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SSRQ ZH NF II/11 119-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 119-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Klage wegen Einmischung des Stadtgerichts von Zürich in einem Konkurs in Wiedikon

1647 November 17.

Obervogt, Untervogt und das Gericht von Wiedikon beklagen sich beim Zürcher Rat über den Eingriff des Stadtgerichts in ihre Jurisdiktion und bitten um den Schutz ihrer Rechte. Nachdem nämlich über ihren Gemeindsgenossen Bartholomäus Weber, der jetzt erblindet im Spital lebt, letzten Juni der Konkurs eröffnet wurde, stellte sich heraus, dass Weber die halbe Juchart Acker, die er im Februar dieses Jahres an Hans Zurlinden verkauft hatte unter der Bedingung, dass Zurlinden die seit dem 11. November 1642 darauf stehende Belastung von 50 Gulden und vier ausstehenden Zinsen an die Witwe Andreas Meiers übernehme, am 15. März 1636 zusammen mit einer weiteren Juchart Acker bereits an Hans Georg Grebel zur Sonnen verschrieben hatte. Nach dem üblichen Konkursverfahren wurden nun die Ansprüche der Witwe Andreas Meiers zu den Ansprüchen Grebels hinzugeschlagen und Zurlinden gefragt, ob er den Acker übernehmen und beide Gläubiger befriedigen wolle. Zurlinden konnte sich dies jedoch nicht leisten, weshalb das Grundstück samt Saatgut Frau Meier übergeben wurde. Zwar versuchte Zurlinden, innerhalb der neun Tage Bedenkzeit einen Bürgen zu finden, um den investierten Dünger und das Saatgut nicht zu verlieren. Die von ihm als Sicherheit angebotene halbe Jucharte ist jedoch an Adam Abegg von Rüschlikon verschrieben und läuft Gefahr, diesem zuzufallen. Zurlinden forderte nun von Frau Meier Schadenersatz für die geleistete Arbeit und das aufgewendete Saatgut und den Dünger. Da er jedoch den Acker weder um Lohn noch als Lehensmann bebaute, sondern als Besitzer, sieht das Gericht von Wiedikon keine rechtliche Grundlage für diese Forderung. Zurlinden wäre es freigestanden, das Urteil vor den Rat zu ziehen. Da er sich jedoch an das Stadtgericht wandte und dieses auch ein Urteil fällte, anstatt die Sache vor das Gericht von Wiedikon zu weisen, bitten Gemeinde und Gericht von Wiedikon den Rat um den Schutz ihrer Rechte und um die Bestätigung, dass Fälle des Gerichts von Wiedikon nur vor den Zürcher Rat gezogen werden dürfen.

  • Signatur: StAZH A 154, Nr. 52
  • Originaldatierung: 1647 November 17 (Vor dem 17. November 1647 aufgrund des Nachtrags)
  • Überlieferung: Entwurf (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.5 × 34.0
  • Sprache: Deutsch

Das StadtgerichtOrganisation: im engeren Sinn entwickelte sich aus dem Schultheissengericht und verdrängte mit der Zeit das Gericht des Reichvogts. Im Kern umfasste der Bezirk des StadtgerichtsOrganisation: die ummauerte Stadt, daneben aber unter anderem auch HottingenOrt: , OberstrassOrt: und UnterstrassOrt: , die vermutlich im Zusammenhang mit der Reichsvogtei an die Stadt kamen, sowie seit 1586 auch WipkingenOrt: (SSRQ ZH NF II/11 99-1). Nach der Reformation wurden die Gerichte des FraumünstersOrganisation: in SeebachOrt: und die Gerichte des GrossmünstersOrganisation: in SchwamendingenOrt: , FlunternOrt: und AlbisriedenOrt: dem StadtgerichtOrganisation: angegliedert (vgl. SSRQ ZH NF II/11 53-1). Nicht ausdrücklich erwähnt, aber vermutlich gleichzeitig mit dem StadtgerichtOrganisation: vereinigt wurden die Gerichte von OerlikonOrt: und OberhausenOrt: (Bauhofer 1943a, S. 84, 141-144).

