SSRQ ZH NF II/11 131-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 131-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Einzugsbrief für die Gemeinde Unterstrass sowie Ratserkenntnis betreffend das Einzugsgeld von Bürgern Zürichs
1671 August 9 – 1672 Juni 10.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 99.5, Nr. 139
- Originaldatierung: 1671 August 9 – 1672 Juni 10 (Der Einzugsbrief datiert vom 9. August 1671, die Ratserkenntnis vom 10. Juni 1672) Überlieferung: Original, Heft (4 Blätter)
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 23.0 × 29.5
- 1 Siegel:
- Stadt ZürichPerson: , Wachs in Holzkapsel, rund, angehängt an einer Kordel, abgeschliffen
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH A 99.5, Nr. 138
- Originaldatierung: 1671 August 9 – 1672 Juni 10 (Der Einzugsbrief datiert vom 9. August 1671, die Ratserkenntnis vom 10. Juni 1672) Überlieferung: Abschrift, Heft (5 Blätter)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 33.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Gleiche Hand und Tinte für Einzugsbrief (Teil I) und Ratsbeschluss (Teil II) lassen vermuten, dass deren Ausfertigung gleichzeitig erfolgt ist.
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Bürgermeister und Rat folgten mit den Artikeln 1-3 den Empfehlungen der verordneten Rechenherren (SSRQ ZH NF II/11 130-1, Art. 1-3), die sie mit einem Gutachten über die von der Gemeinde erbetene Erneuerung des Einzugsbriefs betraut hatten (SSRQ ZH NF II/11 129-1). Während die Art. 4 und 8 das Resultat einer von den Rechenherren gewünschten Ratserkenntnis darstellen (SSRQ ZH NF II/11 130-1, Art. 4-5), entsprechen die Art. 5-7 und 9-11 Bestimmungen, die bereits im Einzugsbrief vom 5. März 1621Datum: 5.3.1621 enthalten waren (StAZH A 99.5, Nr. 134; vgl. auch SSRQ ZH NF II/11 129-1, Anm. 1).
Editionstext
[I] Wir burgermeister und rath der statt ZürichOrt: Organisation: thuͦnd khund mengklichem mit dißerem brieffe, daß unß die ehrsammen, unßere lieben gethröüwen, ein gantze gemeind ald wacht an der Underen StraaßOrt: Organisation: durch einen ußschuß fürbringen laßen, wiewolen wir verschinner jahren sy mit bestimmung eins gewüßen ynzug-gellts und anderen guͦtten ordnungen betrachtet, habind sy doch die zytharo erfahren müßen, daß wegen ihres zimmlichen gmeinwerchs und nächster gelegenheit ihrer gmeind an unßer statt und daß in derselben das jennige, was ihnen auß gottes segen wachßt, mit kömmligkeit und guͦttem nutzen verkaufft, auch sonst täglich ein pfenningWährung: 1 Pfennig verdienet werden kan, mit nöüwen ynkömmlingen übersetzt worden und besorglich noch weithers beschwehrt werden möchtend, dardurch dann nit nur sy in ihren güetteren, sonder auch wir in unßeren höltzeren von denenselben so vill mehr schadens und verderbens zuͦgewarthen. Weßwegen ihr underthänige pitt, wir woltind fehrner hierinnen ihr aller nutz und nothurfft betrachten und sy mit einem stärckeren ynzug-gellt, auch mehreren gwüßen ordnungen, wie sy sich des einen und anderen halber zuͦverhalten, glych wie etwan andren nachgelegen gmeinden, gnädiglich bedencken, damit sy wyters desto baß by einanderen verblyben und gehusen mögind. Alßo und nach empfangenem bericht, was gestalten sich ihr gmein guͦtt verbeßeret und gemehret und was es by ihnen zehusen für gelegenheiten, habend wir angesehen ihr ernstliche pitt, die nach gestalt der sachen zimmlich geachtet, und darauf ihnen mit erwegenem rath bewilliget und zuͦgelaßen, auch darby dißeren befelch und folgende ordnung gestellt:
Für einen jeden ledigen sohn aber, den ein vatter mit sich in die gmeind zücht, soll er in allem fünff guldinWährung: 5 Gulden und nichts wythers bezahlen.3
Hierinnen behalten wir unß bevor, solliches alles zuͦenderen, zuͦminderen oder zuͦmehren, je nach gestalt der läüffen und unßers guͦttbedunckens, gethröüwlich und ungefahrlich.
