzOrganisation: und GlarusOrganisation: mit GamsOrganisation: betreffend die Herrschaft Hohensax-Gams von 1497Datum: 1497 ist die Tat ähnlich wie im Fragment dem jeweiligen GerichtBegriff: zugeordnet. Das Fragment könnte sich demnach auf Hohensax-Gams beziehen. Auch David Heinrich HiltyPerson: vermutete laut seiner Notiz auf dem Fragment den Bezug zu Hohensax-Gams. Allerdings enthält die Vereinbarung von 1497 im Gegensatz zum Fragment das StrafmassBegriff: . Auch wird im Fragment der Begriff Landgericht gebraucht, während 1497 die Begriffe Hoch- bzw. Niedergericht verwendet werden. Die Begriffe LandgerichtBegriff: und LandratBegriff: erinnern eher an das SarganserlandOrt: , wo diese z. B. bereits 1438Datum: 1438 in dem Entwurf des HerrschaftsrodelsBegriff: und der LandgerichtsoffnungBegriff: der Grafschaft SargansOrt: vorkommen (SSRQ SG III/2, Nr. 51a). Die sogenannten MannzuchtordnungenBegriff: (StrafrechtBegriff: ) des Sarganserlandes unterscheiden sich jedoch deutlich von diesem Fragment; auch wird dort vor allem das Wort «trostung» und nicht «friden» verwendet (SSRQ SG III/2, Nr. 69; Nr. 75; Nr. 137; Nr. 261). Welcher Herrschaft die Friedensordnung zugeordnet werden kann, muss deshalb offen bleiben.

  3. Die beiden Blätter gehören inhaltlich zusammen, sind von gleicher Hand geschrieben und haben das gleiche Mass (22.0 x 16.0). Vom zweiten Blatt fehlt die rechte Hälfte, so dass der Inhalt nicht mehr rekonstruierbar ist.

Editionstext


Item welicher ouch den andren uber botnen und gmachten fridenBegriff: mit
der fûnstBegriff: schlachtBegriff: , der sol fur landtgrichtBegriff: vertroͤstenBegriff: .
Welicher
aber den friden mit wortten brichtBegriff: , den sol man mit recht
vor der nidren grichtenBegriff: suͦchen und den darûm straffenBegriff: .

Item und welicher oûch den andren mit der fûnstBegriff: freffenlich bluͦtrûnsi
schlacht
Begriff:
oder sûnst einer den andren mit gewaffneter handBegriff: , mitt
steckenBegriff: oder sparenBegriff: schlacht, die selbigen alle sollend fur landgricht
vertroͤsten und jeder da selbs recht gon lassen, alles lût
fridzedels.
a
[fol. 1v]Seitenumbruch

Item und also ist eines landtvogtsBegriff: geheiß an jeder
weibelBegriff: , amannBegriff: und ander amptlütBegriff: , das sy soliches
alles, wie obstatt, halten. Und wer über fridBegriff: handlety,
wie das ein lantzrattBegriff: angesehen hatt, für landgrichtBegriff:
vertroͤsten, heissen und nit vor den wydren grichten
suͦchen, wie das angesehen ist etcAbkürzung.

Anmerkungen

  1. Hinzufügung unterhalb der Zeile von Hand des 19. Jh. von : Fragment eines malefizrechtes (strafgesezes), wahrscheinlich
    der herrschaft Hohensax und GamsOrt: .