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SSRQ ZH NF II/11 136-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 136-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Ordnung der Obervögte für die Gemeindeanlässe in den Vier Wachten und Wipkingen

1675 Oktober 8.

Weil es bei Einzügen und Gemeindeumtrünken in den Gesellenhäusern zu viel Lärm, Unruhe, Beschimpfungen und Schlägereien kam, erlassen die Obervögte eine Ordnung. Künftig haben sich alle an solchen Anlässen zu mässigen. Minderjährige sind zu Hause zu lassen. Zu den Musterungen sollen nur diejenigen anwesend sein, die in die Mannschaftslisten eingetragen sind, und keine Minderjährigen, Frauen oder Mädchen. Das Gesellenhaus soll im Sommer abends um neun Uhr, im Winter um acht Uhr geschlossen werden und niemand mehr bewirtet werden, auch nicht auf eigene Kosten. Wer die Ordnung übertritt, wird mit Busse oder Gefängnis bestraft.

  • Signatur: StArZH VI.OS.A.4.:25
  • Originaldatierung: 1675 Oktober 8
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 33.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Hans Rudolf Hess, Landschreiber

  • Signatur: StArZH VI.US.A.2.:13
  • Originaldatierung: 1675 Oktober 8
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 33.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Landschreiber Hess

Die vorliegende Ordnung der Obervögte für die Abhaltung von Gemeindeumtrünken in den Gesellenhäusern betrifft alle Gemeinden der Vier WachtenOrt: und WipkingenOrt: , ist aber nur für OberstrassOrt: und UnterstrassOrt: überliefert. Am 12. November 1784 erliessen die Obervögte der Vier WachtenOrt: und WipkingenOrt: eine neue Ordnung für die Gemeindeversammlungen von OberstrassOrt: (SSRQ ZH NF II/11 179-1).

Editionstext


Weillen die zeith haro in den gsellenwürths-heüseren in
den Vier WachtenOrt: und WipkhingenOrt: bey gehaltnen ynzügen und gmeindtrüncken vill unfuͦgen, böße schwür,
schältungen, schlegleten und andere freffel für gegangen,
auch daß über sitzen biß in die spote nacht, großer wuͦhl
und übermaaß also zuͦgenommen, daß es biderben und
benochbarten leühten ohnertragenlich, unser gnedig
herren manndaten und christenlicher ehrbarkeith
im höchsten grad zuͦwiderlaufft, alß sind die dißmahlige der enden verordnete herren obervögt gäntzlich
entschloßen, solchem ungezimmendem faullem weßen den
lauff zuͦ speeren und die übertretter also zuͦ straaffen,
daß menigklich vermercken soll, daß sy guͦtes zuͦ pflantzen und bößes zuͦ straaffen gesinnt sind.
Laßen derowegen alle und jede ihrer angehörigen ernstbeweglichen
wahrnen, sich vor solchen excessenSchriftwechsel ins künfftig zuͦ hüten
und befehlen hierauff, daß an solchen ynzügen, gemeinen
trüncken und botten jedermann der meßigkeith unnd
bescheidenheith sich befleyße, zuͦ keiner unfuͦg, weder
mit worten noch wercken, anlaaß gebe, sonderbahrlich,
daß man die jënigen daa heimmen laße, so noch nit
steühr und breüch geben.
In musterungen aber
allein die jenigen, so in kriegs-rodel auf geschriben, sich
ynfinden sollind und also die under den jahren sich befindende jugend, auch weiber und meitlin, so ohnverschambter weyß wider solches altes hërkommen nohengBeschädigung durch verblasste Tinteaelocket werden, daa heimm gelaßen und nit zuͦ solchem [S. 2]Seitenumbruch
wuͦhl, füllerey und trunckenheit, sonder zur yngezogenheit,
zur ehr und lehr gottes gehalten werdind.
Also daß im
sommerZeitspanne: Sommer umb neün uhrenZeit: 21:00, wintersZeitspanne: Winter zeith aber umb acht
uhren
Zeit: 20:00
jederman noch verrichtetem gebätt und dancksagung
sich nocher hauß verfügen, die fürgesetzten daß gmeindhauß und këller beschließen und niemandem mehr, auch
auff sein eigen gält, einicher wyn nit gehollet werden solle.

Mit guͦtem vertrouwen, daß solchem woll gemeinten ansehen ghorsammlich noch gelebt, jeder hauß vatter und meister die seinigen selbs heim mahnnen und dem auff sich habenden befelch deß undervogts noch kommen werde, widerigen fahls solche übersitzere, sauffere und fehlbare nit
allein mit gält buͦß, sonder gfangenschafft, je noch jedese
verbrächen, belegt und abgestraafft werden solle, worauff sich jeder zuͦ verhalten woll wüßen wird.
Actum den 8tenAbkürzung octobris anno 1675Originaldatierung: 8.10.1675 (), prespresentibus herr
bouwherr WerdmüllerPerson: unnd hrAbkürzung zunfftmrzunfftmeister BertschingerPerson: , der enden obervögten.
Landtschreiber HessPerson: .
[S. 3]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:] OberstraaßOrt:
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Wegen mesigkeit bey
den gemeind trünken.

Anmerkungen

  1. Beschädigung durch verblasste Tinte.