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SSRQ ZH NF II/11 133-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 133-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Entscheid zur Neuwahl eines Säckelmeisters in Wipkingen

1673 Februar 15.

Die Gemeinde Wipkingen hat entgegen der Mahnung der Obervögte Fähnrich Notz zum Säckelmeister gewählt, obwohl die Sperrfrist nach seinem Verbrechen noch nicht abgelaufen ist. Der Rat entscheidet, dass Notz bis nach Ablauf der Frist das Amt nicht ausüben kann, zumal der Säckelmeister auch dem Stillstand beiwohnt. Die Gemeinde Wipkingen soll einen neuen Säckelmeister wählen in Gegenwart der Obervögte, welche geeignete Kandidaten vorschlagen können. Der neue Säckelmeister soll keinen Abendtrunk ausrichten müssen, kann aber einen bescheidenen Abendtrunk abhalten, wenn er will. Ausserdem sollen die Gemeindevorgesetzten ermahnt werden, sparsam mit dem Gemeindegut umzugehen.

  • Signatur: StAZH B II 560, S. 43
  • Originaldatierung: 1673 Februar 15
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 11.0 × 34.0
  • Sprache: Deutsch

Es kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, welches Delikt NotzPerson: begangen hatte; es könnte sich aber um Holzfrevel handeln: In der Holzordnung vom 5. Juni 1671 für den KäferbergOrt: wird Untervogt NotzPerson: und weiteren Vorgesetzten der Gemeinde vorgeworfen, ohne Wissen der Holzgenossen die besten Eichen gefällt zu haben (SSRQ ZH NF II/11 128-1). Vielleicht handelt es sich bei Untervogt NotzPerson: um den hier genannten Fähnrich NotzPerson: ? Interessant ist zudem der Hinweis, dass ein Delikt eine zeitlich befristete Unwählbarkeit in ein Amt zur Folge hatte.

Editionstext

Sambstags, den 15ten februariiOriginaldatierung: 15.2.1673 (), presentibusIn der Vorlage: prnts herren burgermeister GrebelPerson: und beid rätheOrganisation:

[...]Editorisch irrelevant [S. 43]Seitenumbruch

Uff abgelegten mündtlichen bericht der herren obervögten in den Vier WachtenOrt: , daß die gmeind WiphchingenOrt: an deß seckhelmeister WaßersPerson: statt, so daß ambt uffgeben, ohnerachtet ihres verwahrnens fendrich NotzPerson: zu einem seckhelmeister verordnet und erwehlt worden, da doch die jahr wegen synes verbrëchens nach nit verfloßen, auch in dem gemeinen gut eben schlëchtlich gehußet werde etcAbkürzung, habend myne g hAbkürzung einhellig erkendt, wylen wegen nach nit verfloßenen jahren obangeregter fendrich NotzPerson: deß seckhelmeister ambts, in ansehen, derselbe auch dem stillstandtOrganisation: byzuwohnnen pflëgt, biß nach verfließung der välligen jahren ohnfähig, alß solle in gegenwarth der herren obervögten ein anderer erwehlt, und so der eint- ald andere von den herren obervögten hierzu sonderbahr tugenlich erachtet wurde, denselben einer ehrsammen gmeind fürschlahen mögen.
Inn der heiteren und ußtruckhenlichen meinung, daß der nöüwerwehlte seckhelmeister mit keinem abendtrunkh beschwärt, sondern ihme lediglich überlaßen syn, einen bescheidenlichen abendtrunckh zehalten oder nit.
Nebent demme solle den vorgesezten der gmeind ernstlich zugesprochen werden, daß gmeine gut fürs khünfftig uff daß sparsammest zuverwalten und alle ohnnothwendige umbkösten abzuschnyden.