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SSRQ ZH NF II/11 121-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 121-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Befreiung Wipkingens von der Wachdienstpflicht

1657 Oktober 31.

Die Wipkinger haben sich darüber beschwert, dass sie zusammen mit den Vier Wachten ihre Nachtwache bis an die Stadtmauern ausdehnen sollen. Dies sei eine ihnen zuvor nie zugemutete Neuerung. Der Rat entscheidet, dass ihnen das Wachen um die grössere Stadt herum erlassen sein soll und dies wie bisher allein die Pflicht der Vier Wachten sei. Sie haben aber in ihrer eigenen Gemeinde die Wache gebührend zu versehen. Dasselbe soll für Albisrieden und ähnliche Orte hinsichtlich des Wachens vor der kleinen Stadt gelten.

Am 21. Oktober 1657 hatte der ZürcherOrt: RatOrganisation: zusammen mit weiteren Beschlüssen zur Organisation der städtischen Wache entschieden, dass die Gemeinden direkt vor der Stadtbefestigung zum Wachdienst für das Gebiet vor den Stadtmauern herangezogen werden sollten (StAZH B II 499, S. 91). Dagegen protestierte WipkingenOrganisation: , das erst 1637 in die Obervogtei Vier WachtenOrt: eingegliedert worden war (SSRQ ZH NF II/11 112-1). Der RatOrganisation: gab den WipkingernOrganisation: mit dem vorliegenden Beschluss Recht; die Nachtwache solle wie bisher von den Vier WachtenOrt: versehen werden. 1605 hatte der RatOrganisation: beschlossen, dass nicht nur die Anwohner der SihlOrt: vor dem RennwegtorOrt: , sondern auch die Vier WachtenOrt: vor der grösseren StadtOrt: und StadelhofenOrt: vor dem Tor Auf DorfOrt: zu wachen hätten (StAZH A 81.1, Nr. 33, Art. 10) und eine entsprechende Wachtordnung erlassen (SSRQ ZH NF II/11 104-1).

Editionstext


Samstags, den 31sten octobroctobrisOriginaldatierung: 31.10.1657 (),
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Organisation:

[...]Editorisch irrelevant
[S. 98]Seitenumbruch [S. 99]Seitenumbruch

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