Neben diesem StadtgerichtOrganisation: im engeren Sinn entstand ab der Mitte des 14. Jahrhunderts das VogteigerichtOrganisation: im neueren Sinn (im Gegensatz zum Gericht des Reichsvogts als Vogteigericht im älteren Sinn), das auch als Montag-, Vogt- oder Stangengericht bezeichnet wurde. Diesem gehörten vor allem die Obervogtei KüsnachtOrt: mit den Gemeinden KüsnachtOrt: , HerrlibergOrt: , ZollikonOrt: , HirslandenOrt: und RiesbachOrt: sowie die Obervogtei EngeOrt: und WollishofenOrt: an. StadtgerichtOrganisation: und VogteigerichtOrganisation: unterschieden sich hauptsächlich durch den Vorsitz des Gerichts, der für das StadtgerichtOrganisation: beim Schultheissen, für das VogteigerichtOrganisation: jedoch bei den Obervögten der jeweiligen Vogtei lag (Bauhofer 1940, S. 31; Bauhofer 1943a, S. 72-77, 146-150). Ursprünglich hatte das StadtgerichtOrganisation: über Schuldsachen und Fahrhabe zu urteilen. Im 13. und 14. Jh. dehnte sich die sachliche Zuständigkeit unter Zurückdrängung des Reichsvogts auch auf Grundeigentum, Erbschaft und Freiheit aus, später verlor es einen Teil dieser Kompetenzen jedoch wieder an den ZürcherOrt: RatOrganisation: . Die Grenzen zwischen der Zuständigkeit des RatsOrganisation: und jener des StadtgerichtsOrganisation: blieben jedoch lange schwankend. In den zum Stadt- und VogteigerichtOrganisation: gehörenden Vogteien war die Zuständigkeit ebenfalls zwischen dem StadtgerichtOrganisation: und den jeweiligen Obervögten getrennt. Vor das StadtgerichtOrganisation: gehörten Schuld- und Konkurssachen sowie Prozesse um Fahrhabe. Über die meisten anderen Streitigkeiten hatten die Obervögte zu urteilen (Bauhofer 1940, S. 32; Bauhofer 1943a, S. 152-153, 178-179).

Als einzige der direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden war WiedikonOrt: nicht dem Stadtgericht unterstellt, sondern verfügte – wie HönggOrt: oder bis 1586 WipkingenOrt: – über ein eigenes Gericht (vgl. Etter 1987, S. 174; SSRQ ZH NF II/11 39-1; zu HönggOrt: vgl. SSRQ ZH NF II/11 64-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 87; Stutz, Meiergerichtsurteile). Als Hans ZurlindenPerson: , dem die Forderung nach Schadenersatz für die aufgewendete Arbeit, das Saatgut und den Dünger vom Gericht von WiedikonOrt: abgeschlagen worden war, sich an das StadtgerichtOrganisation: wandte, beklagte sich das Wiedikoner Gericht mit dem vorliegenden Schreiben beim RatOrganisation: und erklärte, dass allein der RatOrganisation: Appellationsinstanz des Gerichts von WiedikonOrt: sei. Das StadtgerichtOrganisation: hingegen rechtfertigte sich damit, dass die beklagte Frau MeierPerson: eine Stadtbürgerin sei, zudem handle es sich bei diesem Fall nicht um einen gewöhnlichen Konkursfall, da ZurlindenPerson: nicht durch eigenes Verschulden, sondern durch die betrügerische mehrfache Belastung und Verpfändung des Guts durch Bartholomäus WeberPerson: in diese Lage geraten sei. Auch das StadtgerichtOrganisation: bat den RatOrganisation: um den Schutz seiner Rechte (StAZH A 154, Nr. 56). Der RatOrganisation: entschied am 17. November 1647, die Schadenersatzforderung des ZurlindenPerson: vor das Gericht von WiedikonOrt: zu weisen und bestätigte, dass er selbst die Appellationsinstanz dieses Gerichts sei (StAZH B II 460, S. 72-73; StArZH VI.WD.A.3.:12). Am 6. Dezember 1647 entschied er, dass die Sache appellationsweise vor den RatOrganisation: kommen solle (StAZH B II 460, S. 79-80) und am 8. Dezember wurde entschieden, dass, weil ZurlindenPerson: und die MeierinPerson: beide betrogen worden seien, es aber nicht gerecht wäre, dass ZurlindenPerson: die Saat, die er anderweitig brauchen oder verpfänden hätte können, und den Mist einfach verliert (zumal der künftige Besitzer davon auch profitiert), er die Frucht und Streu von diesem Jahr erhalten solle, dazu drei Gulden. Ausserdem wurde der Sohn der MeierinPerson: mit 15 Pfund gebüsst, weil er ZurlindensPerson: Ehefrau bedroht hatte (StAZH B II 460, S. 81-82).

