SSRQ ZH NF II/11 133-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 133-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Entscheid zur Neuwahl eines Säckelmeisters in Wipkingen
1673 Februar 15.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B II 560, S. 43
- Originaldatierung: 1673 Februar 15 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 11.0 × 34.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Es kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, welches Delikt NotzPerson: begangen hatte; es könnte sich aber um Holzfrevel handeln: In der Holzordnung vom 5. Juni 1671 für den KäferbergOrt: wird Untervogt NotzPerson: und weiteren Vorgesetzten der Gemeinde vorgeworfen, ohne Wissen der Holzgenossen die besten Eichen gefällt zu haben (SSRQ ZH NF II/11 128-1). Vielleicht handelt es sich bei Untervogt NotzPerson: um den hier genannten Fähnrich NotzPerson: ? Interessant ist zudem der Hinweis, dass ein Delikt eine zeitlich befristete Unwählbarkeit in ein Amt zur Folge hatte.
Editionstext
Sambstags, den 15ten februariiOriginaldatierung: 15.2.1673 (),
prntspresentibus herren burgermeister
GrebelPerson: und beid rätheOrganisation:
Uff abgelegten mündtlichen bericht der herren obervögten in
den Vier WachtenOrt: , daß die gmeind
WiphchingenOrt: an deß seckhelmeister WaßersPerson: statt, so daß
ambt uffgeben, ohnerachtet ihres verwahrnens fendrich
NotzPerson: zu einem seckhelmeister
verordnet und erwehlt worden, da doch die jahr wegen synes verbrëchens nach nit verfloßen, auch in dem gemeinen
gut eben schlëchtlich gehußet
werde etcAbkürzung, habend myne g
hAbkürzung einhellig erkendt, wylen wegen nach nit verfloßenen jahren obangeregter fendrich NotzPerson:
deß seckhelmeister ambts, in
ansehen, derselbe auch dem stillstandtOrganisation: byzuwohnnen pflëgt,
biß nach verfließung der välligen jahren ohnfähig, alß solle
in gegenwarth der herren obervögten ein anderer erwehlt,
und so der eint- ald andere
von den herren obervögten
hierzu sonderbahr tugenlich erachtet wurde, denselben einer
ehrsammen gmeind fürschlahen
mögen. Inn der heiteren und ußtruckhenlichen meinung, daß
der nöüwerwehlte seckhelmeister mit keinem abendtrunkh
beschwärt, sondern ihme lediglich
überlaßen syn, einen bescheidenlichen abendtrunckh zehalten
oder nit. Nebent demme solle
den vorgesezten der gmeind
ernstlich zugesprochen werden,
daß gmeine gut fürs khünfftig
uff daß sparsammest zuverwalten
und alle ohnnothwendige umbkösten abzuschnyden.
Regest