Und deß zuͦ wahrem urkhund, so ist dißer brieff mit unßer statt ZürichOrt: anhangendem secret-ynsigel verwahrt und der gmeind an der Underen StraaßOrt: Organisation: uff ihr begehren zuͦgestellt worden, mittwuchs, den neünten tag augstmonath von der geburth Christi, unßers lieben herren und heilands, gezehlt einthausendt sechshundert sibentzig und ein jahre.Originaldatierung: 9.8.1671 ()7
[II] Nach deme die gmeind an der Underen StraßOrt: Organisation: in dißem ynzugs-recht sich deßen beschwehrt, daß sy von einem burger allhie für den vollkommnen ynzug mehr nit alß acht guldinWährung: 8 Gulden forderen solte, da sy doch bißharo vermög eines anno 1636Originaldatierung: 1.1.1636 – 31.12.1636 uß oberkeithlichem mittel gemachten güetlichen spruchs fünf und zwentzig guldinWährung: 25 Gulden gehabt, mit angelegenlicher pitt, sy by sollichem harkommen, das sy gar nit erhöcht zewerden verlangind, gnädig verblyben zuͦlaßen,8 ist diß begehren für einen ansehenlichen ußschuß zuͦ beßerer erduhr- und berathschlagung gewisen worden.
Actum montags, den 10ten juny anno 1672Originaldatierung: 10.6.1672 (), presentibus hAbkürzung burgermeister GrebelPerson: und beyd räthOrganisation: .9
Stattschryber
Anmerkungen
- Streichung: d.↩
- Gegen diese Bestimmung richtete sich die Beschwerde der Gemeinde UnterstrassOrt: Organisation: im darauffolgenden Jahr (vgl. weiter unten, Teil II).↩
- Gemäss Ratsbeschluss vom 19. April 1602Datum: 19.4.1602 () waren die Gemeinden um die Stadt nicht befugt, ohne Einwilligung des Rats Handwerker als Gemeindegenossen oder Hintersässen anzunehmen (Exemplar für die Gemeinde UnterstrassOrt: : StArZH VI.US.A.2.:6; ein kürzerer Eintrag befindet sich auch im Stadtschreibermanual: StAZH B II 279, S. 17; Abschriften in mehreren Gemeindearchiven). Auf diesen Ratsbeschluss wird am 3. März 1666 bei einer Zuwiderhandlung in der Gemeinde Fluntern Bezug genommen (StAZH B II 533, S. 46; Regest: QZZG, Bd. 2, Nr. 985). Zur Fortsetzung des Konflikts vgl. StAZH B II 535, S. 15; Regest: QZZG, Bd. 2, Nr. 985.↩
- Der Zürcher Rat folgte diesbezüglich einem Vorschlag der verordneten Rechenherren, die auf die Handhabung in der Gemeinde RiesbachOrt: verwiesen hatten, wo Väter für ihre unverheirateten Söhne 5 GuldenWährung: 5 Gulden Einzugsgeld bezahlten (StArZH VI.RB.A.2.:8).↩
- Hier kürzt der vorliegende Einzugsbrief den ansonsten gleichlautenden Artikel aus dem Einzugsbrief von 1621 um den Einschub: «das dieselben daruß erzogen und erhalten werden möchtenn» (vgl. StAZH A 99.5, Nr. 134, S. 1-2).↩
- Auf das Mandat verweist bereits der Einzugsbrief von 1621, es muss daher älter sein.↩
- Der ansonsten gleichlautende Artikel im Einzugsbrief von 1621Datum: 1621 sieht in diesem Fall entsprechend dem gegenüber 1671Datum: 1671 tieferen Einzugsgeld lediglich 25 GuldenWährung: 25 Gulden vor (vgl. SSRQ ZH NF II/11 130-1, Art. 1.1).↩