1739 musste der RatOrganisation: erneut über eine Jurisdiktionsstreitigkeit zwischen den Obervögten von WiedikonOrt: und dem StadtgerichtOrganisation: befinden (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 155). Zum StadtgerichtOrganisation: vgl. Bauhofer 1940; Bauhofer 1943a.

Editionstext


Herr burgermeister.

Hochgeachte, woledel, gestreng, from-vest, fürsichtig, ehrsam
und wol wyße, insonders hochehrende gnedige lieb herren und oberen.

Daß wir by üwer ggnaden mit dißerm unßerem deemuͤttigen bericht und
supplicationSchriftwechsel ynkhommen muͤssend, verursachet und nöttiget unß der unß
dißer tagen in unßeren alten, bißhar ohne yntrag gehabten und geuͤbten und
von üwer ggnaden unß bestettigten freyheit und gerëchtigkeiten beschechnen yngriff in unßere grichtlichen urtlen von einem ehrsammen stattgrichtOrganisation: allhie.
Dann, herr burgermeister und gnedige, liebe herren und oberen, nachdem
unßer geweßne gmeindts gnoß Barthli WäberPerson: , wellicher als ein armer
blinder man dißer zyth in üwer ggnaden spittalOrt: allhie sich befindet, (leider)
besser nit gehuset, dann daß der uffal im junio diß jarsDatum: Juni 1647 über ihne
ergahn müssen, und es sich darby befunden, daß under anderm juncker Hanß
Geörg Grebel zur Sonnen
Person:
100 Währung: 100 Gulden haubtguͦt und darby 20 Währung: 20 Gulden biß mertzen diß
jars
Datum: März 1647 (Termin/Frist)
verfalne zinß uf ihme stahn gehabt, warumbe demselben underm dato 15ten
mertzen anno 1636
Datum: 15.3.1636 ()
anderhalb jucharten acherFlächenmass: 1.5 Jucharten Acker von ihme, WäberenPerson: , für ledig und
eigen biß an ein halb viertel kernenVolumenmass: 0.5 Viertel Dinkel uf der einen halben juchartenFlächenmass: 0.5 Juchart stehenden grundzinß verschriben, und daß hernach von gedachten 1½ jucharten acherFlächenmass: 1.5 Jucharten Acker ein
halbe von ihme, Barthli WäberPerson: , uf Marthini anno 1642Datum: 11.11.1642 hAbkürzung Andareaß MeyersPerson:
selligen witwen in GassenOrt: widerumb umb 50 Währung: 50 Gulden haubtguͦt, darby mit Marthini anno 46Datum: 11.11.1646 vierMenge: 4 zinß ußstahnd, auch für gantz ledig und eigen biß an das
daruf stehende halb viertel kernenVolumenmass: 0.5 Viertel Dinkel jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr grund zinß verschriben worden.
Welliche beruͤrte halb jucharten acherFlächenmass: 0.5 Juchart Acker er, Barthli WäberPerson: , im februario diß jarsDatum: Februar 1647
Hanßen zur LindenPerson: umb 90 Währung: 90 Gulden dergestalten verkhaufft, daß er vordrist die der
frauw MeyerinPerson: daruf verschribnen 50 Währung: 50 Gulden haubtguͦt über sich nemmen und die
vierMenge: 4 verfalnen zinß bezalen und dann ihme die übrigenHinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichena 30 Währung: 30 Gulden jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr allwegen
uf MarthiniDatum: 11. November zu 15 Währung: 15 Gulden sampt dem zinß erleggen solle.
Und nun söllichem nach,
alsHinzufügung am linken Randb uf gedachten juniiDatum: Juni 1647 jüngsthin der uffhals-rechts tag gehalten worden, sich
befunden, daß dißere halb jucharten acherFlächenmass: 0.5 Juchart Acker gedachtem jrjuncker Grebel zur SonnenPerson:
schon zuͦvor, wie obgemelt, umb syne 100 Währung: 100 Gulden haubtguͦt verschriben und es
hiemit an deme geweßen, daß nach gmeinem allhiesigen uffhals rechten je
der jünger brieff den elteren danhin lößen sollen, sy, frfrau MeyerinPerson: , ihre
ansprach ihme, jrjuncker GrebelPerson: , nach eintweders daruf schlachen, denselben danhin
lößen oder ihre ansprach verlieren müssen. Hat dieselbe ihre ansprach uf besagte 1½ jucharten acherFlächenmass: 1.5 Jucharten Acker geschlagen und den jrjuncker GrebelPerson: danhin zelößen und zuͦbezahlen versprochen, wie auch 1 Währung: 1 Gulden 13 Währung: 13 Schillinge darby ußstehender rechtmessiger lidlohn.
Hat man darüber ihne, Hanßen zur LindenPerson: , auch gebürend befraget, wylen er nun
sëche, daß die ihme pro 90 Währung: 90 Gulden für eigen biß an 50 Währung: 50 Gulden haubtguͦt und 4 darby ußstehende zinß, item ɉ vrtAbkürzung kernenVolumenmass: 0.5 Viertel Dinkel grund zinß verkauffte halb jucharten acherFlächenmass: 0.5 Juchart Acker, nebent
