SSRQ ZH NF II/11 134-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 134-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Gemeinderecht für ausserhalb der Gemeinde Wipkingen wohnende Gemeindegenossen
1675 Februar 19.
Stückbeschreibung
- Signatur: StArZH VI.WP.A.7.:60
- Originaldatierung: 1675 Februar 19 Überlieferung: Original (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 34.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Am im Text erwähnten 21. Februar 1660 hatte der ZürcherOrt: RatOrganisation: entschieden, dass Hans Heinrich LaubiPerson: , der das Lehen im HeslibachOrt: innehatte, das Gemeinderecht in WipkingenOrt: nicht verwirkt habe, obwohl er die Profosensteuer nicht entrichtet hatte (StArZH VI.WP.A.7.:52). Am 17. April 1667 urteilten die Obervögte, dass HeinrichPerson: und JakobPerson: HotzOrganisation: ihr Gemeinderecht in WipkingenOrt: trotz ihrer Niederlassung im HardOrt: zwar nicht verwirkt hätten, sie dürften jedoch während ihrer Abwesenheit die Gemeindenutzungen nicht beanspruchen (StArZH VI.WP.A.7.:54). 1689 kam es erneut zum Konflikt um die Rechte und Pflichten der auswärtigen Gemeindegenossen, in dem die Obervögte erläutern mussten, wer das Hühnergeld und wer die Stubenhitz zu entrichten schuldig war (SSRQ ZH NF II/11 142-1).
Editionstext
Auf die klag fendrich Heinrich NotzenPerson: und schulmeister
BurkhartenPerson: , der geschwornen und ausschüssen einer
ehrsammen gmeind WipkingenOrganisation: , wider Jagli HotzPerson: , JörgPerson:
und JacobPerson: die SchubingernOrganisation: , die sich ausert der gmeind
aufhaltind und die zween batzenWährung: 2 Batzen steühr, so mein gndAbkürzung
herren, die rechenherren, den jenigen, so ausert der
gmeind wohnen, einer ehrsammen gmeind jehrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr
zu entrichten auferlegt, jetz etlich jahr verweigert zu geben, mit bitt, disse widerspennigen dahin
zuhalten, dass sie gleich andern, so auch gmeindtsgnossig
und anderwehrts sitzen und die obiges jehrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr gern
und willig entrichten, in gleichen schranken zuhalten etcAbkürzung.
Darauf aber die SchubingernOrganisation: und HotzPerson: geantwortet,
dass wan die, so in der gmeind sitzen, disse zween batzenWährung: 2 Batzen
jehrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr erlegind, seyen sie urbittig, selbige auch abzustatten, man solle sie auch wie gmeindtsgnossen
ansehen etcAbkürzung. Hierauff ward nach anhörung der
jenigen erkantnus, so mein gnedig herren, die
rechenherren, den 21. febrfebruar 1660Datum: 21.2.1660 () gegeben,1 auch specificierlicher erscheinung, daß andere ihre gmeindsgnossen, nammlich Hanß WeberPerson: , so zu SeenOrt: , Rudi LoubiPerson: , Hans DomanPerson: , so ausert der gmeind sitzen,
dise steühr fleyssig erlegt haben, erkent: Es sollen
Jagli HotzPerson: , JörgPerson: und JacobPerson: die SchubingernOrganisation: nach laut
und auf weysung vorangezogner erkantnus
die zween batzenWährung: 2 Batzen der gmeind jehrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zustellen,
widrigen fahls sie vermög der erkantnus ihr dorfrecht verwirckt haben und für keine gmeindtsgnossen mehr gehalten sein. Wo sie aber ghorsammen,
soll ihnen ordenlich in die gmeind gesagt werden.
Item es solle der wein, so ein ehrwürdig stifftOrganisation: bey
guten jahren dder gmeind gibt, gleich getheilt und den
uswohnern die ürten darin nit gesteigert, im andern wein aber, so andere gmeindtsgnossen und
die uswohner nit zusammen steührend, soll den us[S. 2]Seitenumbruchwohnern was billich und recht ist auferlegt und
nachgezogen werden.
Actum freytags, den 19. februarii anno 1675Originaldatierung: 19.2.1675 (),
prntpresentibus herr zunftmeister BertschingerPerson: und
herr bauherr WerdmüllernPerson: , der enden
ordenlichen obervögten.
Landtschreiber HessPerson: mprmanu propria
Regest