- Dem Eintrag im Manual des Stadtschreibers ist zu entnehmen, dass die Erhöhung des Einzugsgeldes von 25Währung: 25 Gulden auf 40 GuldenWährung: 40 Gulden unter der Bedigung bewilligt wurde, dass die Zürcher Bürger entsprechend dem Einzugsbrief von HottingenOrt: des Vorjahres (StAZH A 99.2, Nr. 289) lediglich 8 GuldenWährung: 8 Gulden zu bezahlen hatten (StAZH B II 554, S. 29).↩
- Die Gemeinde beschwerte sich gemäss Eintrag im Manual des Stadtschreibers vom 27. November 1671Datum: 27.11.1671 () bei Zunftmeister Bertschinger, Obervogt der Vier Wachten, über den Art. 1.2 des Einzugsbriefs (StAZH B II 554, S. 127), worauf die verordneten Rechenherren am 29. Mai 1672Datum: 29.5.1672 () ein Gutachten erstellten. Darin wird auf gütliche Sprüche der Jahre 1630Datum: 1630 und 1636Datum: 1636 Bezug genommen (StAZH A 149.1, Nr. 100). Am 9. April 1636Datum: 9.4.1636 () war es zu einem gütlichen Vergleich zwischen Bürgern der Stadt Zürich, welche Hofstätten und Güter in UnterstrassOrt: gekauft hatten beziehungsweise besassen, und den dortigen Gemeindegenossen gekommen (StAZH W I 1, Nr. 2461). Erstere meinten, Anrecht auf die Benutzung des Gemeindeguts von Unterstrass zu haben. Die Vertreter von UnterstrassOrt: verwiesen dagegen einerseits auf einen vidimierten Spruchbrief, wonach jeder Bürger aus dem NiederdorfOrt: , der sein Vieh wie die Gemeindegenossen von UnterstrassOrt: Organisation: weiden lässt, wie dieselben dem IlanzhofOrt: als jährlichen Lehenszins einen halben Viertel KernenVolumenmass: 0.5 Viertel Dinkel pro Stück Vieh schulde (SSRQ ZH NF II/11 30-1; Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9769). Andererseits brachten sie ihren Einzugsbrief vor, der festhält, dass jene, die im Besitz einer ehehaften Haushofstatt in UnterstrassOrt: seien und die gleichberechtigte Nutzung der Allmende begehren, den vollen Einzug von 25 GuldenWährung: 25 Gulden zu entrichten haben (StAZH A 99.5, Nr. 134). Die Position der Gemeinde Unterstrass wurde damals bestätigt, ohne aber den Einzug von 8 Gulden für Stadtbürger zu thematisieren. Aus einem Ratsentscheid vom 3. Februar 1638Datum: 3.2.1638 () geht zudem hervor, dass der jeweilige Besitzer des Hauses zur EichOrt: vor dem NiederdorftorOrt: der Gemeinde UnterstrassOrt: Organisation: das Einzugsgeld schuldete (StArZH VI.US.A.2.:8).↩
- Dem Eintrag unter gleichem Datum im Manual des Stadtschreibers kann entnommen werden, dass der Rat ausserdem betreffend den Weidgang im Gebiet von UnterstrassOrt: und den anderen Wachten der Obervogtei im Allgemeinen beratschlagte, wobei namentlich vom Weidgang im RiedOrt: , am ZürichbergOrt: und am GeissbergOrt: die Rede war (StAZH B II 556, S. 169-170). Der Rat betraute darauf Ratsabgeordnete, den Zunftmeister und Stiftspfleger Johann Jakob BodmerPerson: sowie Ratsherrn Heinrich WerdmüllerPerson: damit, unter Beizug der Gemeindegenossen der betroffenen Orte einen Augenschein vorzunehmen, um anschliessend dem Rat eine Erläuterung vorzubringen. Der Konflikt um die Nutzung am GeissbergOrt: zwischen dem GrossmünsterstiftOrganisation: und den Gemeinden OberstrassOrt: und FlunternOrt: beschäftigte den Rat auch noch im Juli 1680Datum: Juli 1680 (StAZH A 149.1, Nr. 111; StAZH A 149.1, Nr. 112).↩
Regest