noch einer anderen jucharten acherFlächenmass: 1 Juchart Acker, auch noch umb 100 Währung: 100 Gulden haubtguͦt, darby 20 Währung: 20 Gulden
usstehnde zinß, verschriben, und hiemit uf solche 1½ jucharten acherFlächenmass: 1.5 Jucharten Acker 150 Währung: 150 Gulden haubtguͦt, 30 Währung: 30 Gulden zinß, 1 Währung: 1 Gulden 13 Währung: 13 Schillinge lidlohn nebent dem kosten daruf khomme, obe er
solchem nach syn ansprach auch daruf schlachen, die acher zu synen handen nemmen
und gedachten ansprachenden persohnen umb ihre ansprachen gnuͦgsamme wort und
werckh, daran sy kommen mögind, zeigen welle und khönne ald ob ers widerumb fahren [S. 2]Seitenumbruch
lassen wolle.
Hat er die versicherte bezahlung weder thuͦn wellen noch können,
uf welliches man ihro, frfrau MeyerinPerson: , ihre underpfandt (wyl hiemit ihre noch
niemandts wyters daruf schlachen wollen) billichen auch mit der saat, als
die den zinß jeder wylen ertragen soll, und aller zuͦgehörd rechtlichen, jedoch
auch noch mit dem heitern geding zuͦerkhendt, daß wan nachmalen innert 9 tagenZeitspanne: 9 Tage
ihro, frfrau MeyerinPerson: , nach jemandts etwas fehrner daruf schlachen und was
daruf gehörter massen vergange bezalen welte und thedte, solches ohngesperrt thuͦn möge. Wessen dann er, zur LindenPerson: , sich auch wol vernuͤgt und
darüber (wie man sidhar berichtet) nachtrachtung gehabt, daß er einen guͦten
bürgen bekhommen und die acher bezüchen khönne, damit, was er an buw und
saat an den gekauffften acher gewëndt, nit verlieren müsse, auch ihro, frfrau MeyerinPerson: ,
ein solches sezen angezeigt, daß er einen guͦten bürgen habe und die acher zebezüchen
begëre. Dessen sy wol zefriden, ja gar fro geweßen, endtlichen aber sich hierzuͦ
von ihme, zur LindenPerson: , niemandts bruchen lassen wollen, so daß hiemit ihro, frfrau
MeyerinPerson: , die underpfandt obgehörter massen verstanden, und obwoln er, zur LindenPerson: ,
an jetzo ein halb jucharten acherFlächenmass: 0.5 Juchart Acker zur nachwärschafft und versicherung, so ledig und eigen
syge biß an 7 Währung: 7 Gulden , darschlacht, hat es aber damit die eigendtliche bewandtnuß, daß
dieselbe von ihme Adam AbeggenPerson: zuͦ RuͤschlickenOrt: umb einen demselben verkaufften 100 Währung: 100 Gulden
wertigen schuldbrief zur nachwärschaft verschriben, welcher schuldbrief in gfaren
verlursts stadt, massen er, AbeggPerson: , selbs besorgt, ihme dißere ɉ jucharten acherFlächenmass: 0.5 Juchart Acker deßwegen noch zuͦfallen werde.
Daß aber hernach er, zur LindenPerson: , vermeinte wollen,
frauw MeyerinPerson: , als bezücherin synes erkhaufft gehabten ɉ jucharten achersFlächenmass: 0.5 Juchart Acker,
ihme das jenige, so er an daruf gethanen buw und angeseyeten bonen daran
gewandt, ersetzen solte, hat man jedoch einiche fuͦgsamme nach recht darzuͦ
gantz nit; weniger syn ansprach, für lidlohn rechnen ald befinden khönnen,
angesechen er den acher nit umb den lohn ze buwen oder in lehenswyß, sondern
als syn erkaufftes eigenthumb besessen gehabt, wellichen er aber nach uffals
rechten, als denne er also nit zubezahlen vermögen, widerumb hat muͤssen
fahren lassen. Darby dann sonderlich zuͦbeobachten, daß, wann er, zur
Linden
Person:
, die erkhauffte halb jucharten acherFlächenmass: 0.5 Juchart Acker luth synes getrofnen kaufs bezahlen und die andere juchartenFlächenmass: 1 Juchart , so mit derselben mehranzognen massen zuͦsammen verschriben geweßen und hiemit nottwendig zuͦsammen bezogen werden
muͤssen, hette vermögen an sich ze nemmen und was daruf zuͦbezahlen, were
an ihme, WäberPerson: , nützit, wie aber sonsten über die 43 Währung: 43 Gulden lauffend schulden
verlohren worden, also daß man dißsyts einiche befuͤgte und rechtmessige
mittel nit sechen noch finden khönnen, daß ihme synem jetztmaligen begern
nach gehulfen werden möchte, wie gern man es auch gegen ihme als einem
armen mann gethan hette, als der synen verlurst oder schaden by niemandem
anderem zu suͦchen als by synem verkhöüffer, welcher ihme obangedüttermassen betrogen. Dann wann glych frauw MeyerinPerson: ihr ansprach gentzlich hette fahren lassen, werint die underpfandt von jrjuncker GrebelPerson: syten
glych wie von ihro bezogen worden.

Wann nun er, Hanß zur LindenPerson: , vorbemelten und, wieHinzufügung oberhalb der Zeilec man achtet, nach gebürenden
gwonlichen uffals rechten geschechnen ußspruchs sich zuͦbeschweren zehaben
vermeinen wollen, ist ihme frey gestanden, die sach gebürender massen [S. 3]Seitenumbruch
appellations wyß für üch, unser gnedig, hochehrend, lieb herren und
oberen, zezüchen. Daß er aber die sach ohnbefuͤgter wyß für ein
ehrsam stattgrichtOrganisation: und hiemit widerumb für ein ander gricht gezogen,
das stattgricht auch sich dessen ohnbefuͤgtt angemasset, da man aber
verhofft, dasselbe die sach der gebür und rechten nach widerumb an das
orth gewißen hette, allwo sy angehebt geweßen und dahin sy gehört,
thuͦt unß dasselbe hiemit zum höchsten beschweren und die ohnumbgängliche ursach geben, üch, unßeren gnedigen, hochehrenden, lieben herren und oberen,
solchesHinzufügung am linken Randd inn underthänigkeit fürzetragen und darby gantz underthenigen, deemüttigen und höchsten flysses ze pitten, glych, wie sy biß anhero
ihre gethrüwen angehörigen by ihren alten hargebrachten und bestettigten
rechten und freyheitten jederwylen gnedig geschirmbt, sy also ein
gmeind und gricht WiettickenOrt: Organisation: (welliches niemalen kein andere appellation gehabt als an üch, unßer gnedig herren und oberen) by solch
alt hargebrachten rechten und freyheitten auch fehrner gnedig zuͦerhalten und zeschirmen, gnedig geruͦhen; und nit zuͦgeben noch gestatten
wellind, daß, was an dißerm gricht geweßen und dahin gehört, an
ein ander gricht als an üch, hochermelt, unßer gnedig herren und oberen,
möge gezogen werden, wie wir ohnzwyffenlichen verhoffens sind,
gnedig beschechen werde, wirt ein solches unß ein trib geben, unßere
schuldigkeiten gegen üwer ggnaden, glych wie bißhar verhoffenlich zuͦ dero
gnedigem gefallen und benuͤgen beschechen, umb sovil frölicher zuͦ allen und
jeden zythen und occasionenSchriftwechsel mit unßeren müglichsten diensten unß gantz underthänigen und höchsten flysses willigist bereitet zehalten und zuͦerstatten.

Den allmächtigen gott und höchsten regenten aller dingen darby gantz
ynbrünstig pittende, daß er üch, unßer gnedig, hochehrend, lieb herren
und oberen, inn beständiger glücklicher regierung und aller lybs und
der seelen wolfahrt gnediglichen erhalten wolle. Zuͦ dero gnaden
und gunsten wir unß damit underthänigist befelchen thuͦnd.
Üwer unßerer gnedigen, hochehrenden,
lieben herren und oberen
gantz underthänige
obervogt,
undervogt und gantzes
gricht zuͦ WiettickenOrt:
[S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite:]
Supplicatio
deß ober- und undervogs, auch
ganzen grichts zuͦ WiedikenOrt:
in der sach entzwüschet Hansen
zur Linden
Person:
und hAbkürzung fendrich
MeiersPerson: sselig wittfrauwen
[Vermerk auf der Rückseite:]
Was hierüber erkent, ist im
manual zuͦ finden sub dato
mittwuchs, den 17. novembris
1647
Datum: 17.11.1647 ()
1, coram senatu
[Vermerk auf der Rückseite:]
Des gerichts zuͦ WiedickenOrt: klag wegen des von allhiesigem statt-gerichtOrganisation:
ihme beschehenen eingriffs, 1647Datum: 1647.

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.
  2. Hinzufügung am linken Rand.
  3. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  4. Hinzufügung am linken Rand.
  1. StAZH B II 460, S. 72-73.